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Anlage III
zu Nr. 14 der Ausführungsbestimmungen.
Grundsätze
für
die Zulassung der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungs-
steuer (§. 22 Ziffer II des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer
vom 31. Mai 1872).
. 1.
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, den Besitzern von Brauereien auf Antrag zu gestatten, daß
sie die Brausteuer von denjenigen Stoffen, welche vor der Einmaischung einer Vermahlung unterliegen,
mit dem im 8. 1 des Gesetzes festgesetzten Betrage nach dem Gewicht der zur Verarbeitung auf der
Mühle bestimmten, noch unvermahlenen Stoffe entrichten.
Voraussetzung dieser Bewilligung ist, daß die Brauereibesitzer:
1. das Vertrauen der Steuerbehörde genießen;
2. kaufmännische Bücher über die Art und Menge der angeschafften und verbrauchten Braustoffe,
den Zu= und Abgang an Bier, sowie den Preis des letzteren führen und den Oberbeamten
der Steuerverwaltung auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen bereit sind;:
3. jährlich im Durchschnitt mindestens 50 000 kg Malz oder andere der Vermahlung unter-
liegende Stoffe in ihrer Brauerei verwendet haben oder doch künftig zu verwenden gedenken;
4. sich den in den folgenden §§. 2 bis 13 enthaltenen allgemeinen, sowie den ihnen etwa im
einzelnen Falle besonders vorzuschreibenden Bedingungen unterwerfen wollen.
Auch können die Brauereibesitzer von den Direktiobehörden verpflichtet werden, statt der kauf-
34— männischen Bücher im Sinne der Nr. 2 ein Kontobuch nach dem Muster A zu führen.
2
In der Regel darf nur solchen Brauern die im §. 1 erwähnte Vergünstigung zugestanden werden,
welche in ihrer Brauerei selbst, oder doch in räumlicher Verbindung mit letzterer eigene Mühlenwerke oder
Malzquetschen aufgestellt haben und ausschließlich dazu benutzen, um darauf die zur Verwendung in der
betreffenden Brauerei bestimmten Braustoffe (§. 1 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes) vermahlen zu lassen.
Ausnahmsweise können jedoch mit Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde auch solche
in demselben Orte ihr Gewerbe treibende Brauer, welche eine lediglich dem Zweck der Vermahlung ihrer
Braustoffe dienende, an ihrem Wohnorte belegene Mühle gemeinschaftlich entweder besitzen („Genossen-
schaftsmühlen") oder doch auf Grund besonderen Uebereinkommens mit dem Eigenthümer dauernd benutzen,
zur Vermahlungssteuer zugelassen werden, sofern nach den örtlichen Verhältnissen die Benutzung anderer
Mühlen zur Vermahlung von Braustoffen oder die heimliche Einbringung solcher bereits vermahlenen
Stoffe von auswärts durch geeignete Kontrolen ohne Mehraufwand von Verwaltungskosten zu verhüten ist.
.3.
Die zur Vermahlung der Braustoffe dienenden Mühlenwerke müssen mit dem Fußboden in feste
Verbindung gebracht, der Rumpf des Mahlgangs muß gefalzt, völlig sichernd verschließbar und in der
Regel so groß sein, daß er diejenige Menge mit 'einmal faßt, welche den Bedarf für die Einmaischungen
eines Tages, oder doch — wo mehrmals des Tages gebraut wird — den Bedarf zu einer Einmaischung
bildet. Im Uebrigen muß die Mühle in allen Theilen so eingerichtet sein, daß ohne Anwendung erkenn-
barer Gewalt eine Oeffnung des Rumpfs oder die Gewinnung sonstiger Zugänge zur Mühle zum Zweck
heimlicher Bereitung von Braustoffen nicht ausführbar ist.
Dem Antrage auf Zulassung zur Vermahlungssteuer ist eine Beschreibung der inneren Einrichtung
der Mühle und der mit letzterer im Zusammenhange stehenden Räume nobst einer linearischen Zeichnung
in zwei Exemplaren beizufügen, deren Richtigkeit der Bezirks-Ober-Kontrolör zu prüfen und zu bescheinigen
hat. Findet der Antrag demnächst Genehmigung, so ist das eine Exemplar bei der Hebestelle aufzu-
bewahren, das andere an einem geeigneten Ort in dem Mühlenraume anzuheften.