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gestellten Begleitscheine nachzuweisen, und kann, wie das Begleitschein-Ausfertigungs-Register (8. 22), in
mehreren Exemplaren geführt werden.
t Dem Waarenführer ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Abgabe des Begleitscheins
zu ertheilen.
Das weiter einzuhaltende Verfahren ist verschieden, je nachdem die mit den Begleitscheinen
angekommenen Waaren
a) mit Begleitschein weiter gesendet oder in eine Niederlage gebracht oder zum Eingang ab-
gefertigt, oder 3
b) unmittelbar in das Ausland ausgeführt werden sollen.
3. Verfahren, wenn die Waaren mit Begleitschein weiter versendet oder in eine Niederlage gebracht oder zum
Eingang abgefertigt werden sollen.
a. Uebergabe der Begleitscheinauszüge.
S. 33.
Wenn die Waaren in der im §F. 32 unter a angegebenen Weise abgefertigt werden sollen, sind
zu jedem Begleitschein, die in dem §. 39 bezeichneten Fälle ausgenommen, so viele Auszüge zu über-
geben, als die darin verzeichneten Waaren verschiedenerlei Bestimmung erhalten. Die Begleitscheinaus-
züge sind nach dem Muster G auszufertigen.
Die Bestimmung der Waaren wird auf der ersten Seite der Auszüge durch den Waaren-
disponenten angegeben.
Die den Begleitscheinauszügen zu gebende fortlaufende Nummern= oder Buchstabenbezeichnung
ist in Spalte 9 des Begleitschein-Empfangs-Registers, unter Ausfüllung der Spalte 10 desselben, in der
Art zu vermerken, daß für jeden Begleitschein zum Zweck der Eintragung der weiteren Nachweisungen
über die Waaren in Spalte 11 bis 13 so viele Linien offen bleiben, als zu demselben einzelne Begleit-
scheinauszüge gehören (§. 52 Absatz 2).
Der Führer des Begleitschein-Empfangs-Registers hat die Begleitscheine mit den übergebenen
Begleitscheinauszügen zu vergleichen und in letzteren die Uebereinstimmung mit den Begleitscheinen zu
bescheinigen.
b. Revision der Ladung.
S§. 34.
Die Ladung ist in der Regel speziell zu revidiren.
Bei der Prüfung des Verschlusses, welche jedesmal mit besonderer Sorgfalt erfolgen muß, ist
sowohl auf den unverletzten Zustand desselben als auch darauf zu achten, ob derselbe in einer völlig
sichernden Weise angelegt war.
Hat eine spezielle amtliche Ermittelung der Gattung und der Menge der Waaren oder einer
von beiden nach Inhalt des Begleitscheins bereits stattgefunden, so kann das Erledigungsamt die Wieder-
holung des nämlichen Revisionsaktes unterlassen (s. auch §. 31 letzter Absatz), insofern nicht besondere
Gründe für eine wiederholte Revision sprechen (z. B. §. 47 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes).
Auch kann, wenn die Waaren in dem Begleitschein speziell deklarirt sind oder der Begleitschein-
auszug nach §. 35 durch spezielle Deklaration ergänzt worden ist, die weitere Abfertigung auf Grund
probeweiser Revision erfolgen, sofern sich bei den einzelnen zur Verwiegung gelangenden Kolli keine Ab-
weichungen ergeben, welche zwei Prozent des deklarirten Gewichts überschreiten.
Die spezielle Revision kann unterbleiben:
a) wenn die Waaren mit Begleitschein 1 weiter gesendet werden,
b) wenn die Waaren zur Lagerung in einer Niederlage bestimmt sind, unter den in dem Nieder-
lage-Regulativ angegebenen Bedingungen,
() bei den zur Eingangsverzollung bestimmten Waaren unter der im §. 32 Absatz 2 des Ver-
einszollgesetzes bezeichneten Voraussetzung.
S. 35.
Die Angaben des Begleitscheins hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts der Waaren
können von dem Waarenführer oder dem Waarenempfänger am Bestimmungsorte, so lange eine spezielle
Revision noch nicht stattgefunden hat, ergänzt und berichtigt werden (Vereinszollgesetz S. 46).