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b) In dem Begleitschein ist die Art der geleisteten Sicherheit anzumerken.
c) Statt der Frist zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamt ist darin sowohl die Frist
zur Vorlegung des Begleitscheins und Einzahlung des gestundeten Eingangszolles bei dem
Empfangsamt nach den Bestimmungen im §. 15, als auch der entsprechend festzusetzende Zeit-
raum, innerhalb dessen der Beweis der erfolgten Zollentrichtung bei dem Ausfertigungsamt
(§. 53) geführt werden muß, anzugeben.
d) Ein Begleitschein II darf nur für einen Waarenempfänger ausgestellt werden.
Bei der Ausfertigung von Begleitschein II können, außer den Formularen nach Muster B (§. 7#),
auch angestempelte Anmeldungen (S. 7b) und Anmeldungen mit Begleitscheinvordruck (§. 7c) nach Muster C
angewendet werden.
Das Begleitschein-Ausfertigungsamt ist befugt, von dem Extrahenten des Begleitscheins vor der
Aushändigung des letzteren die Vorlegung des Frachtbriefes über die Versendung der Waaren an den im
Begleitschein genannten Empfänger zu verlangen.
C. Führung des Segleitschein-Ausfertigungs-Registere.
§. 22.
Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm ertheilten Begleitscheine 1 und II ein Begleitschein-
Ausfertigungs-Register nach dem Muster E. ·
Der Zweck desselben ist, die vollständige Erledigung der ausgestellten Begleitscheine nachzuweisen.
Bei größeren Aemtern, bei welchen verschiedene Abfertigungsstellen bestehen, kann nach dem Er—
messen der Direktivbehörde eine Einrichtung dahin getroffen werden, daß die Ausfertigung der Begleitscheine
bei den einzelnen betreffenden Stellen erfolgt, und zu diesem Ende bei jeder derselben ein eigenes, mit
einenm besonderen Buchstaben (A, R, C. .) zu bezeichnendes Ausfertigungsregister geführt wird. Diese
Buchstaben sind nebst den Nummern auch in die Begleitscheine und in die als Beläge zurückbleibenden
Begleitscheinanmeldungen und Annahmeerklärungen einzutragen.
Das Begleitschein-Ausfertigungs-Register erledigt mit seinen Nummern diejenigen Vorregister, aus
welchen die Versendungen entsprungen sind (Deklarations-Register, Niederlage-Register 2c.) und wird selbst
durch die Erledigungsscheine der Begleitschein-Empfangsämter (6. 53) erledigt.
In dem Begleitschein-Ausfertigungs-Register sind die zur Kenntniß des Ausfertigungsamts ge-
brachten Aenderungen hinsichtlich des Erledigungsamts und der Gestellungsfrist (§§. 23 ff.) mit rother
Tinte zu vermerken.
III. Behandlung der Waaren während des Transports.
1. Verfahren bei veränderter Bestimmung der Waaren.
§. 23. .
Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein 1 ertheilt worden ist, eine andere als
die darin angegebene Bestimmung erhält, so hat der Waarenführer den Begleitschein bei dem nächsten zu
der erforderlichen Abfertigung befugten Amt, unter Stellung des entsprechenden Antrages, abzugeben
(Vereinszollgesetz §§. 46 und 50).
Soll die Erledigung des Begleitscheins bei diesem Amt stattfinden, so ist weiter nach den Be-
stimmungen in den §§. 31 ff. zu verfahren.
8. 24.
Wird die Erledigung des Begleitscheins bei einem anderen als dem vorbezeichneten, zur Er—
ledigung von Begleitscheinen befugten Amt beantragt, so hat der Waarenführer sowohl durch eine Er—
klärung auf dem Begleitschein, woraus der veränderte Bestimmungsort und Empfänger hervorgeht, als
durch eine besondere, nach Muster Db auszufertigende Annahmeerklärung, in die Verpflichtungen des
Begleitscheinextrahenten einzutreten und die nöthige Sicherheit (. 14) zu leisten.
Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wird, hat sodann das neue Empfangsamt und die
sich etwa als nöthig ergebende Aenderung der Gültigkeitsfrist in dem Begleitschein zu bemerken, auch in
demselben einen Vermerk über die Beschaffenheit des vorgefundenen und, im Falle einer Erneuerung des