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der Niederlage nach Ablauf der Lagerfrist (6. 29) von dem der Zollbehörde bekannten Eigenthümer ver-
weigert wird, ist nach §. 104 des Vereinszollgesetzes zu verfahren.
Bleibt in solchen Fällen beim öffentlichen Verkauf der Waaren das Meistgebot nach Abzug der
Kosten hinter dem Betrage des Eingangszolles zurück, so ist in der Regel der Zuschlag zu versagen.
Ausnahmen hiervon können von der Direktivbehörde nur dann zugelassen werden, wenn der Ausfall an
Zollgefällen 10 Prozent nicht übersteigt.
VI. Theilungslager.
S. 41.
Theilungslager unter Mitverschluß der Zollverwaltung (S. 1 lit b des Privatlager-Regulativs)
können auch in abgesonderten Räumen der öffentlichen Niederlage, welche für sich verschließbar sind und
für deren Einrichtung und Unterhaltung der Niederleger nach Anleitung des Amts Sorge zu tragen hat,
zugelassen werden.
Derartige Theilungslager sind im Allgemeinen nach den Bestimmungen des Niederlage-Regulativs
und den für die betreffende Niederlage bezüglich der Theilungslager erlassenen besonderen Vorschriften zu
behandeln.
h Auf Wein= und Spirituosen-Theilungslager in öffentlichen Niederlagen finden die Bestimmungen
in den §§. 1 bis 10 des Weinlager-Regulativs mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gestattung eines
solchen Lagers nicht an die Bedingung eines bestimmten Lagerbestandes (§. 2 a. a. O.) geknüpft ist.
Bei anderen zu derartigen Theilungslagern zugelassenen Flüssigkeiten mit Ausnahme von Mine-
ralöl, können nach Anordnung der Direktivbehörde die vorstehenden Bestimmungen ebenfalls in Anwendung
gebracht werden.
VII. Strafbestimmungen.
4.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht die Strafen
der §§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 dieses Gesetzes
mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet.