Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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A. deklaration —, nach dem Muster A zu übergeben, auch dem Beamten diese Zugänge und Behältnisse an 
Ontt und Stelle zu zeigen. 
6. Wo es die örtlichen Verhältnisse räthlich machen, können in Verbindung mit den Vorschriften 
unter Nr. 5 in die Hafenregulative Bestimmungen aufgenommen werden, nach denen die einlaufenden 
Schiffe an einer bestimmten Stelle in der Nähe des Ansagepostens vor Anker zu gehen, beziehungsweise 
anzuhalten haben und die gewählte Stelle ohne Erlaubniß der Zollbeamten vor geschlossener Abfertigung 
nicht verlassen dürfen, und wodurch einem unerlaubten Verkehr zwischen den Schiffen und dem Lande vor- 
gebeugt wird. 
7. Für die Weiterfahrt tritt in der Regel amtliche Begleitung ein, doch kann nach dem Ermessen 
des Amtes statt der Begleitung Schiffsverschluß in Anwendung kommen, wo die örtlichen Verhältnisse keine 
Bedenken ergeben. Letzeren Falls sind die Zugänge zu den Laderäumen, soweit dieselben die Anlegung 
eines sicheren Verschlusses gestatten, amtlich zu verschließen und die in nicht verschließbaren Räumen be- 
findlichen, von dem Schiffsführer mündlich anzugebenden Waaren in der Lukendeklaration (Nr. 5) oder 
in dem Ansagezettel (Nr. 8) nach Stückzahl, Verpackungsart 2rc. so vollständig als thunlich zu verzeichnen. 
Wenn amtliche Begleitung des Schiffes angeordnet wird, bedarf es der Verschlußanlage und der 
Aufzeichnung der in nicht verschließbaren Räumen befindlichen Waaren nicht. Ausnahmsweise kann für 
den Verkehr in den einzelnen Hafenplätzen sowohl von der amtlichen Begleitung, als von dem Schiffs- 
verschluß abgesehen werden. 
8. Die nach Nr. 5 abgegebenen Ladungspapiere werden demnächst von dem Ansageposten nebst der 
Lukendeklaration in Gegenwart der Schiffsführer eingesiegelt, an das betreffende Grenzzollamt adressirt 
g. und mit dem von dem Ansageposten nach Muster B auszufertigenden Ansagezettel, falls amtliche Be- 
— Fgeleitung eintritt, dem begleitenden Beamten, andernfalls dem Schiffsführer zur Abgabe bei dem Grenz- 
zollamt ausgehändigt. Auf dem Ansagezettel ist die Anzahl der angelegten Bleie und Siegel in Buch- 
staben zu vermerken. 
Hierauf hat der Schiffsführer den Weg zum Grenzzollamt ohne weiteren, als den durch natürliche 
Hindernisse bedingten Aufenthalt und ohne daß die Ladung eine Veränderung erleidet, fortzusetzen. 
9. Abweichungen von den Vorschriften unter Nr. 7 und 8 können mit Rücksicht auf die örtlichen 
Verhältnisse nöthig werden: 
a) für Häfen, in denen die Einrichtung besteht, daß die begleitenden Beamten erst auf dem Wege 
vom Ansageposten zum Grenzzollamt aufgenommen werden, oder für welche hinsichtlich der 
keeniralssn des Transports auf diesem Wege noch andere besondere Verhältnisse zu berück- 
sichtigen sind; 
b) für Häfen, woselbst nur Schiffsbegleitung in Anwendung kommt; 
Jc) für Häfen, bei denen die Entfernung vom Ansageposten zum Grenzzollamt so kurz ist, daß 
sich vom Ansageposten oder vom Lande aus die Fahrt des Schiffes bis zum Grenzzollamt 
leicht überwachen läßt, und in welchen deshalb die Verschlußanlage oder die Anordnung der 
amtlichen Begleitung bei dem Ansageposten nur ausnahmsweise einzutreten hat; 
d) auch wird in geeigneten Fällen, namentlich wenn amtliche Begleitung stattfindet, zu gestatten 
sein, daß die Abgabe der Lukendeklaration oder die Revision der Schiffszugänge erst bei dem 
Grenzzollamt eintritt, wie es auch zugelassen werden kann, die Abgabe der Schiffs-Provisions- 
liste (Nr. 19c) bei dem Ansageposten vorzuschreiben. 
10. Den Führern der periodisch den Hafen besuchenden Schiffe kann gestattet werden, statt der 
jedesmaligen Ausfertigung einer Lukendeklaration (Nr. 5) eine einmalige Lukendeklaration auszustellen, 
welche nach erfolgter amtlicher Beglaubigung an Bord des Schiffes zur Einsicht der Beamten bereit zu 
halten und nur bei eintretenden Veränderungen zu erneuern ist. 
11. Unmittelbar nach der Ankunft der vom Ansageposten abgefertigten Schiffe bei dem Grenz- 
zollamt hat der Schiffsführer den ihm angewiesenen Platz einzunehmen und sich demnächst persönlich oder 
durch einen legitimirten Stellvertreter bei dem Amte, welchem gleichzeitig der von dem Ansageposten aus- 
gefertigte Ansagezettel und die daselbst unter Siegel gelegten Schiffspapiere zu übergeben sind, zu melden 
und sich über die gewünschte Zollabfertigung zu erklären. Sind die Papiere, weil das Schiff unter Be- 
gleitung angekommen ist, nicht in Händen des Schiffsführers, so hat derselbe dem Zollamt darüber An- 
zusber machen, damit letzteres die Ablösung der Begleitung und die Ablieferung der Papiere ver- 
anlassen kann.
	        
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