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Den Aufsichtsbeamten ist dieses Register auf Verlangen bei ihrer Brauereirevision zur Einsicht
vorzulegen; dieselben sind berechtigt, das zur Einmaischung bereit gehaltene Material einer Nachverwiegung
zu unterwerfen und den weiteren Brauakt sowie den Bierzug zu kontroliren.
13.
Der Brauer, welcher die Brausteuer als Peinahlungsseeuer entrichtet, darf:
1. die zur Verwendung in seiner Brauerei bestimmten Stoffe auf keinen anderen, als den hierzu
deklarirten und genehmigten Mühlenwerken vermahlen lassen;
2. in seine Wohnungs-, Mühlen- oder Brauereiräume keine bereits anderweit vermahlene (ge-
schrotete) Braustoffe aufnehmen;
3. keine anderen zum Vermahlen von Braustoffen geeigneten Mühlenwerke innerhalb der Grenzen
des Brauereigrundstücks halten oder zulassen, ·
es sei denn, daß in diesen Fällen (zu 1 bis 3) die Erlaubniß hierzu bei dem Hauptamt vorher schriftlich
eingeholt sein sollte.
Die Genehmigung ist jedoch in allen genannten Fällen nur ausnahmsweise auf den Nachweis
eines dringenden Bedürfnisses unter den nach Bewandniß des einzelnen Falles alsdann besonders anzu-
ordnenden Kontrolen und vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs zu ertheilen.
Wenn der Brauer den unter 1 bis 3 genannten Verboten zuwiderhandelt, so soll ihn, abgesehen
von der nach §. 29 Ziffer 4 des Gesetzes etwa verwirkten Defraudationsstrafe, auf Grund des §. 35
Ziffer 7 und der Schlußbestimmung daselbst eine Ordnungsstrafe von 300 JX¾& treffen, welche im Wieder-
holungsfalle bis auf 600 „K erhöht werden kann.
"# 14.
Der Brauer, welchem die Entrichtung der Bich steuer als Vermahlungssteuer zugestanden worden,
hat sich den vorstehend in den §§. 1 bis 13 gestellten allgemeinen sowie den ihm etwa besonders vorzuschreibenden
Bedingungen protokollarisch zu unterwerfen; auch bleibt der Direktivbehörde überlassen, unter Berücksich-
tigung der durch die Oertlichkeit und die Mühleneinrichtungen bedingten besonderen Verhältnisse ein den
Brauer verpflichtendes Spezialregulativ zu erlassen, von welchem ein Exemplar in der Brauerei
auszulegen ist.
Die Zulassung zur Vermahlungssteuer erfolgt nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Letzterer
soll namentlich dann eintreten, wenn der Brauer sich erheblicher oder wiederholter Verletzungen der ihm
auferlegten Verpflichtungen schuldig macht.
15. ·
, Sofern nach §. 2 Absatz 2 mehreren chn die gemeinschaftliche Benutzung derselben Mühle
gestattet worden ist, finden die Vorschriften in den §§. 3, 4, 6, 7 und 9 auf die Genossenschaftsmühle
gleichmäßige Anwendung, auch ist jeder Genossenschafter den Bestimmungen der §§. 1, 5, 8 und 10 bis 14,
jedoch mit der Maßgabe zu unterwerfen, daß
1. die Anforderung einer jährlichen Minimalverwendung an Braustoffen (§F. 1 Ziffer 3) nicht an
den Einzelnen, sondern an alle Genossen zusammen zu stellen;
2. in der Vermahlungsanzeige (S. 5) noch die Anzahl der Säcke, in welchen, und die Stunde,
zu welcher die Braustoffe nach und von der Mühle geschafft werden sollen, sowie die Art des
Transports anzugeben ist;
3. der Transport des Mahlguts nach und von der Mühle nur in den Stunden von Morgens
6 Uhr bis Abends 9 Uhr erfolgen darf;
4. der Mahlerlaubnißschein (§. 5) dem Transport zum Ausweise beizufügen und erst nach Auf-
nahne 2 fertigen Gemahls in die betreffenden Brauereiräume der Hebestelle zurückzu—
geben (8. 8);
5. das Mühlenregister (§. 9) für jeden Genossenschafter in einem besonderen Konto zu führen
un
6. für die in der Mühle zu beobachtenden Verpflichtungen von den Brauern ein der
Fikuerygrwaltng gegenüber zunächst verantwortlicher gemeinschaftlicher Vertreter zu be-
tellen ist.
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