Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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10. 
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Zu Nr. 3. 
Die Fixation kann sich auf je 5 Jahre erstrecken. 
Zu Nr. 4. 
Die Verpflichtung zur Anmeldung der Räume und Gefäße liegt den Brauern nicht ob, soweit 
sie keine besondere Brauanlage besitzen. 
. Zu Nr. 5. 
Der Abschluß der Verträge steht den Hauptämtern selbständig zu. 
Die Anträge sind regelmäßig, spätestens 6 Wochen vor dem Zeitpunkte, mit welchem die 
Fixation oder deren Erneuerung beginnen soll, anzubringen. 
u Nr. 6. 
denrnzummen bis zu 12 J einschließlich sind regelmäßig in einer Summe zu ent- 
richten. Ausnahmsweise, sowie bei höheren Jahressummen, kann die Vorausbezahlung in 
halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten bedungen werden. 
Zu Nr. 7, 8 und 9. 
Von den Vorschriften unter Nr. 7, 8 und 9 zu ! findet nur Absatz 1 Nr. 8 Anwendung. 
Zu Nr. 10. 
Bei Verträgen auf mehrere Jahre ist die Kündigung für das zweite und folgende Jahr in 
der Weise zulässig, daß die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf desjenigen Jahres 
erfolgen muß, mit welchem der Vertrag aufgehoben werden soll. 
Die Aufhebungsgründe betreffend, so fallen zu b der dritte und vierte (Veränderung der 
Räume oder Gefäße, Erwerb einer anderen Brauerei), desgleichen fällt derjenige zu c hinweg. 
An die Stelle des letzteren tritt folgende Bestimmung: 
Der Brauer ist zur Aufhebung des Vertrages befugt, wenn er das Brauen, sei es über- 
haupt, sei es wenigstens in den Verhältnissen, auf welche die Fixation sich bezieht, aufgiebt. 
Außerdem wird bestimmt: 
Jedes Ablassen des bereiteten Bieres an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt 
ist untersagt und unterliegt eventuell einer Ordnungsstrafe nach §. 35 Absatz 1 des Gesetzes. 
Das Ablassen von Bier an Personen, welche bei dem Fixaten auf Arbeit gehen, ist nicht 
strafbar. 
Die vobersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die vereinfachte Form des Abschlusses 
der Fixationsverträge nach den vorstehend unter II Nr. 1 bis 7 gegebenen Vorschriften aus- 
nahmsweise auch auf solche Besitzer kleinerer Brauereien auszudehnen, welche zwar im Wesent- 
lichen für den eigenen Guts= oder Hausbedarf brauen, daneben aber auch einzelne, auf ihrer 
Besitzung belegene oder benachbarte Schankstellen gegen Entgelt mit Bier versorgen. 
Die Feststellung der für die Verträge in Anwendung zu bringenden Formulare bleibt den 
Direktivbehörden überlassen. 
 
	        
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