Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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bestimmungen) ist ein mit der Feder anzulegendes Register, jedoch ohne Innehaltung eines bestimmten 
Zeitabschnitts, zu führen, aus welchem die Gattung und Menge, letztere soweit als thunlich nach Gewicht, 
sonst nach Wagenladungen, sowie der Bestimmungsort der Abfälle hervorgehen muß. 
. » S. 16. . 
Die Siegel, Stempel und Plombirapparate sind unter besonderer Aufsicht zu halten und zur 
Zeit des Nichtgebrauchs sorgfältig zu verschließen, damit jeder Mißbrauch vermieden werde. Auch die 
übrigen Utensilien und Drucksachen, welche nach Bedürfniß von den Hauptämtern zu verschreiben sind, 
müssen sorgfältig aufbewahrt werden. Ueber den Verbrauch der Versendungsscheine und Salzbegleit- 
scheine — welche als geldwerthe Papiere anzusehen sind — hat das Salzsteueramt auf der letzten Seite 
des Versteuerungsregisters einen vierteljährlichen Nachweis zu liefern. 
§. 17. 
Die Register A, D und E werden in vierteljährlichen Zeitabschnitten geführt und nach Ablauf 
eines jeden Quartals unter Beifügung der Beläge zur Kalkulaturrevision eingesandt. Bezüglich des 
Registers B ist nach den Bestimmungen im §. 58 des Begleitschein-Regulativs zu verfahren. Das 
Register C ist zwar vierteljährlich abzuschließen, jedoch erst mit dem Versteuerungs= und Versendungs- 
register über Kochsalz für das vierte Quartal unter Beifügung der Beläge zur Kalkulaturrevision 
einzusenden. Das im §. 15 vorgeschriebene Register wird nach dem Schlusse des Etatsjahres dem Haupt- 
amt zur Prüsung vorgelegt. v 
8. 18. 
Hinsichtlich der Kassenführung und Ablieferung der erhobenen Steuer sind die für die Untersteuer— 
ämter ertheilten Vorschriften zu beachten. 
Dabei wird darauf aufmerksam gemacht, daß in den Lieferzetteln nicht allein die baar erhobene, 
sondern auch die von dem Salineninhaber unmittelbar an das Hauptamt einzuzahlende Steuer — der 
Betrag der letzteren jedoch vor der Linie — angegeben werden muß. 
Unter dem dem Salßzsteueramt quittirt zurückzugebenden Duplikat des Lieferzettels ist von den 
Kassenbeamten des Hauptamts zu vermerken, wo der von dem Salineninhaber einzuzahlende Steuer- 
betrag bei dem Hauptamt zur Verrechnung gelangt ist. 
 
	        
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