Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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der Niederlage nach Ablauf der Lagerfrist (6. 29) von dem der Zollbehörde bekannten Eigenthümer ver- 
weigert wird, ist nach §. 104 des Vereinszollgesetzes zu verfahren. 
Bleibt in solchen Fällen beim öffentlichen Verkauf der Waaren das Meistgebot nach Abzug der 
Kosten hinter dem Betrage des Eingangszolles zurück, so ist in der Regel der Zuschlag zu versagen. 
Ausnahmen hiervon können von der Direktivbehörde nur dann zugelassen werden, wenn der Ausfall an 
Zollgefällen 10 Prozent nicht übersteigt. 
VI. Theilungslager. 
S. 41. 
Theilungslager unter Mitverschluß der Zollverwaltung (S. 1 lit b des Privatlager-Regulativs) 
können auch in abgesonderten Räumen der öffentlichen Niederlage, welche für sich verschließbar sind und 
für deren Einrichtung und Unterhaltung der Niederleger nach Anleitung des Amts Sorge zu tragen hat, 
zugelassen werden. 
Derartige Theilungslager sind im Allgemeinen nach den Bestimmungen des Niederlage-Regulativs 
und den für die betreffende Niederlage bezüglich der Theilungslager erlassenen besonderen Vorschriften zu 
behandeln. 
h Auf Wein= und Spirituosen-Theilungslager in öffentlichen Niederlagen finden die Bestimmungen 
in den §§. 1 bis 10 des Weinlager-Regulativs mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gestattung eines 
solchen Lagers nicht an die Bedingung eines bestimmten Lagerbestandes (§. 2 a. a. O.) geknüpft ist. 
Bei anderen zu derartigen Theilungslagern zugelassenen Flüssigkeiten mit Ausnahme von Mine- 
ralöl, können nach Anordnung der Direktivbehörde die vorstehenden Bestimmungen ebenfalls in Anwendung 
gebracht werden. 
  
VII. Strafbestimmungen. 
4. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht die Strafen 
der §§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 dieses Gesetzes 
mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 
 
	        
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