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aus der Niederlage zu ertheilen sind, so hat der Salineninhaber ein Duplikat der Anmeldung abzugeben,
welches demselben mit dem Vermerk der Steuerberechnung wieder zuzustellen, bei jeder vorzunehmenden
Versendung aber behufs der Abschreibung wieder vorzulegen ist.
Jede Eintragung in das betreffende Register muß vollständig bewirkt sein, wenn der Steuer-
pflichtige das Steueramt verläßt.
Das auf privative Rechnung einzelner Zollvereinsstaaten steuerfrei abgefertigte Kochsalz ist zwar
in Kolonne 13 des Registers A zu buchen, doch ist die Ermächtigung zur Freischreibung der Steuer und
die Verwendung des Salzes in einem nach Muster C zu führenden Register nachzuweisen. In letzterem
kommt zugleich die auf privative Rechnung einzelner Staaten herauszuzahlende Salzsteuer zur Anschreibung.
§. 10.
Eines besonderen Begleitschein-Empfangs-Registers bedarf es nicht, vielmehr haben die Zoll= und
Steuerämter, bei welchen Begleitscheine der hier fraglichen Art abgegeben werden, solche in das Register
mit zu übernehmen, welches wegen der abgegebenen Begleitscheine über zollpflichtige Gegenstände zu
ühren ist.
füh sdie Abgabe von inländischem Salz ist bei denjenigen Aemtern, bei welchen eine solche Abgabe,
sei es auf Begleitscheinauszug, Abmeldung von der Niederlage oder Begleitschein II zur Erhebung kommt,
in einem nach Muster D besonders zu führenden Salzsteuer-Heberegister zu buchen.
§. 11.
Bei der Ausfertigung der Begleitscheine ist eine Sicherheit nicht zu verlangen, wenn die
Extrahirung derselben durch die Salineninhaber oder durch eine dem Amt als völlig sicher bekannte
Person geschieht. Insoweit eine Sicherheit bestellt wird, ist solches und wie dieselbe ihre Erledigung
gefunden, in der Kolonne 10 des Registers anzugeben.
· 8. 12.
Soweit eine Denaturirung des Salzes erforderlich ist, hat solche unter sorgfältiger Beachtung
der dieserhalb gegebenen Bestimmungen zu geschehen.
§. 13.
Ueber die auf den Salinen auf schriftliche Anmeldung der Besitzer vorzunehmenden
Dealrikungen von Salz und die Versendungen von denaturirtem Salz ist ein Register nach Muster 1
zu führen.
In der Abtheilung l dieses Registers (Zugang) wird die Denaturirung des Salzes und
in ve Abtheilung Il (Abgang) die Versendung desselben, sowie die Erhebung der Kontrolgebühr nach-
gewiesen.
Die erfolgte Denaturirung ist auf der schriftlichen Anmeldung des Salinenbesitzers von dem
Beamten zu bescheinigen, welcher die Denaturirung beaufsichtigt hat. Das Denaturirungsregister ist
sowohl mit diesen Anmeldungen, als mit den von dem Salinenbesitzer nach §. 10 der Ausführungs-
bestimmungen abzugebenden Anmeldungen zu belegen. Letztere erhalten die laufende Nummer der Ab-
theilung II, erstere die laufende Nummer der Abtheilung l des Registers.
Jede Eintragung muß sofort nach der Vermischung beziehungsweise gleichzeitig mit der Abferti-
gung des zu versendenden Salzes erfolgen.
Ergiebt sich beim vierteljährlichen Abschluß des Registers ein Bestand, so ist solcher im Register
für das folgende Ouartal vorzutragen.
8. 14.
Wird Salz mit Begleitschein auf ein Zoll= oder Steueramt unter der Bedingung der Denaturi-
rung am Bestimmungsorte abgefertigt, so hat dieses Amt über die Ausführung der Denaturirung zwar
ein Register nicht zu führen, in dem Begleitschein aber zu bescheinigen, daß, in welcher Art und mit
welchem Zusatz die Denaturirung geschehen ist.
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Ueber die von der Saline steuerfrei versandten Salzabfälle (§§. 11 und 13 der Ausführungs-
bestimmungen) sowie über die steuerfrei verabfolgte Soole und Mutterlauge (§. 15 der Ausführungs-
95“
C.
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