Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Vergütungssätze. 
— 834 — 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der durch den Beschluß des Bundesraths vom 5. Juli d. Is. (vergl. die Bekannt- 
machung vom heutigen Tage, Central-Blatt S. 831) ertheilten Ermächtigung hat der Ausschuß des 
Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Handel und 
Verkehr in der Sitzung vom 28. Juli d. Is. beschlossen, daß an die Stelle des seitherigen Regulativs, 
betreffend die Gewährung der Zoll= und Steuervergütung für Taback und Tabackfabrikate (Central- 
Blatt 1881 S. 191) vom 1. Oktober d. Is. ab das nachstehende 
Regulativ, betreffend die Ausfuhrvergütung für Taback, 
zu treten hat. 
Berlin, den 27. August 1888. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Aschenborn. 
  
RBegulativ, 
betreffend 
die Ausfuhrvergütung für Taboackl. 
S. 1. 
Wer aus dem freien Verkehr Rohtaback einschließlich Sandblätter und Grumpen oder 
entrippte Tabackblätter in Mengen von mindestens 25 Kilogramm über die Zollgrenze ausführt 
oder in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager 
niederlegt, kann, außer in denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen 
Tabacks nach den Bestimmungen in den 88. 11 und 16 bis 18 des Gesetzes vom 16. Juli 1879 
vor Entrichtung oder Kreditirung der Steuer erfolgt, eine Steuervergütung beanspruchen, welche 
beträgt von 100 Kilogramm netto: 
A. Rohtaback: 
an unfermenttrrtt:t:t:. 33 , 
b) fermentirt ....................0- 
B. entrippte Blätter 47= 
Bei der Ausfuhr oder Niederlegung von grünen Blättern, von Geizen, Tabackstengeln und 
Abfällen wird keine Vergütung gewährt. 
8. 2. 
Inländischen Tabackfabrikanten kann bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate über die Zollgrenze 
oder bei Niederlegung derselben in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mit— 
verschluß stehendes Privatlager eine Vergütung geleistet werden, welche, je nachdem das Fabrikat 
aus lan ien oder aus inländischem Taback hergestellt ist, beträgt von 100 Kilogramm netto: 
A. für Fabrikate aus ausländischen Blättern: 
0 für Schnupf= und Kautabakck 60 □¼, 
b) -Rauchtaback ..... .81- 
c)-Ctgarwn........ .94- 
d)-(-Igarretten.. . .66- 
B. für Fabrikate aus inländischen Blättern: 
a) für Schnupf= und Kautaback . 32 —, 
b) -Rauchtaback .. .. . 43-
	        
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