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8. Amtliche BZegleitung.
§. 11.
Eine Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet auf der zwischen der Zollgrenze und
dem Grenzeingangsamt gelegenen Strecke, sofern dieselbe von dem Grenzamt nicht überzeugend beobachtet
oder sonst nicht genügend kontrolirt werden kann, beim Eingange immer und beim Ausgange dann statt,
wenn Güter befördert werden, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist.
Einschränkungen des Begleitungsdienstes sind zulässig und insbesondere in Ersetzung durch
geordneten Patrouillendienst, Postirungen an geeigneten Punkten, strenge Revision beim Abgange und bei
der Ankunft der Züge, geeignetes Benehmen mit den Eisenbahnoberbehörden, in deren eigenem Interesse
die Fernhaltung reglementswidriger Handlungen des Unterpersonals liegt, zur Kostenersparung thunlichst
herbeizuführen.
Dem Ermessen des Abfertigungsamts bleibt es überlassen, auch auf anderen Strecken amtliche
Begleitung eintreten zu lassen, wenn eine solche im Zollinteresse nothwendig oder zweckmäßig erscheint.
Wenn ausnahmsweise auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung amtliche Begleitung eintritt, so
sind die Kosten derselben von der Eisenbahnverwaltung zu tragen.
Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl und den von der
Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem Personenwagen mittlerer Klasse unentgeltlich ein-
geräumt werden (Vereinsgollgesetz §. 60 Abs. 5).
0. Befugnisse der oberen Sollbeamten.
§. 12.
Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrole des Verkehrs auf den
Eisenbahnen und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt werden und
sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn durch eine von der Direktiobehörde ausgestellte
Legitimationskarte ausweisen, sind befugt, zum Zweck dienstlicher Revisionen oder Nachforschungen die
Wagenzüge an den Stationsplätzen und Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig
erachtete und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert.
Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Haltestellen anwesenden Angestellten
der Eisenbahnverwaltung sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die von Seiten der Zollbeamten an sie
ergehende Aufforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten, auch den Zollbeamten die
Einsicht der Frachtbriefe, Frachtkarten und der auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zu gestatten.
Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen Tageszeit
(Vereinszollgesetz §. 21) auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhandene Gebäude und Lokale, soweit
solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht blos zu Wohnungen benutzt werden, ohne die
Beobachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und darin die von ihnen für nöthig erachteten Nach-
forschungen vorzunehmen.
Dieselbe Befugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Haltestellen, welche von Nacht-
zügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu.
Jeder mit einer Legitimationskarte der erwähnten Art versehene Oberbeamte muß innerhalb der-
jenigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet ist, in beiderlei Richtungen in einem
Personenwagen zweiter Klasse unentgeltlich befördert werden (Vereinszollgesetz §. 60 Abs. 1 bis 4).
II. Zesondere Vorschriften.
A. MWaareneingang.
1. Sollamtliche Zehandlung der Güter, die in Eisenbahnwagen die Grenze überschreiten.
a. Verladung der Güter.
8. 13.
Bei Ueberschreitung der Grenze dürfen in den Personenwagen oder sonst anderswo, als in den
Güterwagen, sich keine Gegenstände befinden, welche zollpflichtig sind oder deren Einfuhr verboten ist.
Eine Ausnahme findet nur hinsichtlich der unter dem Handgepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen