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b) Zahl und Zeichen der Kolli und deren Gewicht;
e) die Zeit des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Verarbeitung — sofern eine
Post nicht auf einmal zur Verarbeitung gelangt —, auch das Gewicht der Theilpost.
6. .
Bevor Wermuthkraut in die Gewerbsräume aufgenommen werden darf, muß dasselbe einer sorg-
fältigen amtlichen Prüfung unterworfen werden; die Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt aller Kolli und
ist nach Maßgabe der von der Direktiobehörde zu ertheilenden Anleitung darauf zu richlen, daß die
Waare in nicht zerkleinertem, echtem, unverdorbenem, insbesondere nicht entöltem Wermuthkraut ohne Bei-
mischung anderer Stoffe (Pflanzen, Erde u. s. w.) besteht und in jeder Beziehung zur Herstellung eines
wirksamen Denaturirungsmittels geeignet ist. Soweit thunlich, hat ein Oberbeamter an der Prüfung
theilzunehmen.
In Zweifelsfällen kann die Direktivbehörde auf Kosten des Unternehmers technische Untersuchung
durch Sachverständige anordnen.
Wermuthkraut, welches den Anforderungen nicht entspricht, ist zurückzuweisen. Der Befund ist
auf der Anmeldung zu bescheinigen und das Kraut von der Prüfung ab unter amtlichem Verschluß
zu halten.
7.
Jede Post ist von den anderen gesondert zu lagern und gelangt, soweit die Steuerstelle nicht
Ausnahmen zuläßt, nach der Zeitfolge der Einlagerung zur Verarbeitung, die unter ununterbrochener
amtlicher Aufsicht zu erfolgen hat. «
In Bezug auf das Maß der Zerkleinerung muß das Pulver einem vom Reichsschatzamt festzu—
stellenden Muster entsprechen.
Das gewonnene Pulver ist nach erfolgter Prüfung und Verwiegung in verschlußfähige und be-
zeichnete Fässer zu verpacken, und in dem Lager gesondert von anderen Posten niederzulegen.
Ueber das Gewicht des gewonnenen Pulvers, sowie Zahl, Zeichen, Brutto= und Nettogewicht
der Fässer, in die dasselbe verpackt ist, ist der Steuerstelle eine mit der Bescheinigung des überwachenden
Steuerbeamten versehene Anmeldung zu übergeben.
8.
Die Versendung von Wermuthpulver zu Denaturirungszwecken ist unter Nachweisung der Be—
stellung der Steuerstelle anzumelden. Dieselbe legt die zu versendenden Fässer unter Verschluß und ertheilt
auf die Steuerstelle, in deren Bezirk die Verwendung erfolgen soll, einen Transportschein nach dem an—
liegenden Muster.!)
Der Unternehmer hat sich auf der Anmeldung zu verpflichten, die Waare in unverändertem Zu-
stande während der gestellten Frist dem Empfangsamt mit dem Transportschein bei Vermeidung einer
Konventionalstrafe vorzuführen, welche von der Direktivbehörde bis 10 = für je 50 kg des Brutto-
gewichts der Sendung festgesetzt werden kann.
Das Empfangsamt hat die Uebereinstimmung des Transports mit dem Transportschein zu
prüfen. Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des Inhalts der betreffenden Fässer
zur Denaturirung in der Regel nicht zu gestatten. Ausnahmsweise kann die Direktiobehörde die Ver-
wendung desselben zulassen, sofern die angestellten Ermittelungen die Ueberzeugung gewähren, daß die
Verschlußverletzung durch Zufall herbeigeführt und der Inhalt unverändert geblieben.
9.
Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermuthpulver auch zu anderen als Dena-
turirungszwecken in ganzen Fässern entnehmen. Eine amtliche Bescheinigung für dasselbe darf nicht er-
theilt werden. ·
1) Zur Ertheilung von Transportscheinen sind ermächtigt:
zu 1. das Hauptsteueramt zu Erfurt, ·
zu 2. das Steueramt zu Schönebeck im Bezirk des Hauptsteueramts zu Magdeburg,
zu 3. das Hauptsteueramt zu Frankfurt a. M., .
zu 4. das Untersteueramt zu Steinau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Hanau,
zu 5. das Steueramt zu Gotha.