Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebzehnter Jahrgang. 1901. (42)

       Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (März  1./14.)  47

andererseits  aber  auch  zur  Folge  haben,  daß  in  jeder  Anstalt  die  Fächer,
die  ihrer  besonderen  Eigenart  entsprechen,  besondere  Berücksichtigung  finden.
Bei  den  Realgymnasien  sind  das  die  modernen  Sprachen,  bei  den  Oberrealschulen
  die  mathematischen  und  naturwissenschaftlichen  Fächer.  Der
Religion  und  dem  Deutschen  ist  überall  eine  hervorragende  Stellung  gesichert.
  Nr.  4  betrifft  die  Abschaffung  der  Abschlußprüfung  in  der  Sekunda,
deren  baldige  Beseitigung  in  Aussicht  genommen  ist.  Es  entspricht  auch
sowohl  den  Anschauungen  der  Fachmänner  wie  weiten  Kreisen  der  Bevölkerung.
  An  diese  Maßnahme  ist  von  beiden  Seiten  die  Besorgnis  geknüpft,
  daß  die  Vollanstalten  dadurch  einen  Vorzug  vor  den  Nichtvollanstalten
  erhielten,  da  bei  diesen  die  Prüfung  beibehalten  werde.  Mit
Rücksicht  darauf  bemerke  ich,  daß  die  Absicht  besteht,  die  Prüfung  durchgreifend
  zu  vereinfachen,  so  daß  sie  in  der  Hauptsache  auf  die  gewöhnliche
Versetzungsprüfung  hinauskommt.  Damit  ist  ein  Ausgleich  geschaffen.
Nr.  5  des  Erlasses  betrifft  die  Anstalten  mit  den  Frankfurter  Lehrplänen,
denn  diese  werden  auf  einer  weiteren  Grundlage  aufgebaut.  Die  in  der
Richtung  verbreiteten  Maßnahmen  werden  aber  die  von  dem  Allerhöchsten
Erlaß  betonten  Grenzen  nicht  überschreiten.  Das  sind  in  Kürze  die  Gesichtspunkte,
  nach  welchen  die  Unterrichtsverwaltung  die  1892  eingeleitete  Reform
des  höheren  Schulwesens  weiter  durchzuführen  gedenkt.  Wir  rechnen  dabei
auf  die  allgemeine  Pflichttreue  und  Hingebung  der  Lehrer,  und  ich  darf
wohl  erwarten,  daß  die  Zustimmung  des  Hauses  uns  dabei  nicht  fehlen
wird,  damit  wir  mit  vereinten  Kräften  zu  einem  Resultat  gelangen,  das
der  Schule  und  dem  Vaterland  zum  Wohl  gereichen  wird.

               Die  Erklärung  findet  im  allgemeinen  Beifall;  hie  und  da  werden
Wünsche  geäußert,  daß  die  alten  Sprachen  nicht  zu  sehr  beschränkt  würden.

               Am  9.  März  wird  eine  Resolution  angenommen,  die  Aufsteigefrist
der  Oberlehrer  bis  zum  Höchstgehalt  zu  verkürzen;  die  Agitation  der  Oberlehrer
  auf  Gehaltsersöhung  wird  scharf  verurteilt.

               Am  11.  März  beschwert  sich  Abg.  Dr.  Mizerski  (Pole),  daß  in
den  Posen'schen  Privatmädchenschulen  der  Religionsunterricht  auf  Anordnung
des  Kreisschulinspektors  in  deutscher  Sprache  erteilt  werde.  Das  sei  unberechtigt,
  denn  die  Privatschulen  ständen  nicht  auf  einer  Stufe  mit  den
Volksschulen,  weil  sie  keine  Zuschüsse  vom  Staate  bezögen.  Die  Verordnung
in  Posen  ist  ein  Mißbrauch  der  staatlichen  Schulaufsicht.  Und  zu  welchem
Zweck  ist  sie  erlassen?  Aus  pädagogischen  Gründen  doch  gewiß  nicht;  denn
die  Herzens-  und  Geistesbildung  wird  nicht  gefördert,  wenn  der  Religionsunterricht
  in  einer  fremden  Sprache  erteilt  wird.  Soll  der  Erlaß  die
Förderung  der  deutschen  Sprache  bezwecken?  An  sich  wäre  das  zulässig;
wenn  dadurch  aber  die  religiöse  Erziehung  gefährdet  wird,  was  in  der
That  der  Fall  sein  würde,  dann  muß  dieser  Maßnahme  abgesehen  werden!
Die  Verordnung  stellt  sich  als  ein  Gewissenszwang  ärgster  Art  dar;  sie
kann  nur  einen  politischen  Grund  haben.  Es  ist  das  ein  durchaus  verwerfliches
  Vorgehen.  Wie  kann  man  die  Bevölkerung  dafür,  daß  eine
schlechte  Presse  besteht,  dadurch  bestrafen,  daß  man  den  Kindern  den  guten
Religionsunterricht  nimmt:  Gerade  in  der  heutigen  Zeit  kommt  so  viel
auf  den  guten  Religionsunterricht  an,  daß  ich  den  Minister  nur  dringend
bitten  kann,  die  Maßnahmen  zurückzunehmen.

              Minister  Studt:  Ich  gebe  es  auf,  mich  über  die  Grundsätze  des
von  der  Unterrichtsverwaltung  befolgten  Verfahrens  mit  den  Herren  von
der  polnischen  Fraktion  zu  verständigen.  Die  gesetzliche  Zulässigkeit  der
von  dem  Vorredner  beanstandeten  Verordnung  kann  nicht  beanstandet  werden.
Das  unterrichtliche  Interesse  ist  genau  dasselbe,  wenn  es  sich  um  öffentliche
  oder  wenn  es  sich  um  private  Anstalten  handelt.  In  Posen  ist  die