Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 577 — 
Kleinigkeiten, sowie des Gepäcks statt, welches sich auf den mittelst der Eisenbahn beförderten Wagen von 
Reisenden befindet. Auf den Lokomotiven und den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände 
vorhanden sein, welche die Angestellten oder Angehörigen der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst 
zu eigenem Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben (Vereinszollgesetz §. 61). 
S. 14. « 
SämmtlicheFrachtgüterundPassagiereffekten,welcheohneUmladung(s.Abs.2 und 3) mit 
Ladungsverzeichniß (§. 17) beziehungsweise mit Anmeldung (§. 19) abgefertigt werden sollen, müssen, so— 
weit nicht nach §. 9 Ausnahmen nachgelassen sind, schon im Auslande in Güterwagen oder in abhebbare 
Behälter von der im §. 7 bezeichneten Beschaffenheit, und zwar Frachtgüter und solche Passagiereffekten, 
welche nicht zum unmittelbaren Durchgang bestimmt sind, getrennt in verschiedenen Wagen, Wagen- 
abtheilungen oder abhebbare Behälter verladen sein. 
Sollen Frachtgüter vor ihrer Abfertigung mit Ladungsverzeichniß in andere Wagen umgeladen 
werden, so geschicht die Umladung unter zollamtlicher Aufsicht auf Grund der zu übergebenden Ladungs- 
verzeichnisse unter Vergleichung der Kolli nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den im 
Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben; die erfolgte Umladung ist auf dem Ladungsverzeichniß zu 
bescheinigen. In entsprechender Weise ist zu verfahren, wenn zur Abfertigung mit Anmeldung bestimmte 
Passagiereffekten (§. 19 Abs. 4) zuvor in andere Wagen umgeladen werden sollen. ··. 
Es ist auch gestattet, daß die eingegangenen Güter bei den Grenzämtern, nach vorheriger Aus- 
ladung in die Zollrevisionsräume, unter zollamtlicher Aufsicht für die einzelnen Bestimmungsorte sortirt 
und nach ihrer Wiedereinladung mit Ladungsverzeichniß abgefertigt werden. Hierbei finden die 
Bestimmungen im §. 40 Anwendung. .. 
Frachtgüter, welche an verschiedenen Orten im Innern weiter abgefertigt werden sollen, sind in 
der Regel nach den verschiedenen Äbfertigungsorten in verschiedene Wagen oder Wagenabtheilungen 
gesondert zu verladen. Ausnahmsweise dürfen die zur Abfertigung an verschiedenen Orten bestimmten 
zoll= oder kontrolepflichtigen Güter in einen Wagen oder eine Wagenabtheilung zusammen verladen 
werden. Es ist jedoch bei der Verladung dafür Sorge zu tragen, daß die Ausladung der. Waaren 
an ihrem Bestimmungsorte erfolgen kann, ohne daß es zugleich der Ausladung der weiter gehenden 
Güter bedarf. 
b. Ordunng der Wagen. 
15. 
Die einen Zug bildenden Wagen müssen diln lichst so geordnet sein, daß 
1. sämmtliche vom Auslande eingehenden Guͤterwagen ohne Unterbrechung durch andere Wagen 
hintereinander folgen und » » 
2. die bei dem Grenzzollamt und an den anderen Abfertigungsstellen zurückbleibenden Güterwagen 
mit Leichtigkeit von dem Zuge getrennt werden können. 
e. Abfertigung bei dem Grenzzallamt. 
aa. Abschließung des dazu bestimmten Raumes. 
S. 16. . · «· 
Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhof des Grenzzollamts angekommen ist, wird der Theil des 
Bahnhofs, in welchem der Zug anhält, für den Zutritt aller anderen Personen, als der des Dienstes 
wegen anwesenden Zoll= und Postbeamten und der Eisenbahnangestellten abgeschlossen (§. 5) und der für 
die mitgekommenen Passagiere bestimmte Ausgang unter die Aufsicht der Zollbehörde gestellt. 
Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Raum darf erst nach Beendigung der 
in den §§. 17 bis 20 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen stattfinden. 
bb. Anmeldung der Ladung. Ladungsverzeichniß. 
S. 17. 
Unmittelbar nach Ankunft des Zuges auf dem Bahnhof des Grenzzollamts hat der Zugführer 
oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amt über die nach §. 21 abzufertigenden 
Frachtgüter vollständige, in deutscher Sprache verfaßte und mit Datum und Unterschrift versehene Ladungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.