Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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stücken  amtlich  nachzutragen  ist.  Walten  gegen  die  Identität  der  eingeführten  Inventarienstücke  mit  den
im  Inventarienverzeichniß  aufgeführten  keine  Bedenken  ob,  so  kann  von  einem  speziellen  Nachweise  der
Identität  abgesehen  werden.  .  ..·.
--24·.·Sobal—die-vorläufige Revision des Schiffes (Nr.21)beendigt ist, werden die Waarenräume
desselben  und  die  etwa  die  Deck-  und  Kajütfracht  bildenden  zollpflichtigen  Waaren,  soweit  sie  dazu  geeignet
sind  und  deren  spezielle  Revision  nicht  sofort  bewirkt  werden  kann,  ferner  die  etwa  noch  nicht  abgefertigten
Schiffsvorräthe  und  Inventarienstücke  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt,  oder  das  Schiff  bleibt  unter  amtlicher
  Bewachung.

25.  Binnen  einer  von  der  Zollbehörde  örtlich  zu  bestimmenden  Frist  nach  der  Ankunft  des  Schiffes
im  Hafen  hat  der  Schiffsführer  oder  der  Waarenempfänger  die  eingegangenen  Waaren  dem  Grenzgzollamte
  speziell  zu  deklariren.  Zur  speziellen  Deklaration  der  unter  der  Ladung  befindlichen  zollfreien  Gegenstände,
  welche  bei  dem  Grenzzollamt  in  den  freien  Verkehr  treten  sollen,  kann  die  generelle  Deklaration
mitbenutzt  werden.  Letztere  ist  alsdann  durch  die  Angabe  der  Waarenmenge  und  soweit  nöthig  durch
genauere  Bezeichnung  der  Waarengattung  zu  ergänzen  (vergl.  auch  Nr.  19  Abs.  3).  Wird  die  Deklaration
durch  den  Waarenempfänger  übergeben,  so  kann  das  Amt  verlangen,  daß  derselbe  sich  durch  Vorzeigung
des  Konnossements  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  als  solcher  legitimire.

.  26.  Die  Entlöschung  der  Schiffe  darf  nur  an  der  von  der  Zollbehörde  dazu  bestimmten  Stelle
erfolgen.  Die  Zulassung  zur  Entlöschung  geschieht  in  der  durch  die  Uebergabe  der  speziellen  Deklarationen
bedingten  Reihenfolge.  Unter  sonst  gleichen  Voraussetzungen  entscheidet  hierbei  die  Zeit  der  Ankunft  der
Schiffe  im  Hafen.

27.  In  Fällen  dringenden  Bedürfnisses,  z.  B.  bei  beschädigten  Schiffen,  kann  mit  Genehmigung
des  Amtes  die  sofortige  Entlöschung  erfolgen.  Bei  den  Dampfbooten  wird  auf  thunliche  Beschleunigung
der  Abfertigung  Bedacht  genommen  werden.

28.  Die  Entlöschung  ist  vor  der  Uebergabe  der  generellen  und  speziellen  Deklaration  zulässig,
wenn  die  Ausladung  unter  amtlicher  Aufsicht  erfolgt  und  geeignete  Räume  vorhanden  sind,  um  die  ausgeladenen
  Waaren  bis  zum  Zeitpunkt  der  Zollabfertigung  unter  sicheren  amtlichen  Verschluß  zu  nehmen.

29.  Der  Schiffsführer  ist  verpflichtet,  die  Entlöschung,  nachdem  das  Zollamt  die  Anweisung
dazu  ertheilt  hat,  ohne  Zögerung  zu  bewirken  und  zu  diesem  Zweck  eine  angemessene  Zahl  Arbeiter  zu
stellen,  widrigenfalls  das  Amt  die  Entlöschung  auf  seine  Gefahr  und  Kosten  herbeiführen  kann.  —  Nach
örtlichem  Bedürfnisse  kann  die  Ausladung  durch  Führung  von  Notizbüchern,  Ausladescheinen  2c.  kontrolirt
  werden.

30.  Hinsichtlich  der  Abfertigungsstunden  sind  die  Bestimmungen  im  §.  133  des  Vereinszollgesetzes
maßgebend.
«    Wenn  die  Ausladung  eines  Schiffes  auf  Antrag  des  Schiffsführers  ausnahmsweise  zur  Nachtzeit
  gestattet  wird,  hat  der  Schiffsführer  auf  seine  Kosten  für  die  erforderliche  Beleuchtung  zu  sorgen.
31.  Nach  beendigter  Entlöschung  erfolgt  die  Abfertigung  der  Schiffsvorräthe,  Utensilien  und
Inventarienstücke,  soweit  solche  nicht  bereits  bei  der  vorläufigen  Revision  des  Schiffes  (Nr.  21)  bewirkt
worden  ist,  und  die  Schlußrevision  des  Schiffes.  Bei  letzterer  sind  sämmtliche  Räume  des  Schiffes  zu
revidiren,  um  Sicherheit  darüber  zu  erlangen,  daß  sich  keine  undeklarirten  zollpflichtigen  Gegenstände  mehr
an  Bord  befinden.

Nach  der  Schlußrevision  hat  der  Schiffsführer  den  Löschplatz  auf  Verlangen  des  Amtes  mit  dem
Schiffe  ungesäumt  zu  verlassen.

32.  Die  entlöschten  Gegenstände  werden  sogleich  an  der  Ausladestelle  nach  Maßgabe  des  Vereinszollgesetzes
  und  der  auf  Grund  desselben  erlassenen  Regulative  und  sonstigen  allgemeinen  Vorschriften
revidirt  und  abgefertigt  und  müssen  hierauf,  insoweit  das  Zollamt  keine  Ausnahmen  gestattet,  sogleich  von
der  Revisionsstelle  entfernt  werden.

Es  bleibt  dem  Ermessen  der  obersten  Landes-Finanzbehörden  überlassen,  Bestimmung  darüber  zu
treffen,  inwieweit  die  Vorschriften  des  Vereinszollgesetzes  und  der  zugehörigen  Regulative  u.  s.  w.  über
die  Revision,  die  zollamtliche  Abfertigung  und  die  Behandlung  der  Gewichtsdifferenzen,  sowie  die  Vorschriften
  der  besonderen  Hafen=  und  Zollhofs-Ordnungen  über  die  Revisionsstellen,  die  Entfernung  der
abgefertigten  Waaren,  die  Aufnahme  der  Waaren,  über  welche  nicht  disponirt  wird,  zur  Niederlage
u.  s.  w.  in  die  Hafenregulative  aufzunehmen  sein  werden.