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Muster F.
Kontobuch
der
Bier-Brauerei des Joh. Walsleben zu Neuenkirchen
über die
zur Bierbereitung bestimmten Vorräthe an Zuckerstoffen und Syrup.
Dieses Buch enthält 2wanzig Blätter, welche mit Das Buch ist im Sudraum, rechts an der Thür
einer von dem Unterzeichneten angesiegelten Schnur im kleinen Schranke aufzubewahren.
durchzogen sind. Werder, den 27. Dezember 1885.
Werder, den 27. Dezember 1885.
MW. W. Ober-Steuerkontr.
Auteisung für den Gebrauch.
1. Das Kontobuch wird vom Brauer selbst oder seinem bei der Hebestelle hierfür ein= für allemal zu bezeichnenden Stellvertreter,
in jedem Falle aber unter seiner Verantwortlichkeit, geführt.
2. Unten auf der Titelseite ist die Art der Zuckerstoffe anzugeben, welche zur Bierbereitung vorräthig gehalten werden. Sind es
mehrere Arten, so wird für jede eine besondere Abtheilung im Buch angelegt und auf die betreffenden Seiten des Buches
an derselben Stelle des Titelblattes verwiesen. -
3. Unter „Zugang“ ist jede Post Zuckerstoffe, sobald sie in den Aufbewahrungsraum gelangt, einzutragen, und zwar nach dem
Nettogewicht in ganzen und halben kg. Als Beläge dienen die in Spalte 9 und 10 unter fortlaufender Nummer aufzu-
führenden Fakturen, beziehungsweise Fakturen und Frachtbriefe, auch wenn die letzteren nur das Bruttogewicht enthalten.
4. Der „Abgang“ wird, und zwar gleichfalls nach Nettogewicht, in ganzen und halben kg gebucht, sobald die Entnahme aus
dem Lager, sei es zur Ablassung in die Braustätte, sei es zu anderen Zwecken, stattfindet. In Fällen der letzteren Art sind
vom Brauer die vorschriftsmäßig der Steuer-Hebestelle eingereichten und mit dem Genehmigungsvermerk des Ober-Kontrolörs
zurückgegebenen Anzeigen als Beläge anzuschließen und in Spalte 10 mit fortlaufender Nummer zu buchen.
5. Neben der Angabe der Stunde des Abgangs, beziehungsweise Zugangs, ist durch Beifügung des Buchstabens „V“ oder „N“
kenntlich zu machen, ob es sich um Vormittags= oder Nachmittagszeit handelt.
6. Ergiebt die Revision bei Abgangsposten, welche zur Versteuerung entnommen sind, ein geringeres als das im Kontobuch ange-
schriebene Gewicht, so ist der Betrag der Differenz wieder in Zugang, im umgekehrten Falle ist der Betrag noch in Abgang
zu stellen, in beiden Fällen aber unter „Bemerkungen“ die nöthige Erläuterung zu geben. Das Gleiche gilt, wenn eine Post
zu anderen Zwecken, als zur Versteuerung, aus dem Lager entfernt ist und die angeordnete amtliche Ueberwachung eine Ab-
weichung zwischen der Anschreibung und dem Befunde herausgestellt hat.
7. Dem Ober-Kontrolör steht, unter Zuziehung des Brauers oder dessen Stellvertreters, jederzeit die Ermittelung des Soll= und
des Ist-Bestandes zu.
8. Dies Kontobuch ist, nach näherer Bestimmung des Ober-Kontrolörs, aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten stets zugänglich
zu halten. Z
Inhaltsverzeichniß.
Waarengattung. Seite. Waarengattung. Seite.
J. SOtdrTerucker
177. kbnzchen
772. 8
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