Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Muster B. 
  
Steuerhebebezirk: Werde-. Nummer 7 des Inventariums. 
Grau-Uegister 
der 
sixirten Bier-Brauerei des Joh. Walsleben zu Neuenkirchen 
für 
das III. Vierteljahr 1885/86. 
Dies Register enthält zwanzig Blätter, welche Das Register ist im Sudraume rechts an 
mit einer von dem Unterzeichneten angesiegelten der Thür im kleinen Schranke aufzubewahren. 
Schnur durchzogen sind. Werder, den 27. Dezember 1885. 
Woerder, den 27. Dezember 1885. V. V Ober-Steuerkontrolör. 
NW. W. Ober-Steuerkontrolör. 
  
Anweisung für den Gebrauch. 
1. Fixat hat spätestens eine Stunde vor Beginn der Einmaischung jedes einzelne Gebräude unter einer besonderen 
fortlaufenden Nummer in der Art einzutragen, daß zwischen je zwei Eintragungen genug leerer Raum für die 
übersichtliche Eintragung der Bemerkungen in Spalte 14 bleibt. 
Die steuerpflichtigen Braustoffe sind je nach den Steuersätzen in den Spalten 6 beziehungsweise 8 oder 10 
einzeln aufzuführen und zwar jeder Stoff mit seinem besonderen Namen unter Bezeichnung der Beschaffenheit, 
in der er zur Verwendung gelangt; also: „Gerstenmalzschrot“, „Reismehl“, nicht etwa blos: „Getreide", „Reis“. 
schie Menge der Braustoffe ist (Spalte 7, 9, 11) stets nach dem Nettogewicht bis auf halbe Kilogramm an- 
ugeben. 
Etwaige Abweichungen von der in der Generaldeklaration (§F. 18 des Gesetzes vom 31. Mai 1872) ange- 
gebenen Art und Weise der Verwendung der Malzsurrogate sind gleichfalls spätestens eine Stunde vor der Ein- 
maischung in Spalte 14 einzutragen. 
2. Wegen Aenderung oder Streichung der Einträge ist außer den Vorschriften im §. 3 des Fixationsvertrages be- 
sonders zu beachten: 
a) Sollen andere Stoffe oder andere Mengen verwendet werden oder soll das Gebräude ganz ausfallen, so ist 
die erste Eintragung unter Erhaltung der Lesbarkeit zu durchstreichen und in Spalte 14 die nöthige Erläu- 
terung zu geben. In Fällen der ersteren Art ist das Gebräude 2c. eine Stunde vor Beginn des Brauaktes, 
bei später beschlossener Aenderung aber jedenfalls vor der Einmaischung unter Zuziehung eines die Hin- 
derungsgründe bescheinigenden Zeugen oder Steuerbeamten von neuem einzutragen; 
b) wird nur der Zeitpunkt der Einmaischung oder die Menge des Bierzuges geändert, so wird in Spalte 14 
ein begründender Vermerk spätestens vor der Einmaischung oder bezüglich des Bierzuges vor dem Ablassen 
der Würze zum Kochen, eventuell unter Bescheinigung eines Zeugen oder Beamten gemacht. 
3. Fixat haftet für die Richtigkeit aller Eintragungen. 
4. Dies Register ist während des QOuartals in der Brauerei nach der Anordnung des Ober-Kontrolörs aufzubewahren 
und den Aufsichtsbeamten stets zugänglich zu halten, innerhalb dreier Tage nach Ablauf des Quartals aber vom 
Firaten, mit seiner Unterschrift versehen, unaufgefordert der Hebestelle einzureichen. 
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