Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Befugnisse eine andere Beschränkung, als die im §. 2 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Zucker- 
steuergesetz vom 9. Juli 1887 bezeichnete, nicht erfahren haben. Die genannten Zuckersteuerstellen sind 
als Exposituren der Untersteuerämter zu Döbeln und Löbau beziehungsweise des Hauptsteueramts zu Meißen 
organisirt. Den Untersteuerämtern zu Döbeln und Löbau ist die Befugniß zur Abfertigung von Zucker nach 
Maßgabe des §. 19 b und e der Ausführungsbestimmungen ertheilt worden. Die gleiche Befugniß hat 
ferner das Untersteueramt zu Pirna im Bezirk des Hauptzollamts zu Schandau erhalten. 
Im Großherzogthum Baden 
ist in Waghäusel eine Zuckersteuerstelle errichtet worden. Dieselbe ist lediglich für die Zuckerfabrik zu 
Waghäusel zuständig und hat die Befugniß zu allen Abfertigungen nach den §§. 34 bis 37 des Gesetzes 
und den bezüglichen Ausführungsvorschriften, soweit nicht zufolge der Bestimmungen über die Abfertigung 
von Abläufen der Zuckerfabrikation und über die Abfertigung von Zucker mit dem Anspruch auf Steuer- 
vergütung eine Beschränkung eintritt. 
Im Großherzogthum Hessen 
werden mit den am 1. August d. J. neu zu errichtenden Steuerämtern zu Friedberg und Stockheim im 
Bezirk des Hauptsteueramts zu Gießen, sowie zu Groß-Gerau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Offenbach 
Zuckersteuerstellen verbunden werden, welche alle Befugnisse nach den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz 
vom 9. Juli 1887 erhalten. 
  
Im Herzogthum Braunschweig. - 
In dem das ganze Herzogthum umfassenden Hauptsteueramts-Bezirk Braunschweig sind folgende 
Zuckersteuerstellen errichtet worden: 
A. Rübenzuckerfabriken. 
1) mit der Befugniß zur: 
a) Abfertigung zum und vom Fabriklager (§8. 87 bis 95 der Ausführungsbestimmungen), 
b) Abfertigung im gebundenen Verkehr (Begleitschein I) für alle Produkte der Fabrik (§. 101 der 
Ausführungsbestimmungen), 
6) Abfertigung in den freien Verkehr für Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) ohne Erhebung der Ver- 
brauchsabgabe, d. h. soweit die Abgabenfreiheit festgestellt ist (§. 96 Absatz 3 und §. 97 Absatz 2 
der Ausführungsbestimmungen) beziehungsweise Denaturirung stattgefunden hat (§. 98 der Aus- 
führungsbestimmungen), Z · « 
in Braunschweig für die Aktienzuckerfabrik Eichthal zu Braunschweig und die Aktienzuckerfabrik 
zu Rautheim, 
in Brauns ghen für die Aktienzuckerfabriken zu Broitzem und Wierthe, 
in Vechelde für die Aktienzuckerfabriken zu Vechelde und Oelsburg, 
in Thiede für die Zuckerfabrik zu Uefingen und die Rübenzuckerfabrik zu Thiede, 
in Broistedt für die Aktienzuckerfabriken zu Broistedt und Burgdorf, 
in Wolfenbüttel für die Aktienzuckerfabrik zu Hedwigsburg und die Zuckerfabrik zu Wendessen, 
in Wolfenbüttel für die Aktienzuckerfabriken zu Salzdahlum und Dettum, 6 
in Schöppenstedt für die Aktienzuckerfabriken zu Schöppenstedt und Altenau bei Schöppenstedt, 
in Jerxheim für die Aktienzuckerfabriken zu Watenstedt und Jerxheim, 
in Schöningen für die Aktienzuckerfabriken zu Söllingen und Hoyersdorf, 
in Hessen für die Aktienzuckerfabriken zu Mattierzoll und Hessen, " " 
in Königslutter für die Zuckerfabrik vormals A. Rühland & Co. und die Aktienzuckerfabrik zu 
Königslutter, 
in Helmst edt für die Aktienzuckerfabriken Trendelbusch bei Helmstedt und zu Twülpstedt, « 
in Holzminden für die Aktienzuckerfabrik daselbst; die Zuckersteuerstelle wird mit dem dortigen 
Siteueramte verbunden werden; « 
in Gandersheim für die Aktienzuckerfabriken zu Seesen und Gandersheim, 
in Bodenburg für die Aktienzuckerfabrik zu Oestrum; « « 
2. mit den unter Ziffer 1 a, b und c bezeichneten Abfertigungsbefugnissen und außerdem mit der Befugniß 
zur Abfertigung in den freien Verkehr für alle Produkte unter Erhebung der Verbrauchsabgabe be- 
ziehungsweise auf Begleitschein II (§. 96 Abs. 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen): 
im Barum für die Aktienzuckerfabriken zu Immendorf und Barum; 
  
 
	        
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