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Uebersteigt die zur Vermahlung gestellte Menge an Braustoffen die angezeigte und versteuerte
Menge um mehr als zehn Prozent, so ist auf Grund des §. 29 Ziffer 4 des Gesetzes gegen den Brauer
die Untersuchung wegen Defraudation einzuleiten.
1 8. 9.
Ueber die jedesmalige Benutzung der Mühle, insbesondere den Tag und die Stunde der Rumpf-
öffnung, die Aufschüttung des Mahlguts und den Wiederverschluß ist ein vom Brauer an einem
l* Orte im Mühlenraum aufzubewahrendes Mühlen-Register nach dem anliegenden Muster C
zu führen.
Die Eintragungen darin sind insoweit durch den Aufsichtsbeamten selbst zu bewirken, als die be-
treffende Handlung von ihm vorgenommen oder doch in seinem Beisein geschehen ist; im Uebrigen hat der
Brauer oder der von ihm ein= für allemal hierzu bestimmte Vertreter die bezüglichen Spalten des Re-
gisters dem Vordruck gemäß auszufüllen.
8. 10.
Für den Ausnahmefall, daß der Aufsichtsbeamte verhindert sein sollte, die Benutzung des Mühlen-
werks durch Abnahme des Verschlusses zur angezeigten Stunde (6. 7) freizugeben, auch eine anderweite
Vertretung desselben rechtzeitig nicht sollte bewirkt werden können, hat die Hebestelle die Schlüssel zu dem
Rumpfverschlusse dem Brauer mit der Ermächtigung zur Oeffnung des Rumpfes und zur Aufschüttung
der deklarirten Menge an Braustoffen aushändigen zu lassen.
Ist der Verschluß durch Anlegung amtlicher Siegel bewirkt, oder dem Brauer ein= für allemal
der Besitz eines unter amtlichem Siegelverschlusse liegenden Reserveschlüssels zu dem Kunstschlosse anver-
traut worden, so können die Siegel nach Ablauf einer Stunde nach der zur Aufschüttung deklarirten Zeit
vom Brauer unter Zuziehung eines unverdächtigen Zeugen gelöst und darf mit der Vermahlung als-
dann begonnen werden. Das Geschehene ist im Mühlenregister unter Mitunterschrift des Zeugen zu
vermerken.
In solchen Fällen ist, soweit möglich, dafür Sorge zu tragen, daß die vermahlenen Braustoffe
vor ihrer Einmaischung amtlich nachgewogen werden; auch muß, wenn dem Brauer der Schlüssel zum
Kunstschlosse ausgehändigt oder der Siegelverschluß des ihm anvertrauten Reserveschlüssels von ihm gelöst
ure, zu späteren Verschlußanlagen in der betreffenden Mühle ein anderes Kunstschloß verwendet
werden.
S. 11.
Jede absichtliche Verletzung des Mühlenverschlusses durch den Brauer oder seine Gewerbsgehülfen
ist auf Grund der Schlußbestimmung im §. 35 des Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe von 300 1 zu
ahnden, welche in Wiederholungsfällen bis zu 600 „¾ erhöht werden kann.
Erfolgt eine Verletzung der Mühlenverschlüsse durch Zufall oder Versehen, so hat der Brauer
sofort davon unter Angabe der näheren Umstände der Hebestelle schriftlich Anzeige zu machen. Unterläßt
er solches, so soll ihn die Strafe der absichtlichen Verschlußverletzung treffen, sofern er nicht nachträglich
den vollständigen Gegenbeweis zu führen im Stande ist. .
§.12.
Solange die Brausteuer als Vermahlungssteuer erhoben wird, ist der Brauer für den Betrieb
der Brauerei rücksichtlich derjenigen Stoffe, welche einer Verarbeitung auf Mühlenwerken unterliegen, von
den Beschränkungen der §§. 13 Absatz 3, 16, 17, 19, 20 und 21 des Gesetzes bezüglich der Aufbewah-
rung der Vorräthe an Malzschrot, der Anmeldung jeder einzelnen Einmaischung, der Zeit derselben 2c.
und des Nachmaischens befreit. Im Uebrigen finden auf den Brauereibetrieb alle Bestimmungen des
Gesetzes, insbesondere über die Anzeige der Brauereiräume und Gefäße, den Aufstellungsort der Waage,
die Aufbewahrung der Braustoffe, die Deklaration und Versteuerung der nicht über eine Mühle gehenden
Surrogate und die Revisionsbefugniß der Steuerbeamten Anwendung. Außerdem ist der Brauer ver-
pflichtet, über alle in der Brauerei vorkommenden Einmaischungen ein Notiz-Register zu führen, in
welches vor Beginn jedes ersten Einmaischungsaktes die fortlaufende Nummer der Gebräude, Tag und
Stunde der Einmaischung, die Menge der für letztere zu verwendenden Braustoffe nach ganzen und
halben Kilogrammen, sowie nach Beendigung des Brauaktes die Menge des daraus gezogenen Bieres
nach ganzen und halben Hektolitern unter Angabe der Gefäße, auf welche letzteres gebracht ist, genau und
vollständig einzutragen ist.