Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Ergänzung oder Berichtigung der Angaben des Begleitscheins vorgenommen wird, so ist dieselbe 
entsprechend den Vorschriften für die spezielle Deklaration im 8. 22 Absatz 4 nach den Benennungen und 
Maßstäben des Tarifs zu bewirken. 
14. Zu den §§. 48, 67 und 103. 
Der Zollerlaß für die auf dem Transporte zu Grunde gegangenen oder im verdorbenen oder 
zerbrochenen Zustande ankommenden Waaren kann von dem Hauptamt, welches den Begleitschein oder das 
Ladungsverzeichniß zu erledigen hat, beziehungsweise von dem dem Erledigungsamt vorgesetzten Haupt- 
amt selbständig zugestanden werden. 
Die Bewilligung darf jedoch nur nach vorheriger protokollarischer Feststellung der obwaltenden 
Umstände und unter Zustimmung sämmtlicher Hauptamtsmitglieder erfolgen. Der auf dem Abfertigungs- 
papier zu ertheilenden Genehmigung sind die gepflogenen Verhandlungen beizufügen. 
Die gleiche Befugniß steht auch dem Niederlageamt bezüglich der auf der Niederlage zu Grunde 
gegangenen oder verdorbenen oder zerbrochenen Waaren zu. 
Diese Ermächtigung findet nicht allein auf Begleitscheingüter oder mittelst Ladungsverzeichnisses 
beförderte Waaren, sondern auch auf alle diejenigen Güter, welche im Schiffsansageverkehr oder im Ver- 
kehr mit den Staatsposten eingehen, entsprechende Anwendung. 
  
15. Zu §. 55. 
Die bei den Grenzzollämtern vorgezeigten Quittungen über entrichteten Ausgangszoll sind zur 
Verhütung nochmaligen Gebrauchs abzustempeln. 
16. Zu §. 56. 
Die Entscheidung darüber, ob ungeachtet der Nichtgestellung der Waare bei dem Grenzausgangs- 
amt der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche der Zollverwaltung als erwiesen anzunehmen sei, kann in 
unzweifelhaften Fällen, z. B. wenn der erfolgte Eingang der Waare von der ausländischen Zollbehörde 
bescheinigt ist, dem betreffenden Hauptamt überlassen werden. In anderen Fällen ist die Entscheidung 
von der Direktivbehörde zu treffen. 
17. Zu §. 57. 
Rücksichtlich der zum direkten Transit Kufchern Rhein bestimmten Schiffsladungen finden die Vor- 
schriften im Artikel 9 der revidirten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 Anwendung. 
Für die Abfertigung derjenigen Waaren, welche auf dem Rhein mit der Bestimmung eingehen, 
im Lande zu bleiben, sowie für die zur Ausfuhr bestimmten und die nach vorgängiger Umladung oder 
Lagerung in Freihäfen oder in anderen Niederlagen auf dem Rhein durchgehenden Waaren treten die 
Bestimmungen des Vereinszollgesetzes in Kraft, insoweit dieselben weitergehende Erleichterungen gewähren, 
als die Vereinbarung wegen Behandlung des Gütertransportes u. s. w. auf dem innerhalb des Zoll- 
vereinsgebiets gelegenen Theil des Rheins u. s. w. vom 8. Mai 1841. 
18. Zu §S. 72. 
Der §. 72, welcher bestimmt, daß die zu 7 des Eisenbahnverkehrs nach den in den §s§. 39 
bis 51 enthaltenen allgemeinen Vorschriften zu erfolgen habe, wenn solche nicht nach Maßgabe der 
unmittelbar vorangegangenen besonderen Bestimmungen für den Eisenbahnverkehr in Anspruch genommen 
wird, soll nicht blos, wie aus der Stellung des gedachten Paragraphen vielleicht gefolgert werden könnte, 
auf den Waarenausgang mit der Eisenbahn, sondern überhaupt eintretendenfalls auf den ganzen von 
der Zollkontrole betroffenen Verkehr mittelst der Eisenbahn Anwendung finden. 
19. Zu F§F. 82. 
In den Fällen, wo der Verkauf von Strandgütern nach Lage der bezüglichen Landesgesetze nicht 
durch eine Behörde erfolgt, genügt an Stelle der nach §. 82 von letzterer abzugebenden Bescheinigung 
über die Beschädigung jener Güter eine solche der Zollbehörde allein. 
Als Strandgüter im Sinne des §. 82 können nicht blos beschädigte Güter behandelt werden, 
welche aus den an den Küsten des deutschen Zollgebiets gestrandeten Schiffen geborgen werden, §. 82 
bezieht sich vielmehr auch auf andere, durch Seeunglück beschädigte Güter, z. B. auf solche Gegenstände, 
welche an den Küsten des deutschen Zollgebiets antreiben, oder die auf den Watten oder auf der See
	        
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