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Jede später beabsichtigte Aenderung in der Einrichtung der Mühle bedarf der in gleicher Weise
vorher einzuholenden Genehmigung der Direktivbehörde.
.4.
Mit Eintritt der Vermahlungssteuer sind d Mühlenöffnungen und, soweit es nach dem Ermessen
des Bezirks-Ober-Kontrolörs für erforderlich gehalten wird, auch die Mahltriebwerke dauernd unter amt-
lichen Verschluß zu stellen. Der Verschluß erfolgt in der Regel durch Kunstschlösser. Die Kosten für
Anschaffung und Reparaturen der letzteren, sowie für die zur Anlegung der Schlösser erforderlichen Ein-
richtungen an den Mühlenwerken hat der Brauer zu tragen, ohne deshalb Eigenthumsansprüche an den
Schlössern zu erwerben.
Ausnahmsweise kann der Verschluß einzelner Zugänge nach dem Ermessen des Ober-Kontrolörs
durch Anlegung amtlicher Siegel bewirkt werden, wozu der Brauereiinhaber das Material unentgeltlich
herzugeben hat.
S. 5.
Ein Brauer, welcher zur Vermahlungssteuer zugelassen ist, hat, sobald er Braustoffe auf seiner
Mühle vermahlen lassen will, solches der Hebestelle vorher innerhalb der im §. 17 des Gesetzes vor-
gesehenen Frist schriftlich oder mündlich unter Angabe:
1. der Art und Menge (Nettogewicht) der zu vermahlenden Stoffe,
2. des Tags und der Stunde der beabsichtigten Aufschüttung auf die Mühle anzuzeigen und
gleichzeitig die nach §. 1 beziehungsweise §. 22 II des Gesetzes zu berechnende Brausteuer
davon zu entrichten.
Diese Anzeige ist von der Hebestelle in das nach Nr. 11 der Bestimmungen zur Ausführung des
Gesetzes (Muster H) zu führende Anmeldungsregister, die erhobene Steuer gleichzeitig in das Heberegister
einzutragen und dem Anmeldenden ein Mahlerlaubnißschein nach dem Muster B zu ertheilen, welcher zu- —
gleich als Quittung für die Steuerentrichtung dient.
Die Brauer können jedoch von den Direktivbehörden verpflichtet werden, statt der im Absatz 1
zugelassenen mündlichen oder schriftlichen Deklaration ausschließlich eine schriftliche Deklaration abzugeben.
Für diesen Fall bleibt es den Direktivbehörden zugleich vorbehalten, das Muster für die abzugebende
schriftliche Deklaration vorzuschreiben, und kann ein solches Formular nicht allein mit dem Mühlenregister
(§. 9) in Verbindung gesetzt, sondern demselben auch eine solche Einrichtung gegeben werden, daß es den
Mahlerlaubnißschein (Absatz 2) mitumfaßt.
S. 6.
Die Aufschüttung von Braustoffen auf die Mühle darf nur innerhalb der im F. 19 des Gesetzes
für die Einmaischungen bestimmten Zeit erfolgen. Auch für die Vermahlung selbst ist in der Regel die
vorerwähnte Zeit inne zu halten; doch können bei nachgewiesenem Bedürfniß Ausnahmen hiervon seitens
des Hauptamts bewilligt werden. "
.J.
Zur angezeigten Stunde der Vermahlung hat der mit der Kontrole der Brauerei beauftragte Be-
amte sich in dem Mühlenraum einzufinden, den ihm vorzulegenden Mahlerlaubnißschein zu prüfen und,
falls hierbei nichts zu erinnern ist, den Verschluß von den Mühlenöffnungen, soweit für den Betrieb er-
forderlich, zu lösen, demnächst das deklarirte Mahlgut in seiner Gegenwart verwiegen und ausfschütten
zu lassen, den Zugang zum Mühlenrumpf aber sogleich nach beendigter Aufschüttung wieder zu verschließen.
Der Brauer ist verpflichtet, alsbald nach der Aufschüttung mit der Vermahlung zu beginnen und
dieselbe ohne willkürliche Unterbrechung zu beenden.
Der Bezirks-Ober-Kontrolör ordnet für jede Mühle besonders an, ob und inwieweit noch sonstige
Theile derselben nach Beendigung der einzelnen Vermahlungen amtlich zu verschließen sind.
S. 8.. .
Der Aufsichtsbeamte hat das Ergebniß der Verwiegung auf dem Mahlerlaubnißschein zu ver—
merken und letzteren nach beendeter Verwiegung der Hebestelle zurückzugeben, welche, sofern sich ein den
Steuerwerth von 5 Pfennig erreichendes oder übersteigendes Mehrgewicht gegen die Anzeige (§. 5) er-
geben hat, die Nachversteuerung bei der folgenden Deklaration, eventuell am Schlusse des laufenden Viertel-
lasres zu veranlassen, den erledigten Mahlerlaubnißschein aber dem Anmeldungs-Register als Belag bei-
zufügen hat.