Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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akr uerstenertes Salz befinden, unter Aussicht der daselbst befindlichen Zoll= oder Steuerämter 
zulassen. » . , · 
Die Denaturirung des Bestellsalzes (Nr. 2B) soll, soweit thunlich und namentlich dann in 
den Gewerberäumen des Empfängers vorgenommen werden, wenn 
a) derselbe an einem Orte wohnt, an welchem oder in dessen 25 ein zur Erledigung von 
Begleitscheinen I über unverzolltes oder unversteuertes Salz befugtes Amt seinen Sitz hat; 
b) das erforderliche Dienstpersonal zur Beaufsichtigung der Denaturirung verfügbar ist; 
c) die Menge des zu denaturirenden Salzes mindestens 250 kg beträgt, oder dem sechs- 
monatlichen Bedarf des Empfängers entspricht. 
Die näheren Anordnungen wegen des in Fällen dieser Art bei der Ablassung des Salzes 
einzuhaltenden Verfahrens werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse von den Zoll- 
direktivbehörden getroffen. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
Bei den auf Salzwerken stattfindenden Denaturirungen haben die Salzwerksbesitzer, in anderen 
Fällen die Personen, auf deren Antrag die Denaturirung des Salzes vorgenommen wird, für die 
Beschaffung der erforderlichen Denaturirungsmittel sowie für die Bereitstellung der Verwiegungs- 
apparate und sonst nöthigen Vorrichtungen nach Anleitung der Steuerbehörde Sorge zu tragen. 
Das zur Bereitung von Vich= oder Gewerbesalz bestimmte Siedesalz darf nur in luftfeuchtem 
Zustande mit dem Denaturirungsmittel vermengt werden. Sodweit thunlich, ist zur Denaturirung 
feinkörniges Siedesalz zu verwenden. 
Insoweit die Vermischung der Denaturirungsmittel mit dem Siedesalz nicht mit Hülfe von 
zur Herstellung einer gleichartigen Beschaffenheit geeigneten Mischapparaten (rotirenden Trommeln, 
Fässern u. s. w.), deren Anwendung die Steuerbehörde genehmigt hat, bewirkt werden kann, ist- 
das Salz, nachdem dasselbe mittelst Handschaufeln mit den Denaturirungsmitteln gemengt worden 
ist, behufs Herstellung einer möglichst gleichartigen Vertheilung der Denaturirungsmittel, durch Siebe 
von einer der Körnung des Salzes entsprechenden Weite zu schlagen. 
Steinsalz, aus welchem Vieh= oder Gewerbesalz hergestellt werden soll, muß zu diesem Behufe fein 
gemahlen werden. 
Die Denaturirungsmittel sind entweder mit dem zu denaturirenden Steinsalze zu vermahlen 
oder, wenn dies die Beschaffenheit der Denaturirungsmittel nicht gestattet, dem gemahlenen Stein- 
salze nach den Bestimmungen unter Nr. 8 beizumengen. 
Die Denaturirungsmittel dürfen nur in reiner Beschaffenheit und nachdem dieselben von den kontro- 
lirenden Beamten geprüft und als geeignet erkannt worden sind, zur Denaturirung verwendet werden. 
Bei denjenigen Denaturirungsmitteln, welche, wie Alaun u. s. w., in zerkleinertem Zustande 
äußerlich dem Salz ähnlich sind, ist auf Verlangen der kontrolirenden Beamten die zum Zweck der 
Denaturirung erforderliche Zerkleinerung in deren Gegenwart vorzunehmen. 
Die Steuerverwaltung ist befugt, die Herstellung und den Bezug der Denaturirungsmittel 
unter amtliche Kontrole zu stellen oder solche auf Kosten der Betheiligten selbst anzuschaffen. 
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben thunlichst oft an den Salzdenaturirungen theilzunehmen 
und dabei die Güte und Unverfälschtheit der Denaturirungsmittel zu prüfen. · 
Die Steueraufsichtsbeamten haben von Zeit zu Zeit von den in Anwendung kommenden 
Denaturirungsmitteln und dem in den Salzmagazinen der Salzwerksbesitzer und Salzhändler, 
sowie im freien Verkehr befindlichen denaturirten Salz, letzterenfalls gegen Ersatz des Ankaufspreises 
Proben zu entnehmen. Diese Proben sind in Gegenwart der Betheiligten einzusiegeln und an die 
Zolldirektivbehörde, welche deren Prüfung durch Sachverständige veranlassen wird, einzusenden. 
Das für landwirthschaftliche und gewerbliche Zwecke denaturirte Handelssalz (Nr. 2 A) darf sowohl 
zur Viehfütterung und zur Düngung, als auch in allen Gewerben, denen nach den oben ange- 
führten gesetzlichen Bestimmungen überhaupt der abgabenfreie Bezug von Salz gestattet ist, ver- 
wendet werden. 
Dagegen darf das mit den nach Nr. 2 B gestatteten Mitteln denaturirte Bestellsalz nur für 
den speziellen Zweck, für welchen die Denaturirung zugelassen worden ist, Verwendung finden. 
Sowohl das für landwirthschaftliche als auch das für gewerbliche Zwecke denaturirte Handelssalz 
mit Einschluß der Viehsalzlecksteine (Nr. 2 A) kann an Salzhändler abgelassen und von diesen an 
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