Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 1./14.) 47
andererseits aber auch zur Folge haben, daß in jeder Anstalt die Fächer,
die ihrer besonderen Eigenart entsprechen, besondere Berücksichtigung finden.
Bei den Realgymnasien sind das die modernen Sprachen, bei den Oberrealschulen
die mathematischen und naturwissenschaftlichen Fächer. Der
Religion und dem Deutschen ist überall eine hervorragende Stellung gesichert.
Nr. 4 betrifft die Abschaffung der Abschlußprüfung in der Sekunda,
deren baldige Beseitigung in Aussicht genommen ist. Es entspricht auch
sowohl den Anschauungen der Fachmänner wie weiten Kreisen der Bevölkerung.
An diese Maßnahme ist von beiden Seiten die Besorgnis geknüpft,
daß die Vollanstalten dadurch einen Vorzug vor den Nichtvollanstalten
erhielten, da bei diesen die Prüfung beibehalten werde. Mit
Rücksicht darauf bemerke ich, daß die Absicht besteht, die Prüfung durchgreifend
zu vereinfachen, so daß sie in der Hauptsache auf die gewöhnliche
Versetzungsprüfung hinauskommt. Damit ist ein Ausgleich geschaffen.
Nr. 5 des Erlasses betrifft die Anstalten mit den Frankfurter Lehrplänen,
denn diese werden auf einer weiteren Grundlage aufgebaut. Die in der
Richtung verbreiteten Maßnahmen werden aber die von dem Allerhöchsten
Erlaß betonten Grenzen nicht überschreiten. Das sind in Kürze die Gesichtspunkte,
nach welchen die Unterrichtsverwaltung die 1892 eingeleitete Reform
des höheren Schulwesens weiter durchzuführen gedenkt. Wir rechnen dabei
auf die allgemeine Pflichttreue und Hingebung der Lehrer, und ich darf
wohl erwarten, daß die Zustimmung des Hauses uns dabei nicht fehlen
wird, damit wir mit vereinten Kräften zu einem Resultat gelangen, das
der Schule und dem Vaterland zum Wohl gereichen wird.
Die Erklärung findet im allgemeinen Beifall; hie und da werden
Wünsche geäußert, daß die alten Sprachen nicht zu sehr beschränkt würden.
Am 9. März wird eine Resolution angenommen, die Aufsteigefrist
der Oberlehrer bis zum Höchstgehalt zu verkürzen; die Agitation der Oberlehrer
auf Gehaltsersöhung wird scharf verurteilt.
Am 11. März beschwert sich Abg. Dr. Mizerski (Pole), daß in
den Posen'schen Privatmädchenschulen der Religionsunterricht auf Anordnung
des Kreisschulinspektors in deutscher Sprache erteilt werde. Das sei unberechtigt,
denn die Privatschulen ständen nicht auf einer Stufe mit den
Volksschulen, weil sie keine Zuschüsse vom Staate bezögen. Die Verordnung
in Posen ist ein Mißbrauch der staatlichen Schulaufsicht. Und zu welchem
Zweck ist sie erlassen? Aus pädagogischen Gründen doch gewiß nicht; denn
die Herzens- und Geistesbildung wird nicht gefördert, wenn der Religionsunterricht
in einer fremden Sprache erteilt wird. Soll der Erlaß die
Förderung der deutschen Sprache bezwecken? An sich wäre das zulässig;
wenn dadurch aber die religiöse Erziehung gefährdet wird, was in der
That der Fall sein würde, dann muß dieser Maßnahme abgesehen werden!
Die Verordnung stellt sich als ein Gewissenszwang ärgster Art dar; sie
kann nur einen politischen Grund haben. Es ist das ein durchaus verwerfliches
Vorgehen. Wie kann man die Bevölkerung dafür, daß eine
schlechte Presse besteht, dadurch bestrafen, daß man den Kindern den guten
Religionsunterricht nimmt: Gerade in der heutigen Zeit kommt so viel
auf den guten Religionsunterricht an, daß ich den Minister nur dringend
bitten kann, die Maßnahmen zurückzunehmen.
Minister Studt: Ich gebe es auf, mich über die Grundsätze des
von der Unterrichtsverwaltung befolgten Verfahrens mit den Herren von
der polnischen Fraktion zu verständigen. Die gesetzliche Zulässigkeit der
von dem Vorredner beanstandeten Verordnung kann nicht beanstandet werden.
Das unterrichtliche Interesse ist genau dasselbe, wenn es sich um öffentliche
oder wenn es sich um private Anstalten handelt. In Posen ist die