Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Anlage 1. 
Anweisung, 
die Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Privatsalinen betreffend. 
  
8. 1. 
Die nach 8. 4 des Gesetzes, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, in doppelter Aus— 
fertigung einzureichende Nachweisung wird von einem Mitgliede des betreffenden Hauptzoll- oder Haupt— 
steueramts durch Besichtigung an Ort und Stelle einer Prüfung unterzogen und nach Erledigung der sich 
dabei ergebenden Anstände festgestellt. 
Hierauf ist das eine Exemplar, mit dem Visa des Hauptamts versehen, dem Salinenbesitzer zum 
etwaigen demnächstigen Ausweise der geschehenen Anmeldung zurückzugeben, das andere Exemplar ver— 
bleibt dagegen im Besitz der Steuerverwaltung. » 1 
Hinsichtlich der ebendaselbst vorgeschriebenen Anzeigen über Veränderungen ist in gleicher Weise, 
jedoch mit der Maßgabe zu verfahren, daß die Prüfung durch den Bezirks-Ober-Kontrolör erfolgen kann. 
8. 2. 
Die zweite Ausfertigung der von dem Salineninhaber abzugebenden Nachweisung der Betriebs— 
lokalitäten und Geräthe ist zum Behuf der Ueberwachung des nachgewiesenen Bestandes, sowie zur Nach- 
tragung etwaiger Veränderungen bei dem Salzsteueramt niederzulegen. 
8. 3. 
Die nach 8. 4 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen, betreffend das bezeichnete Gesetz, abzu— 
gebende Benachrichtigung kann mündlich und, sofern die Beförderung des Salzes aus den Trocken— 
räumen in die Magazine zu bestimmten Zeiten sich wiederholt, für einen längeren Zeitraum im Voraus 
geschehen. « 
4. 
Die Salzsteuerämter, soweit nicht ausnahmsweise ein Hauptamt mit den Funktionen des Salz- 
steueramts beauftragt wird, sind dem Hauptzoll= oder Hauptsteueramt, in dessen Bezirk sie belegen sind, 
sowie dem betreffenden Ober-Kontrolör untergeordnet. 
S. 5. " - 
Die jedem Salzsteueramt durch besondere Verfügung vorzuschreibenden Dienststunden sind pünktlichst 
abzuhalten. Auch ist Anträgen des Salineninhabers auf temporäre Ausdehnung der Arbeits- und Dienst— 
stunden in Fällen zu entsprechen, wo es sich um größere Transporte von Salz handelt, welches auf Be- 
gleitschein abgefertigt, oder für Verkaufsstellen bestimmt ist, welche mindestens 20 Kilometer vom 
Produktionsort entfernt liegen. (§. 11 der Ausführungsbestimmungen.) · 
6. 
An den mit mehreren Beamten besetzten Salzsteuerämtern ist der Einnehmer für die gesammte 
Kassen= und Registerführung allein verantwortlich. Es liegt ihm die Leitung des ganzen Dienstes ob, 
und das übrige Personal ist verpflichtet, seinen Anordnungen über die Form des Geschäftsganges, sowie 
über die Handhabung der Kontrole und des Abfertigungswesens Folge zu leisten. 
Derselbe ist vorzugsweise mit dem Empfang und der ordnungsmäßigen Berechnung der Steuer, 
sowie mit der Ertheilung der erforderlichen Legitimationen (Versendungsscheine, Begleitscheine) beauftragt, 
weshalb alle Anmeldungen auch bei. ihm abgegeben werden müssen.
	        
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