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Die Befestigung dieser Verschlüsse soll derart beschafen sein, daß deren Entfernung bei
verschlossenen Thüren ohne Anwendung von Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren nicht
möglich ist.
4. Zollverschlußösen.
Die Schiebethüren, Flügelthüren, Stirnwandthüren und überhaupt alle in Benutzung stehenden
Thüren der bedeckten Wagen müssen mit Oesen von mindestens 15 mm lichter Weite oder anderen Ver-
schlußstücken versehen sein, welche ein Einhängen von Zollschlössern und von Zollbleien gestatten, derart,
daß ein Oeffnen dieser Thüren ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht möglich ist.
Diese Verschlußösen oder sonstigen Zollverschlußstücke müssen mittelst Nieten oder Schrauben,
pern Frinlieen innen liegen, oder die bei geschlossener Thür unzugänglich sind, an den Wagen be-
estigt sein. 1 -
Die hier genannten Bestimmungen treten in vollem Umfange in Kraft fünf Jahre nach der
Ratifikation gegenwärtiger Vereinbarung. Bis dahin wird man sich gegenseitig mit der Anwendbarkeit
von Zollbleien oder von Zollschlössern begnügen.
5. Sicherheitsverschluß der Schiebethüren.
Die untere Thürseite soll mit einer besonderen Versicherung versehen sein, welche ein Abheben
oder ein Abziehen der Schiebethür von der Laufschiene unmöglich macht.
Diese Versicherung kann z. B. bestehen in einem Haken, welcher beim Verschluß der Thür in
eine an der Lausschiene festgenietete Oese eingreift, oder in einer Verlängerung des inneren Thürbandes
bis unter die Laufschiene oder deren Kopf, oder in der Anordnung eines festgenieteten Winkels oder
Bügels an der Laufschiene selbst u. s. w. Ausnahmsweise kann diese Versicherung auch in einem gelochten
Lappen bestehen, der von jetzt an die Anwendung von Zollbleien, und nach Ablauf einer Frist von fünf
Jaoren, wie in voriger Nummer, die Anwendung von Zollschlössern und Zollbleien gestattet. Die Lauf-
rollenhalter sollen derart befestigt sein, daß dieselben ohne Anwendung von Gewalt nicht abgenommen
werden können.
6. Schiebethürlaufschiene.
Die Laufschienen sollen an wenigstens zweien ihrer Träger festgenietet sein. Diese Träger sollen
mit den festen Kastentheilen so verbunden sein, daß bei geschlossenem Wagen die Abnahme derselben nur
mit Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren möglich ist.
7. Obere Schiebethürfüp rung.
Die Führung des oberen Theils der Schiebethüren soll durch entsprechend befestigte Stangen
oder Kulissenschienen gesichert sein.
8. Flügelthüren und Stirnwandthüren.
Bei den bedeckten Wagen mit Flügelthüren (z. B. Bierwagen) oder mit Stirnwandthüren müssen
diese Thüren außer mit der Verschlußvorrichtung und mit von außen nicht abnehmbaren Thürbändern
auch mit einer den Bedingungen der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sein, so daß
ein Oeffnen dieser Thüren ohne Beschädigung des Zollverschlusses nicht möglich ist.
Unbenutzte Stirnwandthüren (z. B. an Wagen, welche zum Sanitätsdienst vorbereitet sind) müssen
durch Verschalungen, Leisten oder Eisenbänder zollsicher geschlossen gehalten werden.
9. Fenster und Lüftungsöffnungen.
Wenn die in den bedeckten Wagen vorhandenen Oeffnungen als Fenster und Lüftungsöffnungen,
durch Eisenstäbe, Gitter oder gelochte Bleche vergittert sind, so dürfen die verbleibenden Oeffnungen
30 qem nicht überschreiten, so daß durch diese Oeffnungen eine Beraubung des Wageninhalts nicht
erfolgen kann. Kein Befestigungstheil der Vergitterung darf von der Außenseite des Wagens abzulösen sein.
Wenn die genannten Oeffnungen nicht durch eine Vergitterung, sondern durch Schieber oder
Klappen versichert sind, so müssen diese wie folgt befestigt sein:
die Klappen oder die horizontalen Schieber mittelst Vorreiber, Riegel, Einfallhaken, Kloben
oder dergleichen,
die vertikalen Schieber entweder mittelst der soeben aufgezählten Einrichtungen oder, wenn sie
mit einer den Vorschriften der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sind,
mittelst Zollschlösser oder Zollbleie,