Anlage II
zu Nr. 5 der Ausführungsbestimmungen.
Vorschriften,
betreffend
die Rückvergütung der Brausteuer bei der Ausfuhr von Bier (8. 6 des Gesetzes
wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872).
Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes vom 31. Mai 1872 soll auf
Grund des 8. 6 a. a. 9 vom 1. Januar 1873 ab eine Rückvergütung der Brausteuer unter folgenden
Bedingungen und Maßgaben gewährt werden.
. 1.
Eine Vergütung wird nur auf solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung mindestens 25 kg
Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke und im Falle der Mitverwendung höher als 4 ¾ für 100 kg
besteuerter Malzsurrogate (5. 1 Ziffer 4 bis 7 des Gesetzes) mindestens eine dem Steuerwerthe von 1 X
entsprechende Menge von Braustoffen auf jeden Hektoliter erzeugten Bieres verbraucht worden sind.
Das Bier muß der Regel nach in Fässern oder Flaschen und bei jeder Sendung in einer Menge
von mindestens zwei Hektolitern ausgehen. Für besonders gehaltreiche Biere, welche in kleineren Gebinden
ausgeführt zu werden pflegen, kann von der obersten Landes-Finanzbehörde die Steuervergütung auch
dann bewilligt werden, wenn die Ausfuhr in einer geringeren Menge, mindestens aber in der Menge
von 50 Litern erfolgt.
Die Fässer müssen bezüglich ihres Inhalts amtlich geaicht und mit dem Aichstempel versehen,
auch der bei der Aichung ermittelte Literinhalt auf den Fässern mit Zahlen dentlich eingebrannt sein.
Die Flaschen einer Sendung müssen in der Regel dieselbe Größe haben, doch kann ausnahms-
weise die gleichzeitige Ausfuhr verschiedener Arten von Flaschen nachgegeben werden, sofern nur die
Flaschen gleicher Art je einen gleichen Rauminhalt haben. In ein und dasselbe Kollo dürfen aber nur
Flaschen von gleicher Größe verpackt werden.
JFässer müssen spundvoll, Flaschen bis in den Hals hinein gefüllt sein.
Die Vergütung findet erst statt, nachdem der Nachweis der wirklich erfolgten Ausfuhr beziehungs-
weise des Eingangs im Bestimmungsorte (§. 8) geführt worden ist.
2.
Die Vergütung beträgt 1¾ für den Hektoliter und wird nur für je volle fünf Liter berechnet,
so daß überschießende einzelne Liter bei der jedesmaligen Sendung außer Ansatz bleiben.
§. 3.
Der Anspruch auf Steuervergütung darf nur zuverlässigen, in steuerlicher Beziehung unbeschol-
tenen Brauern und nur dann zugestanden werden, wenn dieselben von ihnen selbst gebrautes Bier der im
§. 1 bezeichneten Art ausführen und nach der Anweisung des Hauptamts Bücher führen, aus denen die
zur Bierbereitung verwendeten Stoffe und deren Menge, sowie der Umfang des Bierzuges und des Ab-
satzes sich ergiebt. Diese Bücher müssen den Steuerbeamten vom Ober-Kontrolör (einschließlich) aufwärts
auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.