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Anlage 1
zu Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen.
Grundsätze
für die
Fixation der Brausteuer (S. 4 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom
31. Mai 1872).
1. Allgemeine Vorschriften.
1. Da bei der Fixation von dem Brauer mittelst der Abfindungssumme thunlichst derselbe Steuer-
betrag erhoben werden soll, welchen er bei der Einzelversteuerung für die wirklich verwendeten steuer-
pflichtigen Braustoffe zu zahlen haben würde, so ist der voraussichtliche Verbrauch an letzteren für die
Bemessung der Abfindungssumme der entscheidende Maßstab. Bei der betreffenden Ermittelung ist, sofern
es sich nicht um neu errichtete Brauereien handelt, auf den bisherigen Verbrauch zurückzugehen, wie er
aus den Ergebnissen der Einzelversteunerung, beziehungsweise der früheren Fixationen erhellt. Daneben
sind alle den künftigen Umfang des Betriebs beeinflussende Umstände in sorgfältige Erwägung zu ziehen.
In der Regel darf die jährliche Abfindungssumme nicht hinter dem Durchschnitt der Steuerauf-
künfte der zunächst vorhergehenden drei Jahre zurückbleiben. Ausnahmen sind nur auf Grund besonderer,
die Abminderung rechtfertigender Thatsachen zulässig. Andererseits genügt jener Durchschnitt beispielsweise
nicht bei Brauereien, deren Betrieb im Wachsen ist.
Bei neu eröffneten oder nach längerer Betriebseinstellung wieder in Betrieb gesetzten Brauereien
müssen vorzugsweise die Betriebseinrichtungen und die Erklärungen des Brauers Anhalt geben. Nach
dem ersten, beziehungsweise dem zweiten Jahre kommen die bis dahin gezahlten Steuerbeträge hinzu.
2. Die Fixation findet der Regel nach in der Art statt, daß für die Fixationsperiode der
Steuerbetrag in bestimmter Summe unveränderlich festgesetzt wird. Ausnahmsweise jedoch kann sich,
namentlich wenn es für die Bemessung des Gesammtbetrags der Steuer an ausreichend sicheren Anhalts-
punkten fehlt, die Fixation auf Festsetzung des zum Mindesten zu entrichtenden Steuerbetrags neben der
Verabredung eventueller Erhöhung desselben durch Nachversteuerung beschränken. Neu eröffnete oder
nach längerer Betriebseinstellung wieder in Betrieb gesetzte Brauereien werden für die ersten drei Betriebs-
jahre nur mit der Bedingung der Nachversteuerung fixirt.
Diejenigen Fixaten, welche außer dem Brauregister (vergl. Nr. 7) Bücher führen, aus welchen
der Verbrauch an Braustoffen in der Brauerei hervorgeht, sind verpflichtet, dieselben den Oberbeamten
der Steuerverwaltung auf Erfordern jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
3. Die Fixationsverträge (Muster A) werden in der Regel längstens auf Jahresdauer abgeschlossen.
Ausnahmsweise ist der Vertragsabschluß auch für einen kürzeren Zeitraum zulässig.
4. Für die Dauer des Vertrags finden auf den Betrieb der fixirten Brauerei die Bestimmungen
der §§. 1, 3, 7, 13 Alinea 3, 14, 16, 17, 18 Absatz 2, 19, 20, 21; §. 23 Alinea 3 Schlußsatz des
Gesetzes keine Anwendung. Dagegen sind die übrigen Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere die
Vorschriften der §§. 9 und 10 über die Anmeldung der Räume und Gefäße, des §. 13 Alinea 1, 2, 4
und 5 über die Aufbewahrungsorte der Vorräthe an Braustoffen, des §. 18 Absatz 1 über die General-
deklaration für die Verwendung von Malzsurrogaten, des §. 23 mit Ausnahme des Schlußsatzes im
Alinea 3, sowie der §5§. 24 und 25 über die Revision der Brauereien auch während der Fixation zu
beachten. Doch kann die Direktivbehörde im einzelnen Falle von den dem Brauer nach §. 13 Alinea
2 und 4 obliegenden Verpflichtungen absehen.
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