Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Beilage zu Nr. 32. 
  
Eisenbahn-Zollregulativ. 
  
In Gemäßheit des §. 73 des Vereinszollgesetzes werden über die zollamtliche Behandlung des Güter- 
und Effektentransports auf den Eisenbahnen die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 
I. Allgemeine Vorschriften. 
I. Transportzeit. 
8. 1. 
Der Transport von Frachtgütern und Passagiereffekten über die Zollgrenze und innerhalb des 
Grenzbezirks ist auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen bei Tag und Nacht gestattet 
(Vereinszollgesetz S. 21 Abs. 5 lit. (). 
2. Abfertigungsstunden. 
. 2. 
Die Abfertigung der Passagiereffekten, sowie der ankommenden sofort unter Raumverschluß (6. 10) 
weiter gehenden Frachtgüter ist nach §. 133 Absatz 3 des Vereinszollgesetzes sowohl bei den Grenzämtern 
als bei den Aemtern im Innern sogleich nach dem Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an Sonn- 
und Festtagen, zu bewirken. · - 
Andere Abfertigungen finden, sofern das Bedürfniß des Verkehrs nicht eine Erweiterung erfordert 
(Vereinszollgesetz §S. 133 Abs. 4), nur innerhalb der im 8. 133 Absatz 1 des Vereinszollgesetzes bestimmten 
Geschäftsstunden statt. 
5. Fahrpläne. 
.3. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben die Fahrpläne, imgleichen jede Abänderung derselben, bevor 
solche zur Ausführung kommen, der Direktivbehörde, sowie den Hauptämtern, in deren Bezirk sich Stations- 
plätze oder Haltestellen befinden, mitzutheilen. Ebenso haben sie von etwa vorkommenden Extrazügen und 
von voraussichtlich längeren Verzögerungen in der Ankunft der Züge sämmtlichen betheiligten Abfertigungs- 
stellen (G. 4) so zeitig wie möglich Anzeige zu machen. 
4. Abfertigungsstellen. 
.4. 
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen ein-, aus- und durchgehenden Güter sind die an den— 
selben gelegenen Grenzzollämter nach Maßgabe des 8. 128 des Vereinszollgesetzes kompetent. Die weitere 
Abfertigung der vom Grenzzollamt mit Ladungsverzeichniß (8. 21) abgelassenen, sowie die Ausgangsab— 
fertigung zoll- oder kontrolepflichtiger Güter im Innern kann nur bei Hauptämtern mit Niederlage oder 
solchen anderen Aemtern erfolgen, welche von der obersten Landes-Finanzbehörde dazu ermächtigt sind 
(Vereinszollgesetz 8. 131). 
Die zur zollamtlichen Abfertigung des Eisenbahnverkehrs kompetenten Aemter, einschließlich der— 
jenigen, welche zur Gestattung von Umladungen oder Ausladungen (88. 25 und 26), sowie zur Wieder- 
anlegung des amtlichen Verschlusses im Falle der Verschlußverletzung (§. 27) besugt sind, werden öffentlich 
bekannt gemacht. 
  
0) s. Bekanntmachung vom 18. Juli d. J. (Central-Bl. S. 484). 
88
	        
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