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ständig aus Billigkeitsrücksichten vom Eingangszoll frei zu lassen. Doch ist von diesen die Zoll-
freiheit nur dann zuzugestehen, wenn nach der übereinstimmenden Ansicht sämmtlicher Hauptamts-
mitglieder die angestellten Erörterungen die Gewährung derselben begründen. Die mit entsprechen-
der Ermächtigung versehenen Hauptämter haben über die ausgesprochenen Bewilligungen Ver-
zeichnisse zu führen, welche mit den gepflogenen Verhandlungen und Belägen, soweit nicht deren
Rückgabe an die Betheiligten erfolgt, in regelmäßigen Zeiträumen der Direktivbehörde zur Prüfung
vorzulegen sind.
2. Außer den vorstehend unter 1 aufgeführten darf für die folgenden Fälle:
99) wenn in den zu 1 a gedachten Fällen die aus dem freien Verkehr des Sollgebee in das
Ausland versandten Gegenstände daselbst nicht im Gewahrsam der Post-, Zoll-, Eisenbahn-,
Gerichts= oder Polizeibehörde verblieben, aber auch nicht an den Adressaten ausgehändigt,
sondern im Gewahrsam einer dritten Person gewesen sind,
b) wenn ausländische Waaren irrthümlich verzollt oder auf Begleitschein I abgefertigt worden
sind, während sie nachweislich hierzu nicht bestimmt waren,
e) wenn im Inlande gestohlene 2c. und sodann in das Ausland ausgeführte Gegenstände wieder
an den rechtmäßigen inländischen Besitzer eingeführt werden,
d) wenn Gegenstände aus dem freien Verkehr des Inlandes durch das Ausland nach dem
Inlande gesandt worden und die im §. 111 vorgeschriebene Zollabfertigung versehentlich
unterblieben ist,
den Direktivbehörden die Befugniß übertragen werden, Zollerlaß aus Billigkeitsrücksichten zu
FgFewähren.
3. Die 7 den Hauptämtern beziehungsweise von den Direktiobehörden hiernach bewilligten Zoll-
erlasse bedürfen der Aufnahme in das zur Mittheilung an den Bundesrath bestimmte, alljährlich
aufzustellende Verzeichniß nicht.
IV. Nach der Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde darf auch solchen anderen Zollstellen als
Hauptämtern, bei denen ein Bedürfniß hierzu vorhanden ist, die Befugniß beigelegt werden, die-
jenigen Poststücke, welche aus dem freien Verkehr des Zollgebiets irrthümlich in das Ausland be-
füördert oder sonst in das Ausland versandt, aber nicht in die Hände des Adressaten gelangt, viel-
mehr im Auslande im Gewahrsam der Post-, Zoll= oder Eisenbahnverwaltung geblieben sind, beim
Wiedereingang in dem Falle selbständig aus Billigkeitsrücksichten vom Eingangszoll frei zu lassen,
wenn diesen Poststücken eine postamtliche Bescheinigung dahin lautend beigegeben wird, daß sie
während ihrer Beförderung sich ununterbrochen im Gewahrsam der Post-, Zoll= oder Eisenbahn-
verwaltung befunden haben. Die mit entsprechender Ermächtigung versehenen Zollstellen haben
über die ausgesprochenen Bewilligungen Verzeichnisse zu führen, welche mit den gepflogenen Ver-
handlungen und Belägen, soweit nicht deren Rückgabe an die Betheiligten erfolgt, in regelmäßigen
Zeiträumen durch Vermittelung der vorgesetzten Hauptämter der Direktivbehörde zur Prüfung vor-
zulegen sind.
33. Zu §. 117.
Die Zollfreiheit inländischer Strandgüter kann von den Hauptämtern selbständig bewilligt
werden, wenn sämmtliche Mitglieder übereinstimmen; anderenfalls entscheidet die Direktiobehörde.
34. Zu §. 119.
Als Transportausweise im Grenzbezirke und im Binnenlande, soweit überhaupt solche angeordnet
sind (§§. 119 bis 125), können Begleitscheine dienen.
*1 35. Zu F. 133.
Am Eingange jeder Zoll= und Steuerstelle ist eine Bekanntmachung, aus welcher die ordentlichen
Geschäftsstunden rsichtlich sind, anzuschlagen.
s . 36. Zu 8. 154.
Konfiskate aus Zollprozessen dürfen nur dann in den freien Verkehr gesetzt werden, wenn durch
den Verkauf derselben der volle tarifmäßige Eingangszoll zur Verrechnung gelangt.