Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Kolli in Bezug auf ihren Inhalt und die geschehene Denaturirung mittelst des Visitireisens 
vorgenommen werden. 
3. Salzabfälle dürfen, vorbehaltlich der Bestimmung im 8. 13 der Ausführungsbestimmungen und der 
nach Absatz 3 und nach Nr. 4 gestatteten Ausnahmen, nur dann zu landwirthschaftlichen oder ge— 
werblichen Zwecken abgabenfrei verabfolgt werden, wenn sie zuvor nach Maßgabe der Bestimmungen 
unter Nr. 2 denaturirt worden sind. 
Aus festen Stücken bestehende Salzabfälle, wie Pfannenstein, sind nach dem für Steinsalz 
vorgeschriebenen Verfahren zu denaturiren. 
Unzerkleinerter Pfannenstein darf unter folgenden Bedingungen und Kontrolen undenaturirt 
an einzelne Fabrikanten und an Landwirthe abgelassen werden: 
1. Die Verabfolgung desselben an Fabrikanten bedarf der Genehmigung der Zolldirektivbehörde. 
Der Pfannenstein darf nur an solche Fabrikanten abgegeben werden, welche in steuerlicher 
Hinsicht einen guten Ruf genießen. Jeder Bezug von Pfannenstein ist schriftlich anzumelden. 
Der Pfannenstein ist mit amtlicher Transportbezettelung zur Fabrik zu befördern und dort 
unter sicheren Verschluß des Fabrikbesitzers oder eines geeigneten Vertreters desselben zu nehmen. 
Der Zugang von Pfannenstein zum Lager und der Abgang von Pfannenstein von demselben 
zur Verwendung in der Fabrik ist in einem Kontrol-Register nachzuweisen. Der Fabrikbesitzer 
hat sich der Revision seiner Vorräthe an Pfannenstein und der Vergleichung derselben mit dem 
Kontrol-Register, sowie der Kontrolirung der Verwendung des Pfannensteins bei der Fabri- 
kation durch die hiermit beauftragten Beamten der Steuerverwaltung zu unterwerfen und 
diesen Beamten die etwa gewünschte weitere Auskunft zu ertheilen. Die Zurücknahme der 
Begünstigung bei etwaigen Mißbräuchen bleibt vorbehalten. 
2. Diejenigen Landwirthe, welche Pfannensteine zur Verwendung bei der Viehfütterung beziehen 
wollen, haben ihren Viehbestand nach Gattung und Stückzahl und ihren Bedarf an Pfannen- 
stein von Jahr zu Jahr bei dem Salzsteueramt anzumelden. Letzterer darf die von der 
Steuerverwaltung festgesetzte, nach der Stärke des Viehstandes bemessene höchste Bezugsmenge 
nicht übersteigen. Den Landwirthen ist es gestattet, die Pfannensteine als Viehsalzlecksteine 
zu verwenden oder auch dieselben zu verkleinern und in diesem Zustande oder aufgelöst dem 
Viehfutter beziehungsweise der Viehtränke beizugeben. Im Uebrigen finden bezüglich des zu 
Viehsalzlecksteinen bestimmten Pfannensteins die vorstehend hinsichtlich des für Fabriken bestimmten 
Pfannensteins getroffenen Bestimmungen mit folgenden Modalitäten analoge Anwendung: 
a) den Landwirthen, welche unzerkleinerten, undenaturirten Pfannenstein beziehen, ist die 
Jührung eines Kontrol-Registers über den Zugang und Abgang von Pfannenstein erlassen; 
b) die amtliche Transportbezettelung der Sendungen von unzerkleinertem, undenaturirtem 
Pfannenstein an Landwirthe kommt in Wegfall; 
dagegen hat 
I) bezüglich der Bestellzettel der Landwirthe über unzerkleinerten, undenaturirten Pfannen- 
stein das Verfahren nach Nr. 20 und 21 Anwendung zu finden. 
Schmutzsalz oder Fegesalz ist, je nach seiner Gattung, entweder wie Siedesalz oder wie Stein- 
salz zu behandeln. Gemische dieser Salze aus Siedesalz und Steinsalz sind wie Steinsalz, — 
Salzschlamm und Abfallsalz in chemischen Fabriken wie Schmutzsalz von Siedereien zu denaturiren. 
4. Den Zolldirektivbehörden bleibt es überlassen, bei dem aus den Siedepfannen gewonnenen Pfannen- 
stein, sowie bei anderen Salzabfällen, welche einen Salzgehalt von weniger als 75 Prozent 
ihres Gewichts besitzen, unter Anordnung der erforderlichen Kontrolen, von der Denaturirung Umgang 
nehmen zu lassen. 
5. Düngesalz und anderes mit fremden Bestandtheilen vermischtes Salz, welches für landwirthschaftliche 
oder gewerbliche Zwecke aus dem Auslande bezogen wird, ingleichem das in chemischen Fabriken 
als Nebenprodukt gewonnene, für die gedachten Zwecke bestimmte Salz ist nach den hinsichtlich der 
Salzabfälle getroffenen Bestimmungen (Nr. 3 und 4) zu behandeln. 
6. Die Denaturirung des Handelssalzes (Nr. 2 A) soll in der Regel auf inländischen Salzwerken unter 
Aufsicht der Salzsteuerämter und der auf den Salzwerken stationirten Aufsichtsbeamten stattfinden. 
Im Falle des Bedürfnisses kann die Zolldirektivbehörde die Denaturirung des gedachten Salzes 
auch bei den Grenzzollämtern und an den Orten im Innern, wo sich Niederlagen für unverzolltes
	        
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