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Ergiebt sich bei dieser Prüfung eine Abweichung hinsichtlich des überwiesenen und des wiederholt
berechneten Zollbetrags, so ist die Abweichung durch Korrespondenz mit dem Ausfertigungsamt aufzuklären
und der höhere Zollbetrag einstweilen zu deponiren, demnächst aber der richtige Zollbetrag definitiv zu
vereinnahmen.
Bei Anständen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamts verschuldet sind, ist in der im
§. 43 angegebenen Weise zu verfahren.
Die Annahme eines Begleitscheins II nebst dem darin überwiesenen Zollbetrag von einem zur
Erledigung von Begleitscheinen dieser Gattung befugten Amt ist auch dann nicht abzulehnen, wenn die
darin angegebene Zahlungsfrist (6. 21c) bereits abgelaufen, oder wenn der Begleitschein auf ein anderes,
als das schließlich gewählte Empfangsamt gerichtet ist. In Folge der gedachten Abweichungen von der
Vorschrift des Begleitscheins tritt ein Strafverfahren nicht ein.
C. Vollziehung der Frledigungebescheinigungen und Schlußzverfahren.
I. Erledigungsbescheinigungen des Empfangsamts.
§. 49. -
DieVollziehungderErledigungsbescheinigungenindenBegleitfcheinenlgeschiehtinderArt,daß
1. der Eingang des Begleitscheins — von dem Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter (§. 32),
2. die erfolgte Buchung im Begleitschein-Empfangs-Register — von dem mit der Führung des
letzteren beauftragten Beamten (G. 32),
3. der Revisionsbefund nebst Angabe der stattgehabten Revisionshandlungen — von den Re-
visionsbeamten (§§. 34 und 35),
4. bei ausgehenden Waaren der Waarenausgang — von denjenigen Beamten, welche die Aus-
gangsabfertigung bewirkt haben (S. 40),
durch Unterschrift jedes einzelnen dieser Beamten, unter Beifügung seines Amtskarakters, eingetragen und
beglaubigt wird.
Ist ein Begleitscheinauszug gefertigt, welcher die Revisionsergebnisse nachweist, so genügt eine
einfache Bezugnahme auf diesen Auszug.
Bei der Waarenausfuhr wird der dieselbe betreffende Vordruck auf der letzten Seite des Begleit-
scheins, soweit dieser Vordruck nicht anwendbar ist, durchstrichen.
In solchen Begleitscheinen, bei deren Erledigung sich Anstände ergeben haben (88§. 41 ff.), ist dies
unter Verweisung auf die betreffenden, dem Begleitschein beizufügenden Verhandlungen anzumerken.
S§. 50.
Nach Eintragung der Erledigungsbescheinigungen in die Begleitscheine 1 ist das Erledigungsattest
am Schlusse des Begleitscheins durch den Führer des Begleitschein-Empfangs-Registers oder einen anderen,
von dem Amtsvorstande damit beauftragten Beamten, welcher hierbei von der ordnungsmäßigen Erledigung
den wegleissceins Ueberzeugung zu nehmen hat, unter Beifügung der Angabe seiner Diensteigenschaft, zu
vollziehen.
8. 51.
Die Erledigung der Begleitscheine II erfolgt durch die Ertheilung einer Bescheinigung über die
Eintragung in das Begleitschein-Empfangs-Register und über die stattgehabte Buchung des erhobenen Zoll-
betrags, welche gemeinschaftlich von dem Führer des Begleitschein-Empfangs-Registers und dem Führer des
Einnahme-Journals, unter Angabe ihrer Diensteigenschaft, zu vollziehen ist.
2# Nachweis der weiteren Bestimmung der Waaren in dem Begleilschein-Empfange-Register.
§. 52.
Gleichzeitig mit der Vollziehung der Erledigungsbescheinigungen in. den Begleitscheinen (66. 49
bis 51) sind die Spalten 11 bis 13 des Begleitschein-Empfangs-Registers auszufüllen.
Wenn zu einem Begleitschein ! zwei oder mehr Auszüge übergeben worden sind (6. 33), so kann
der Nachweis der weiteren Bestimmung der Waaren in den Begleitschein selbst aufgenommen und in
Spalte 11 bis 13 des Begleitschein-Empfangs-Registers hierauf verwiesen werden.