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28. Zu §. 115.
Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs und
unter Anordnung geeigneter Kontrolen
a) das zur Herstellung von Hufnägeln erforderliche ausländische schmiedbare Eisen in Stäben,
soweit es ohne Mitverwendung von inländischem Eisen zur Anfertigung von Hufnägeln dient,
welche für das Ausland bestimmt sind, bei dem Nachweis der Ausfuhr der daraus gefertigten
Nägel zollfrei zu lassen;
b) das zur Herstellung von Telegraphendraht erforderliche ausländische Luppeneisen, soweit es zur
Anfertigung von Telegraphendraht für das Ausland dient, bei dem Nachweis der Ausfuhr des
hergestellten Drahts zollfrei zu lassen.
29. Zu F. 115.
Die Direktivbehörden werden ermächtigt, von dem amtlichen Mitverschlusse der auf Grund der
Ziffer 2 der Anlage A des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 bewilligten
Privatniederlagen für ausländisches Roh= und Brucheisen abzusehen.
30. Zu §. 115.
Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt:
a) sowohl von ausländischem Roheisen, welches Eisen= und Stahlwerke mit der Bestimmung, die
daraus gefertigten Waaren in das Ausland auszuführen, gollfrei einführen als auch von der-
gleichen inländischem Eisen, welches diese Werke mit ausländischem zusammen behufs Ausfuhr
der Fabrikate verarbeiten und zu diesem Zweck vorher auf ihre Privatniederlage gebracht haben,
den bei der Verarbeitung entstehenden, für jedes einzelne Werk jeweilig durchschnittlich zu er-
mittelnden Abbrand zollfrei abschreiben zu lassen;
b) in Abweichung von der Vorschrift in Ziffer 6 der Anlage A Nr. 2 des Schlußprotokolls zum
Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 eine Verlängerung der Ausfuhrfrist zu gestatten, wenn die
in einem Ouartale von der Niederlage abgemeldete Menge Roh= und Brucheisen in Folge Ein-
tritts außerordentlicher unverschuldeter Umstände in dem darauf folgenden QOuartale nicht hat
ausgeführt werden können;
I) zuverlässigen Fabrikanten die Begünstigung der Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum Zollvereins-
vertrage vom 8. Juli 1867 ausnahmsweise unter den folgenden Bedingungen zu gewähren:
1.
Die Fabrikverwaltung ist verpflichtet, alles von ihr zu verarbeitende Eisen, das ausländische
sowohl wie das inländische, auf ihre Privatniederlage zu nehmen und darin das inländische
Eisen getrennt vom ausländischen zu lagern. Das inländische Eisen behält dabei trotz seiner
Aufnahme in die Privatniederlage seine Eigenschaft als inländische Waare. Die Anschreibung
des ausländischen Eisens erfolgt auf Grund der zollamtlichen Abfertigungspapiere, die des
inländischen auf Grund einer von der Fabrikverwaltung unter Beifügung der Fakturen und
Frachtbriefe vorzulegenden Anmeldung. Insoweit die Fabrik altes Brucheisen in kleineren
Mengen aufkauft, bedarf es einer Anmeldung erst dann, wenn das angekaufte Eisen eine be-
stimmte Menge erreicht hat, wobei dann das Ankaufsbuch vorzulegen ist.
Vor jedem Gußakte hat die Fabrikverwaltung der Steuerbehörde das Gewicht des zur Ver-
arbeitung gelangenden in= und ausländischen Eisens anzumelden. Die Gewichtsangaben
werden, ehe das Eisen zum Schmelzofen gebracht wird, amtlich geprüft, worauf die abgemel-
deten Mengen im Niederlagekonto abgeschrieben werden. Die zur Ausfuhr angemeldeten
Waaren werden amtlich verwogen.
Der am Schluß eines jeden Vierteljahres vorzunehmenden Abrechnung wird die Annahme zu
Grunde gelegt, daß zu den im Laufe des Vierteljahres in das Ausland ausgeführten Fabrikaten
ein solcher Prozentsatz von ausländischem Eisen Verwendung gefunden habe, als dem Ver-
hältniß des im Vorjahre im Ganzen in der Fabrik verarbeiteten ausländischen Eisens zu dem
während der nämlichen Zeit in derselben verarbeiteten inländischen Eisen entspricht.
Der Prozentsatz von ausländischem Eisen wird auf Grund der abgegebenen Deklarationen
und der sonstigen zollamtlichen Anschreibungen festgestellt.
4. Die Herstellung von besonderen, überwiegend aus inländischem Eisen gefertigten Gußwaaren