— 84 — Sechsundzwanzigister Abschnitt.
Sachbeschädigung.
§. 303.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt
oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 304.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung
einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen,
die dem Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche
Denkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des
Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden
oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffent=
lichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze
oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängniß
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern
bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
§. 305.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff,
eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn
oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigenthum sind, ganz
oder theilweise zerstört, wird mit Gefängniß nicht unter Einem
Monat bestraft.
Der Versuch ist strafbar.