Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 574 — 
5. Abfertigungsräume. 
S. 5. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben — sofern nicht durch besondere Verträge zwischen einzelnen 
Eisenbahnverwaltungen und dem Staate oder den Kommunen etwas Anderes festgesetzt ist — nach §. 59 
des Vereinszollgesetzes auf den für die Zollabfertigung bestimmten Stationsplätzen die erforderlichen Räume 
für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung 
gelangenden Gegenstände zu stellen, beziehungsweise die nach Anordnung der Zollbehörde hierfür nöthigen 
baulichen Einrichtungen zu treffen, doch liegt ihnen die Ausstattung der hergegebenen Räume und, sofern 
sie lediglich zu Zwecken der Zollverwaltung dienen, deren Erwärmung und Erleuchtung nicht ob. 
Bei den zur Nachtzeit zur Abfertigung gelangenden Zügen haben die Eisenbahnverwaltungen die 
Wagenzüge und Geleise innerhalb der Stationsplätze ausreichend beleuchten zu lassen. 
Die Eisenbahnverwaltungen müssen ferner im Einverständniß mit der Zollbehörde für die erforder- 
liche Abschließung der Räume, in denen die Abfertigung stattfindet, Sorge tragen. 
Die zur einstweiligen Niederlegung der Gegenstände bestimmten Räume müssen sichernd verschließ- 
bar sein und werden von der Zollbehörde und der Eisenbahnverwaltung unter Verschluß gehalten. Diese 
Räume dürfen nur für zoll= und kontrolepflichtige Güter benutzt werden. Sie haben nicht die zollgesetz- 
lichen Eigenschaften von Niederlagen unverzollter Waaren und die Lagerung in denselben darf 
eine von dem Amtsvorstande nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessende kurze Frist nicht über- 
schreiten. 
6. Transportmittel. 
a. deren Beschaffenheit. 
.6. 
Weder in den Güterwagen noch in den Lokomotiven und den dazu gehörigen Tendern dürfen sich 
geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume befinden. 
Ebenso dürfen Personenwagen besondere zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume nicht 
enthalten (Vereinszollgesetz §. 61 Abs. 2). Eimichtungen zur Erwärmung des Fußbodens sind hierdurch 
nicht ausgeschlossen. Sie müssen jedoch dem Grenzeingangsamt besonders angemeldet werden und so 
beschaffen sein, daß sie ohne Schwierigkeit eine# Revision unterworfen werden können. 
Im Uebrigen ist die Eisenbahnverwaltung, soweit die Abfertigung der eingehenden Güter und 
Passagiereffekten nach Maßgabe der Bestimmungen in den S§. 39 bis 51 und 92 des Vereinszollgesetzes 
erfolgen soll, in den Transportmitteln, deren sie sich zur Einbringung der Güter über die Grenze bedienen 
will, nicht beschränkt. 
§. 7. 
Dagegen dürfen zum Transport von Gütern und Passagiereffekten, welche nach den Vorschriften 
dieses Regulativs mit Ladungsverzeichniß (§. 19), beziehungsweise mit Anmeldung (§. 19) auf Aemter im 
Innern abgelassen, oder welche unter Raumverschluß zum Aus= oder Durchgange abgefertigt werden 
sollen, in der Regel nur Wagen, die von allen Seiten mit festen Wänden geschlossen sind (Kulissen- 
wagen), oder Abtheilungen solcher Wagen, oder Wagen mit Schutzdecken der unten bezeichneten Art oder 
abhebbare Kasten oder Körbe verwendet werden. 
Die Wagen mit Schutzdecken müssen mit festen, durch eine starke Stange mit einander verbundenen 
Vorder= und Hinterwänden, ferner an den Vorder= und Hinterwänden mit mindestens 75 cm breiten 
Verdeckstücken und an den Langseiten mit mindestens 50 cm hohen Seitenwänden versehen sein. Die 
Decke muß sich an den Vorder= und Hinterwänden und an den Seitenwänden glatt und ohne Falten 
anschließen. 
Die Wagen u. s. w., welche zum Weitertransport der mit Ladungsverzeichniß, beziehungsweise 
mit Anmeldungen abgefertigten Waaren und Effekten dienen sollen, müssen so sicher unter Verschluß ge- 
nommen werden können, daß ohne vorherige Lösung dieses Verschlusses die Oeffnung derselben nicht er- 
folgen kann (Vereinszollgesetz §. 62). 
Jede Eisenbahnverwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den beiden Längenseiten, 
sowie die abhebbaren Behälter mit einem, ihr Eigenthum an denselben kundgebenden Zeichen und mit einer 
Nummer bezeichnen zu lassen.
	        
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