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Anlage A.
Auf der im Mai v. J. zu Bern abgehaltenen internationalen Eisenbahnkonferenz ist zwischen den
deutschen Delegirten und den Delegirten der Regierungen von Frankreich, Italien, Oesterreich-Ungarn und
der Schweiz der Erlaß einheitlicher Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im
internationalen Verkehr vereinbart worden.
Nachdem der Bundesrath sich mit den in dem Konferenzprotokoll vom 15. dess. M. formulirten
Bestimmungen einverstanden erklärt hat, werden die letzteren nachstehend mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß dieselben auch von den oben bezeichneten außerdeutschen Regierungen genehmigt
worden sind und mit dem 1. April d. J. in Kraft treten.
Vorschriften
über die
zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Die Wagen und Wagenabtheilungen, welche zum Transport von Zollgütern verwendet werden
sollen, müssen leicht und sicher in der Art verschlossen werden können, daß die Hinwegnahme oder der
Austausch der unter Verschluß des Ladungsraums gelegten Waaren ohne Anwendung von Gewalt und
ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden kann.
In solchen Wagen oder Wagenabtheilungen dürfen sich auch keine geheimen oder schwer zu ent-
deckenden, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeigneten Räume befinden.
Jeder Wagen muß an beiden Längsseiten mit einem Eigenthumsmerkmal und einer Nummer
versehen sein. Befinden sich in einem Wagen mehrere von einander geschiedene Abtheilungen, so ist jede
der letzteren mit einem Buchstaben zu bezeichnen.
B. Besondere Bestimmungen.
Behufs Erzielung eines sicheren Verschlusses des Ladungsraums müssen die betreffenden Wagen
insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen:
1. Wagenkasten. «
Die Seitenwände, der Fußboden, das Dach und alle den Laderaum bildenden Theile des Wagens
müssen derart befestigt sein, daß ein Lösen und Wiederbefestigen derselben von außen nicht geschehen kann,
ohne sichtbare Spuren zurückzulassen.
Alle diese Theile müssen sich in gutem Zustande befinden.
Zufällige Beschädigungen der Wagenwände machen den Wagen nur dann für den Weiter-
transport ungeeignet, wenn durch die etwa dabei entstandenen Wandöffnungen ein Zugang zur Ladung
zu befürchten steht.
2. Abstand zwischen den Schiebethüren und den Kastentheilen.
Der Zwischenraum zwischen den Schiebethüren in geschlossenem Zustande und den Kastentheilen
der bedeckten Wagen darf in keinem Falle das Maximum von 20 mm überschreiten.
3. Verschluß der Schiebethüren.
Jede Schiebethür der Wagen muß mit einem Einfallhaken oder einer anderen gleiche Sicherheit
gewährenden Verschlußvorrichtung versehen sein.
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