Anlage II. 4
Bestimmungen,
betreffend
die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten
Salzes von der Salzabgabe.
Nach §. 20 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 2 des Gesetzes, die Erhebung einer Abgabe
von Salz betreffend, kann Salz unter Beobachtung der von der Steuerverwaltung angeordneten Kontrol-
maßregeln abgabenfrei verabfolgt werden:
I. zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes, sowie zur Düngung,
II. zu gewerblichen Zwecken, mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs-
und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des Salzes für die
Herstellung von Tabackfabrikaten, Mineralwässern und Bädern.
Zur Bereitung und Aufbewahrung von Eis darf Salz ohne Rücksicht auf den Ver-
wendungszweck des ersteren abgabenfrei verabfolgt werden. Auch darf den Inhabern von
Darmschleimereien und den Darmhändlern Salz zum Zweck der Herstellung und Konservirung
gesalzener Därme abgabenfrei verabfolgt werden.
Hinsichtlich der abgabenfreien Verabfolgung von Salz für die gedachten Zwecke sind folgende
Bestimmungen zu beobachten: . «
1. das zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmte Salz kann, sowohl von inlän—
dischen Salzwerken und aus Fabriken, in welchen Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, als
auch unter Zollkontrole aus dem Auslande und aus Niederlagen für unverzolltes oder unver-
steuertes Salz bezogen werden (Nr. 0).
Das Salz ist vor der abgabenfreien Verabfolgung durch Vermischung mit geeigneten Stoffen
zur Verwendung als Nahrungs= und Genußmittel für Menschen untanglich zu machen (zu denaturiren).
Von der Denaturirung des zur Natronsulphat= und Sodafabrikation steuerfrei zu verwendenden
Salzes kann abgesehen werden, wenn diese Verwendung unter ständiger steuerlicher Kontrole erfolgt.
Dasselbe gilt bezüglich des zur Herstellung und Konservirung gesalzener Därme steuerfrei zu ver-
wendenden Salzes. ·
2. Als Denaturirungsmittel sind anzuwenden:
A. für dasjenige Salz, welches zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken von den Salz-
werksbesitzern auf Vorrath bereitet oder das an Salzhändler zum weiteren Vertrieb überlassen
werden soll (das sogenannte Handelssalz), und zwar:
a) bei dem zur Viehfütterung bestimmten Salz:
aa) aus Siedesalz:t ¼ Prozent Eisenoryd und ¼ Prozent Wermuthpulver,
bb) aus Steinsalz: 3/8 Prozent Eisenoxyd und 1¼4 Prozent Wermuthpulver.
Zur Denaturirung von Salz darf nur solches Wermuthpulver zugelassen werden,
dessen Bereitung nach Maßgabe der anliegenden Bestimmungen steueramtlich über-
wacht, dessen Identität bis zum Augenblicke der Verwendung durch amtlichen Ver-
schluß festgehalten und bei dessen Verwendung seit der Einlagerung des rohen Krauts
ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verflossen ist.
1) bei den sogenannten Viehsalzlecksteinen:
aa) aus Siedesalz: 1/1 Prozent Eisenoxyd und ¼ Prozent Holzkohlenpulver,