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Ebenso ist dem Fixaten die Benutzung der Brauerei eines Anderen, der Bezug von Bier aus
anderen Brauereien, sowie die Ueberlassung von Bier an nicht fixirte Brauer nur unter Zustimmung des
Hauptamts (beziehungsweise der Hauptämter) gestattet. .
9. Diejenigen Brauer, welche ohne die Bedingung der Nachversteuerung (Nr. 2) fixirt sind, haben
die Vorräthe an Bier und Würze bei Beginn der Fixation und sobald sie aus dem Fixationsverhältniß
ohne Nachversteuerung zur Einzelversteuerung oder zur Vermahlungsstener übergehen, unaufgefordert
vollständig anzuzeigen und sich demnächst einer amtlichen Aufnahme dieser Vorräthe zu unterwerfen, deren
Ergebniß auf dem Fixationsvertrage unter ihrer Mitunterschrift amtlich zu vermerken ist.
Findet sich zur Zeit des Uebergangs von dem Fixationsverhältniß ohne Nachversteuerung zur
Einzelversteuerung oder zur Vermahlungssteuer mehr Bier oder Würze vor, als in die Fixation über-
nommen worden war, so muß für den Mehrbefund die von dem Hauptamt nach Maßgabe des durch-
schnittlichen Verbrauchs an Braustoffen zu den Gebräuden während des letzten Fixationsjahres festzusetzende
Steuer nachentrichtet werden; hierbei können Differenzen bis zu zwanzig Prozent unberücksichtigt bleiben.
10. Das Recht, den Fixationsvertrag vor dessen Ablauf aufzuheben, steht zu:
a) beiden Theilen im Falle einer wesentlichen Veränderung der Gesetzgebung über die Brau-
steuer; desgleichen beim Wechsel der Person des Besitzers (durch Erbgang, Veräußerung,
Verpachtung 2c.):
b) der Steuerverwaltung bei Nichterfüllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten; bei Uebertretungen
des Gesetzes oder der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, welche in Bezug auf die
Brauerei von dem Fixaten oder einer Person, für welche er nach §. 38 des Gesetzes haftet,
begangen sind; bei Veränderungen in Bezug auf die Räume oder Gefäße, welche eine erheb-
liche Vergrößerung des Betriebes zulassen; beim Erwerb des Besitzes einer anderen Brauerei
durch den Fixaten; im Falle des Konkurses des Fixaten;
c) dem Fixaten, wenn er durch zufällige Ereignisse zu einer mindestens drei Monate dauernden
Betriebseinstellung genöthigt wird;
d) den Erben des Fixaten, wenn letzterer im Laufe der Fixationsperiode versterben sollte.
Das Hauptamt bedarf zur Ausübung der Aufhebungsbefugniß der Genehmigung der Direktivbehörde.
Der Vertrag erlischt mit dem Tage, an welchem die bezügliche Erklärung an den anderen kontra-
hirenden Theil gelangt. Die für den Monat, in welchem der Vertrag erlischt, gezahlte Steuerrate wird
nicht zurückerstattet.
Erfolgt die Aufhebung des Vertrags wegen verzögerter Zahlung einer Abfindungsrate, so muß
neben der etwa sonst rückständigen Steuer auch die für den Monat, in welchem der Vertrag erlischt, zu
zahlende Steuerrate nachgezahlt werden.
Brauer, welchen wegen Vertragswidrigkeiten oder wegen strafbarer Uebertretungen der Vertrag
gekündigt worden, können durch die Direktivbehörde zeitweilig oder für immer von fernerer Fixation
ausgeschlossen werden.
11. In Fällen der Zuwiderhandlung gegen die unter Nr. 5 Absatz 4, Nr. 7, 8 und 9 dem
Fixaten gemachten Vorschriften tritt die im §. 35 Absatz 1 des Gesetzes angedrohte Ordnungsstrafe ein,
sofern nicht die Defraudationsstrafe verwirkt ist.
12. In Bezug auf die Fixation der steuerpflichtigen Essigbereitung finden die vorstehend unter
1 bis 11 ertheilten Vorschriften entsprechende Anwendung.
Wenn die Essigbereitung, verbunden mit steuerpflichtiger Bierbereitung, stattfindet, kann die
Fixation bezüglich der ersteren nur erfolgen, sofern auch die von der letzteren zu entrichtende Steuer fixirt
wird.
13. Ueber die Fixationen ist von jeder Hebestelle ein Verzeichniß zu führen.
II. Besondere Vorschriften für die Fixation derjenigen Brauer, welche ausschließlich für
den Bedarf des eigenen Haushalts Bier bereiten.
Auf die Fixation der bezeichneten Brauer finden die obigen Bestimmungen mit nachfolgenden
Modifikationen Anwendung:
1. Zu 1 und 2.
Die Abfindungssumme wird nach den im Frixationsantrage enthaltenen Angaben des Brauers,
eventuell nach Maßgabe der amtlichen Richtigstellung derselben, berechnet und unveränderlich,
also mit Ausschluß einer etwaigen Nachversteuerung, festgestellt.
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