Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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den Hauptämtern, in deren Bezirken die Empfänger des Salzes wohnen, zu übersenden. In gleicher 
Weise ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres mit den nach Nr. 15 Absatz 2 ausgestellten, für 
die Dauer eines Kalenderjahres gültigen Bescheinigungen zu verfahren. 
Die Hauptämter haben auf Grund der ihnen nach der Bestimmung unter Nr. 20 zugehenden Be- 
stellzettel beziehungsweise Auszüge aus den Bestellzetteln und Bescheinigungen zu prüfen, ob die 
Entnehmer des denaturirten Salzes zum abgabenfreien Bezuge desselben berechtigt waren, und ob 
sie das angegebene Gewerbe überhaupt und in einem der Entnahme entsprechenden Umfange be- 
trieben haben. Nach Umständen sind von Seiten der gedachten Aemter weitere Ermittelungen vor- 
zunehmen, um eine mißbräuchliche Verwendung des über den Bedarf bezogenen denaturirten 
Salzes zu verhüten und etwaige Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vorschriften zur Be- 
strafung zu bringen. — 
Von dem für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke abgabenfrei verabfolgten Salz, mit Aus- 
nahme des zur Natronsulphat-, Soda= und Glasfabrikation bestimmten, kann als Ersatz für die 
durch die Kontrole erwachsenden Kosten eine Kontrolgebühr von vierzig Pfennig für 100 kg er- 
hoben werden. 
Wird die Denaturirung des Salzes an anderen Orten als an der gewöhnlichen Amtsstelle, z. B. 
in einem Privatlager für Salz oder in den Gewerbsräumen des Empfängers vorgenommen, so kann 
von Seiten der Steuerverwaltung der Ersatz der Kosten für den dadurch bedingten Mehraufwand 
an Beamtenkräften, soweit diese Kosten nicht durch die Erhebung der unter Nr. 22 erwähnten Kon- 
trolgebühr von dem betreffenden Salz Deckung finden, in Anspruch genommen werden. 
Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs des denaturirten Salzes auf den Salzwerken finden 
außer den vorstehenden Bestimmungen die bezüglichen Vorschriften der Instruktionen in Betreff der 
Erhebung und Kontrolirung der Salzabgabe auf den Staatssalzwerken und beziehungsweise auf 
den Privatsalinen Anwendung. Die Besitzer chemischer Fabriken, in welchen Salz als Nebenprodukt 
gewonnen wird, haben in fraglicher Hinsicht, außer den vorstehenden Bestimmungen, die wegen 
Kontrolirung dieser Fabriken ertheilten besonderen Vorschriften zu beobachten. 
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