Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Anweisung zur Ausführung des Post-Zollregulativs. 
1. Zu §. 2. 
Sendungen mit zgollpflichtigem Inhalt im Gewicht von 250 g und darüber, soweit sie nicht zu 
den im §. 2 bezeichneten Sendungen gehören, dürfen in den vom Auslande eingehenden Brief= und Fahr- 
postbeuteln oder Brief= und Fahrpostpacketen nicht verpackt sein. 
Zur Sicherung des Zollinteresses haben die Zoll= und Steuerbeamten sich hin und wieder un- 
mittelbar nach Ankunft der Briefposten am Bestimmungsorte in das Postamt zu verfügen und dem 
Oeffnen der Briefbeutel beizuwohnen. Der Postabfertigungsdienst darf jedoch dadurch nicht gestört 
werden. 
2. Zu §. 3. 
Die Revisionsnoten, welche bei dem Fehlen von Inhaltserklärungen ausgefertigt werden sollen, 
haben fortan nur den Zweck, neben den Marken von rothem Papier (§. 5), mit welchen die Poststücke zu 
bekleben sind, die Postbeamten darauf aufmerksam zu machen, daß es sich um ein vom Auslande ein- 
gegangenes Poststück handelt. 
Die Verzollung erfolgt stets nach dem Ergebniß des Revisionsbefundes (§. 10). 
3. Zu 8. 4. 
Alle Zoll- und Steuerstellen ohne Unterschied sind zur selbstständigen schließlichen Abfertigung der 
vom Auslande eingegangenen Poststücke, ohne Rücksicht auf deren Gewicht und die Höhe des Eingangs- 
zolles, befugt. Den Bezirks-Oberkontrolören ist jedoch zur Pflicht zu machen, sich, soweit es ihre sonstigen 
dienstlichen Geschäfté gestatten, bei den Zollabfertigungen zu betheiligen. Auch haben die Ober- 
5 bei ihren Bezirksbereisungen die vorgekommenen Abfertigungen, soweit thunlich, nachträglich 
zu prüfen. 
4. Zu §F. 5. 
1. Rücksichtlich der Begleitung der Posten durch Zollbeamte von der Grenze bis zur Grenzstation 
bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Ebenso ist auch ferner dafür zu sorgen, daß zur Zeit des Eintreffens einer aus dem Auslande 
einfahrenden Post auf der Grenzstation die zur zollamtlichen Abfertigung bestimmten Zollbeamten in einer 
dem Bedürfniß entsprechenden Zahl in den Postlokalen anwesend sind. 
2. Gleich nach Ankunft der Posten beziehungsweise der Eisenbahn-Posttransporte an der Grenz- 
station werden die Wagen unter den Augen der Zollbeamten abgeladen, welche davon Ueberzeugung zu 
nehmen haben, daß in den Wagen nichts zurückbleibt. 
Bei dem Abladen werden gesondert: 
a) die im Grenzort bleibenden Postgüter, 
b) die weitergehenden Postgüter, und 
I0) das etwaige Passagiergut. 
Die eingegangenen Inhaltserklärungen zu den Postgütern und Postkarten werden den Zoll- 
beamten vorgelegt. 
Die Begleitbriefe sind von den Zollbeamten nur dann einzusehen, wenn die Inhaltserklärungen 
fehlen und daher Revisionsnoten (§F. 3) auszufertigen sind, oder wenn sonstige Umstände es nothwendig 
erscheinen lassen, auf die Begleitbriefe zurückzugehen. 
Das Passagiergut, welches die mit der Post vom Auslande kommenden Reisenden bei sich führen, 
wird von den Zollbeamten auf der Grenzstation in Gegenwart der Reisenden, welchen das Gut gehört, 
geöffnet und revidirt. 
Von den etwa vorgefundenen zgollpflichtigen Gegenständen wird zur Stelle der Eingangsgoll er- 
hoben, zu welchem Zweck die in das Postlokal abgeordneten Zollbeamten ein besonderes Heberegister zu 
führen haben. Die Abfertigung ist thunlichst zu beschleunigen. 
3. Es werden Marken von rothem Papier in größerem und kleinerem Format mit der Ausfschrift 
„Zollstück“ geliefert, mit denen die Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zu bekleben 
sind. Die Marken in kleinerem Format sind zur Beklebung kleiner Poststücke zu verwenden. 
 
	        
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