Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 697 — 
  
Muster F. 
Kontobuch 
der 
Bier-Brauerei des Joh. Walsleben zu Neuenkirchen 
über die 
zur Bierbereitung bestimmten Vorräthe an Zuckerstoffen und Syrup. 
Dieses Buch enthält 2wanzig Blätter, welche mit Das Buch ist im Sudraum, rechts an der Thür 
einer von dem Unterzeichneten angesiegelten Schnur im kleinen Schranke aufzubewahren. 
durchzogen sind. Werder, den 27. Dezember 1885. 
Werder, den 27. Dezember 1885. 
MW. W. Ober-Steuerkontr. 
  
Auteisung für den Gebrauch. 
1. Das Kontobuch wird vom Brauer selbst oder seinem bei der Hebestelle hierfür ein= für allemal zu bezeichnenden Stellvertreter, 
in jedem Falle aber unter seiner Verantwortlichkeit, geführt. 
2. Unten auf der Titelseite ist die Art der Zuckerstoffe anzugeben, welche zur Bierbereitung vorräthig gehalten werden. Sind es 
mehrere Arten, so wird für jede eine besondere Abtheilung im Buch angelegt und auf die betreffenden Seiten des Buches 
an derselben Stelle des Titelblattes verwiesen. - 
3. Unter „Zugang“ ist jede Post Zuckerstoffe, sobald sie in den Aufbewahrungsraum gelangt, einzutragen, und zwar nach dem 
Nettogewicht in ganzen und halben kg. Als Beläge dienen die in Spalte 9 und 10 unter fortlaufender Nummer aufzu- 
führenden Fakturen, beziehungsweise Fakturen und Frachtbriefe, auch wenn die letzteren nur das Bruttogewicht enthalten. 
4. Der „Abgang“ wird, und zwar gleichfalls nach Nettogewicht, in ganzen und halben kg gebucht, sobald die Entnahme aus 
dem Lager, sei es zur Ablassung in die Braustätte, sei es zu anderen Zwecken, stattfindet. In Fällen der letzteren Art sind 
vom Brauer die vorschriftsmäßig der Steuer-Hebestelle eingereichten und mit dem Genehmigungsvermerk des Ober-Kontrolörs 
zurückgegebenen Anzeigen als Beläge anzuschließen und in Spalte 10 mit fortlaufender Nummer zu buchen. 
5. Neben der Angabe der Stunde des Abgangs, beziehungsweise Zugangs, ist durch Beifügung des Buchstabens „V“ oder „N“ 
kenntlich zu machen, ob es sich um Vormittags= oder Nachmittagszeit handelt. 
6. Ergiebt die Revision bei Abgangsposten, welche zur Versteuerung entnommen sind, ein geringeres als das im Kontobuch ange- 
schriebene Gewicht, so ist der Betrag der Differenz wieder in Zugang, im umgekehrten Falle ist der Betrag noch in Abgang 
zu stellen, in beiden Fällen aber unter „Bemerkungen“ die nöthige Erläuterung zu geben. Das Gleiche gilt, wenn eine Post 
zu anderen Zwecken, als zur Versteuerung, aus dem Lager entfernt ist und die angeordnete amtliche Ueberwachung eine Ab- 
weichung zwischen der Anschreibung und dem Befunde herausgestellt hat. 
7. Dem Ober-Kontrolör steht, unter Zuziehung des Brauers oder dessen Stellvertreters, jederzeit die Ermittelung des Soll= und 
des Ist-Bestandes zu. 
8. Dies Kontobuch ist, nach näherer Bestimmung des Ober-Kontrolörs, aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten stets zugänglich 
zu halten. Z 
Inhaltsverzeichniß. 
  
  
Waarengattung. Seite. Waarengattung. Seite. 
  
  
J. SOtdrTerucker 
177. kbnzchen 
772. 8 
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