Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 648 — 
estimmungen, 
betreffend 
die Herstellung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz. 
  
1. 
Wer Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz mit dem Anspruche auf Ertheilung des steuer- 
amtlichen Zeugnisses über dessen Reinheit und Brauchbarkeit herstellen will, hat bei der Direktivbehörde, in 
deren Bezirk die Herstellung erfolgen soll, einen Zusageschein nachzusuchen. 
2. 
Der Zusageschein wird in der Regel nur dann ertheilt, wenn die Fabrikanlage am Sitze einer 
Steuerstelle sich befindet. Die Ertheilung erfolgt widerruflich und unter der Bedingung, daß der Unter- 
nehmer sich protokollarisch den nachfolgenden Bestimmungen unterwirft.)) 
3. 
Der Unternehmer ist verpflichtet: 
n) nach näherer Anordnung der Direktivbehörde die Lagerräume für das Rohmaterial und das 
fertige Pulver, sowie die Fabrikationsräume (Dörranlage, Mahlwerk u. s. w.) verschlußfähig 
und derart übersichtlich herzustellen, daß eine sichernde Aufsicht über den Betrieb geübt werden 
kann, — auch die erwähnten Räume in diesem durch Zeichnung und Beschreibung festzu- 
stellenden Zustande zu erhalten; 
b) einen nach dem Ermessen der Steuerbehörde geeigneten Raum zum Aufenthalt für die Steuer- 
beamten und zur Verrichtung ihrer Arbeiten, sowie die erforderlichen Einrichtungsgegenstände 
und Wiegevorrichtungen zu gewähren und zu unterhalten und die hierdurch, sowie durch die 
steuerliche Ueberwachung der Anlage erwachsenden Kosten in dem von der Steuerbehörde fest- 
zusetzenden Betrage zu tragen und auf Erfordern dafür Sicherheit zu bestellen. 
4. 
Die Aufbewahrungsräume für das Rohmaterial und das fertige Pulver stehen ununterbrochen, 
die Fabrikationsräume während der Zeit, in welcher nicht gearbeitet wird, unter amtlichem Verschlusse durch 
Kunstschlösser. Solange Wermuthkraut oder Wermuthpulver in den Aufbewahrungsräumen sich befindet, 
dürfen in diesen, und solange die Herstellung solchen Pulvers betrieben wird, auch in den übrigen Räumen 
der Anlage keine anderen Stoffe, als das von der Steuerbehörde zugelassene Wermuthkraut und die 
Fabrikate aus demselben sich befinden. 
5. 
Der Unternehmer hat der Steuerstelle, zu deren Bezirk die Anlage gehört, bezüglich jeder zur 
Verarbeitung bestimmten Post Wermuthkraut anzumelden: 
a) Die Zeit des Bezugs, Namen und Wohnort des Lieferanten; 
  
1) Fabriken, welche Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz nach Maßgabe dieser Bestimmungen herstellen, sind 
errichtet worden: 
von Noeller zu Ilversgehofen bei Erfurt, 
von Dr. Schmalz zu Schönebeck bei Magdeburg, 
von J. G. Mohr zu Bockenheim bei Frankfurt a. M., 
. von Scheuch zu Ahl bei Steinau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Hanau, 
von Ernst W. Arnoldi in Gotha, 
. die Saline zu Dürrenberg für den eigenen Bedarf und die Salzwerke zu Erfurt und Artern. 
—————
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.