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den abfertigenden Zollbeamten sämmtliche Inhaltserklärungen beziehungsweise Revisionsnoten und auf
Verlangen die Postkarten oder die Begleitbriefe zur Vergleichung mit den ausgehenden Poststücken vorgelegt.
Der Zollbehörde bleibt vorbehalten, auf solchen Kursen, auf welchen die Durchführung der Post-
stücke durch das Zollgebiet zweckmäßig unter Gesammtverschluß erfolgen kann, namentlich in den Fällen,
in denen die Durchführung ohne Wagenwechsel erfolgt, die desfallsige Vorschrift des §. 5 in Anwendung
zu bringen oder auch statt des Gesammtverschlusses amtliche Begleitung eintreten zu lassen.
Iv. Abschnitt.
Abfertigung von Postsendungen, welche aus einem Orte des Zollgebiets durch das Zoll-
ausland nach einem anderen Orte des Zollgebiets gehen.
§. 16.
Bei Gegenständen des freien Verkehrs, welche von zollinländischen Postanstalten aus Orten des
Zollgebiets durch das Zollausland nach Orten des Zollgebiets befördert werden sollen, bedarf es der
Beifügung von Inhaltserklärungen nicht. Die zum Durchgang durch das Zollausland bestimmten Post-
stücke werden von der Ausgangsstelle unter zollamtlichen Gesammtverschluß oder, soweit dies nicht aus-
führbar, unter Einzelverschluß gesetzt, und es wird, daß und wie dies geschehen, auf den Postkarten be-
scheinigt. Beim Wiedereingang prüft die Eingangszollstelle die Unverletztheit des amtlichen Verschlusses,
worauf die Gegenstände in den freien Verkehr gesetzt werden. An Stelle des Verschlusses kann auch
amtliche Begleitung treten.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann, namentlich auf kurzen das Ausland berührenden
Straßenstrecken, von dem zollamtlichen Verschlusse oder von der amtlichen Begleitung Abstand genommen
werden. Die Eingangsgollstelle hat in diesem Falle durch Vergleichung der Poststücke mit den Postkarten
oder den Begleitbriefen von der Abstammung derselben aus dem freien Verkehr des Zollgebiets Ueber-
zeugung zu nehmen.
V. Abschnitt.
Folgen unrichtiger Inhaltserklärungen.
8. 17.
Wenn der Inhalt eines Poststücks bei der Eröffnung und Untersuchung durch die Zollbeamten
nicht mit der ausgestellten Inhaltserklärung (§F. 1) übereinstimmend befunden wird und nach den ob-
waltenden Umständen der Verdacht einer beabsichtigten Defraudation begründet erscheint, so wird nach
den wegen unrichtiger Deklaration im Vereinszollgesetz enthaltenen Vorschriften weiter verfahren.