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diese Gegenstände enthaltenden Taschen oder Kuverts, nachdem sie mit der Adresse des Erledigungsamts,
den Nummern der Begleitzettel und der Wagen bezeichnet sind, sowie auch die ausgefertigten Begleit-
zettel dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die
Abfertigungsstellen übergeben. Die Duplikate der Ladungsverzeichnisse bleiben bei dem Ausfertigungs-
amt zurück.
Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel oder die Verletzung des Verschlusses, unter welchem
sich dieselben befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen recht-
lichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen Wagen u. s. w., zu
welchen die Schlüssel gehören (Vereinszollgesetz §. 64 Abs. 3).
Die im §. 28 des Begleitschein-Regulativs über die Verlängerung der Transportfrist ent-
haltenen Bestimmungen werden auch auf die unter Begleitzettel-Kontrole stehenden Eisenbahngüter in
Anwendung gebracht.
§. 22. ·
ij O- Die Begleitzettel sind nach dem anliegenden Muster C auszufertigen. Die amtliche Vollziehung
derselben erfolgt durch die betreffenden ersten Revisionsbeamten unter Beidrückung des Amtsstempels.
Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm ertheilten Begleitzettel ein Ausfertigungs-Register
Mustet P. nach dem anliegenden Muster D.
ILAS In demselben werden die ausgefertigten Begleitzettel mit fortlaufenden Nummern unter Angabe
der zugehörigen Ladungsverzeichnisse eingetragen und Aenderungen bezüglich des Erledigungsamts oder
der Gestellungsfrist, sobald sie zur Kenntniß des Ausfertigungsamts gelangen, mit rother Tinte vermerkt.
Bei größeren Aemtern können mehrere, je mit einem besonderen Buchstaben zu bezeichnende Aus-
fertigungs-Register geführt werden.
Wenn ein Begleitzettel oder Ladungsverzeichniß verloren gehen sollte, so hat der Vorstand des
Hauptamts, welches den Begleitzettel ausgefertigt hat, beziehungsweise in dessen Bezirk das Ausfertigungs-
amt liegt, wenn sich kein Bedenken ergiebt an Stelle des abhanden gekommenen Exemplars ein zweites
mit Duplikat beziehungsweise Triplikat zu bezeichnendes Exemplar des Begleitzettels beziehungsweise
Ladungsverzeichnisses ausfertigen zu lassen. Die erfolgte Ausfertigung eines Duplikats beziehungsweise
Triplikats ist im Begleitzettel-Ausfertigungs-Register beziehungsweise auf dem Duplikat des Ladungs-
verzeichnisses zu vermerken.
4. der zurückgebliebenen Frachtgüter.
S. 23.
Nach Abfertigung des weiter gehenden Wagenzuges sind die zurückgebliebenen Frachtgüter, soweit
thunlich vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges, dem Grenzzollamt seitens der Eisenbahnverwaltung oder
des Empfängers nach den Vorschriften des Vereinszollgesetzes (Vereinszollgesetz §§. 39 bis 51) zu dekla-
riren, worauf die Abfertigung nach eben diesen Vorschriften erfolgt.
Auf zollfreie Ladungen finden die Bestimmungen im Absatz 2 des §. 17 Anwendung.
Das gollpflichtige Gewicht von in Eisenbahnwagenladungen eingehenden Massengütern, welche
einem Zollsatz von höchstens 5 /¾ für 100 kg unterliegen, sowie von in Eisenbahnwagenladungen ein-
gehendem Petroleum kann von den Zollstellen mit Genehmigung des Amtsvorstandes durch Verwiegung
auf der Centesimalwaage (Geleiswaage) in der Weise ermittelt werden, daß von dem Gewicht des Wagens
einschließlich der Ladung (Bruttogewicht) das Gewicht des leeren Wagens (Eigengewicht) abgezogen wird.
Für höher tarifirte Gegenstände darf die Gewichtsermittelung in derselben Weise mit Genehmigung des
Amtsvorstandes, jedoch nur dann erfolgen, wenn die Verwiegung derselben auf den gewöhnlichen Waagen
in Folge ihrer Größe oder Schwere oder sonstiger besonderer Umstände unverhältnißmäßige Schwierig-
keiten bietet.
Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern der Waarendisponent keinen Widerspruch
erhebt, in den zu 1 bezeichneten Fällen abgesehen werden, wenn das von der Eisenbahnverwaltung fest-
gestellte Eigengewicht und das Datum dieser Feststellung an dem Wagen angeschrieben ist, besondere Be-
denken gegen die Richtigkeit des angeschriebenen Gewichts nicht bestehen und seit der Feststellung desselben
nicht mehr als zwei Jahre verflossen sind.
Das angeschriebene Gewicht darf ohne zollamtliche Verwiegung insbesondere dann nicht als das
wirkliche des Wagens angesehen werden, wenn die Inventarienstücke des letzteren nicht vollzählig mit vor-