Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Muster A. 
  
amts-Bezirk: Hebe-Bezirk: 
  
NB. rse er Siration ohne Vorbehalt der Nachversteuerung werden die eingeklammerten Worte in dem §. 2 
urchstrichen. 
Bei der Fixation mit Nachversteuerung werden die () eingeklammerten Worte im §. 2, die Zahlen (1; 3; 
im §. 5, sowie der §. 8 ganz und desgleichen die Bestandsaufnahme am Schlusse durchstrichen. 
Wird Firat seitens der Direktivbehörde von den Verpflichtungen nach F. 13 Alinea 2 und 4 des Gesetzes 
entbunden, so sind im F. 5 Absatz 2 Zeile 2 hinter: „§. 13 Alinea 1“ die Zahlen 2 und 4 zu durchstreichen 
und in Zeile 2 des F§. 5 hinter: „13 Alinea“ die Zahlen 2 und 4 vor beziehungsweise hinter 3 hinzuzufügen. 
Braustener-Fixationsvertrag. 
Zwischen dem unterzeichneten Haupt- Amt und dem Besitzer der zu 
unter Nr. belegenen Brauerei wird unter Vorbehalt der Genehmigung 
d « zu für die Zeit vom 
ten 188 bis ten 188 nachstehender Brau— 
steuer-Fixationsvertrag abgeschlossen: 
8. 1. 
Der Brauereibesitzer wird während der Vertrags- 
dauer in der bezeichneten Brauerei zur Bereitung von Bier die nachstehend angegebenen steuerpflichtigen 
Braustoffe, nämlich: 
verwenden. Derselbe hat von diesen Braustoffen die im §. 1 des Gesetzes wegen Erhebung der Brau- 
steuer vom 31. Mai 1872 angeordnete Steuer in einer Abfindungssumme zu entrichten, welche für 
ein volles Jahr 
  
  
die Vertragsperiode auf /. festgesetzt worden ist. Von diesem Betrage hat 
. . .. jeden Monats . 
der innerhalb der ersten fünf Tage jeden Viertchzahres der Vertragsperiode 
„ zwölften —##n“ Z « 
den—VierienTheIlm1t A. Pf., in Worten: 
an d Amt zu im Voraus zu zahlen. 
8. 2. 
Eine nachträgliche (Erhöhung oder) Ermäßigung der Abfindungssumme (§. 1) findet nicht statt, 
wenn auch die Abfindung der Menge an Braustoffen, welche in der Brauerei wirklich zur Verwendung 
kommen, nicht entsprechen sollte. 
Eine Ermäßigung der Abfindungssumme ist namentlich jedenfalls dann unzulässig, wenn der 
Minderverbrauch von Braustoffen gegen die der Abfindung zu Grunde gelegte Menge ausschließlich durch 
das Thun oder Unterlassen des Betriebsinhabers, beziehungsweise seiner Gewerbegehülfen, oder durch 
Ereignisse, welche im gewöhnlichen Laufe der Dinge liegen, herbeigeführt ist. 
[Dagegen verpflichtet sich der Brauereibesitzer zur Nachversteuerung derjenigen Braustoffe, welche 
er bis zur Beendigung des Vertrages über die der bezahlten Abfindungssumme entsprechende Menge hinaus 
in seiner Brauerei verwendet hat. Die Zahlung der Nachsteuer erfolgt bei Beendigung des Vertrages 
nach Maßgabe des Ergebnisses des Brauregisters (§. 3).] 
Andere als die im §. 1 vorstehend angegebenen Branstoffe dürfen in der Brauerei nur nach 
vorheriger Genehmigung d zu verwendet werden.
	        
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