Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Sachbeschädigung. 
§. 303. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt 
oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 304. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung 
einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, 
die dem Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche 
Denkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des 
Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden 
oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffent= 
lichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze 
oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängniß 
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern 
bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 305. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, 
eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn 
oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigenthum sind, ganz 
oder theilweise zerstört, wird mit Gefängniß nicht unter Einem 
Monat bestraft. 
Der Versuch ist strafbar.