— 482 —
sublimat, keine Ammonsalze jeder Art, keinen Zinkstaub und kein Magnesiumpulver,
überhaupt keine Stoffe enthalten, welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur
Entzündung gebracht werden können. Sie sollen vielmehr nur aus gepreßtem Mehl-
pulver oder aus ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden
Mischungen, ebenfalls in gepreßtem Zustande, hergestellt sein. Gekörntes Pulver darf
der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 k enthalten.
2. Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche zu einem
Frachtstück verpackt sind, darf 20 kg, das gekörnte Pulver, welches sie enthalten, 2,5 kg
nicht übersteigen.
3. Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen jeder für sich in mit festem Papier umhüllte
Kartons, oder in Pappe oder starkes Packpapier verpackt und die Zündstellen jedes
einzelnen Körpers mit Papier oder Kattun überklebt sein. Die zur Verpackung dienenden
Kisten müssen vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, Heu, Werg, Papier-
spähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, daß eine Bewegung der Packete auch bei
Erschütterungen ausgeschlossen ist.
4. Die Kisten sind im Innern mit zähem Papier vollständig auszukleben und müssen aus
mindestens 22 mm starken Brettern gefertigt sein. Der Fassungsraum einer Kiste darf
10% ebm, das Bruttogewicht 75 kg nicht übersteigen. Aeußerlich sind die Kisten mit der
denkichen Aufschrift „Feuerwerkskörper aus Mehlpulver“ und dem Namen des Absenders
zu versehen.
5. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte
Bescheinigung über die Beachtung der oben unter 1 bis 4 getroffenen Vorschriften bei-
gegeben werden.
Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter amt-
licher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.
3. Hinter IV der Anlage D ist unter IVa nachstehende Bestimmung einzuschalten:
IVa. Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammenbücher, Salonkerzen,
Fackeln, Belustigungshölzchen, Leuchtstangen, bengalische Streichhölzer und
dergleichen) werden zu den vorstehend unter IV vorgeschriebenen Bedingungen befördert.
III. 1. Der erste Absatz der Bestimmung unter XVI der Anlage D ist wie folgt zu fassen:
„Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl
und Salzsäure — mit Ausnahme von gewöhnlicher Salpetersäure und Scheidewasser (wegen
dieser vergleiche XVIa) und von rother, rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergl. XVIII) —
unterliegen den nachstehenden Vorschriften“:
2. Hinter XVI ist unter XVlIa folgende Bestimmung einzuschalten:
XVla. Für den Transport von gewöhnlicher Salpetersäure und Scheidewasser gelten die
vorstehend unter XVI gegebenen Vorschriften. Außerdem finden, sofern diese Artikel in Glas-
ballons, Glasflaschen oder Kruken zur Auflieferung gelangen, noch folgende Bestimmungen
Anwendung:
1. Die zur Umhüllung der Ballons, Flaschen oder Kruken in den Gefäßen oder geflochtenen
Körben verwendeten Materialien, als Stroh, Heu und dergleichen, müssen so stark mit
Chlorcalciumlösung getränkt sein, daß sie durch direkte Flammenberührung nicht entzündet
werden. Statt der Chlorcalciumlösung kann auch eine Lösung von schwefelsaurem Natrium,
von Chlornatrium, von Chlormagnesium, von schwefelsaurem Magnesium oder von
Eisenchlorür als Tränkungsmaterial verwendet werden.
2. Bei der Ver= und Entladung dürfen die Gefäße oder Körbe nicht auf Karren gefahren,
noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den daran angebrachten Hand-
haben getragen werden.
3. Die Gefäße oder Körbe sind an den Wänden des Eisenbahnwagens, sowie unter einander
durch Stricke zu befestigen. Die Verladung darf nicht über einander, sondern nur in
einer einfachen Schicht neben einander erfolgen.
IV. Die Bestimmung unter XXVII der Anlage D erhält folgende Fassung:
„Hefe, sowohl flüssige, als feste, ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht geschlossen sind,