Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Muster C. 
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Genusse der Vergütungen nicht auszuschließen. Letztere brauchen nach dem Ermessen der Direktiv- 
behörde auch solchen in Betrieb befindlichen Fabriken nicht versagt zu werden, bei welchen der Lager- 
bestand auf kurze Zeit unter jene Gewichtsmenge herabsinken sollte. 
S. 9. 
Der Fabrikant hat schriftlich oder zu Protokoll eine Erklärung darüber abzugeben, ob in 
seiner Fabrik allein ausländischer oder allein inländischer oder ausländischer und inländischer Taback 
verarbeitet werden wird, und letzteren Falls, ob nur ungemischte Fabrikate oder ob auch gemischte 
Fabrikate hergestellt werden sollen. 
Diese Erklärung ist vorher zu ergänzen, wenn auf eine andere Art des Betriebes über- 
gegangen werden soll. 
Die Fabrikanten müssen über den Ankauf und die Versendung von Taback, sowie über den 
Fabrikbetrieb ordnungsmäßige Handelsbücher führen, welche sic auf Erfordern einem von der 
Direktivbehörde oder dem Hauptamte beauftragten Oberbeamten zur Einsicht vorzulegen haben. 
Auch sind sie verpflichtet, diesem Oberbeamten den Besuch der Betriebsräume während des Betriebes 
jederzeit zu gestatten und auf Verlangen jede auf den Fabrikbetrieb sich beziehende Auskunft zu 
ertheilen. 
8. 10. 
Ausländischen Taback darf der Fabrikant nur unmittelbar aus dem Auslande oder aus 
öffentlichen Niederlagen oder aus unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagern und nur in 
Mengen von wenigstens 250 Kilogramm beziehen. · 
Eine Ausnahme ist zulässig zum Zweck des Bezugs von Proben in Mengen von nicht 
über 50 Kilogramm für jede Sendung. Von der Direktivbehörde kann dem Fabrikanten 
gestater werden, Tabacke in Mengen von mehr als 50, jedoch weniger als 250 Kilogramm zu 
eziehen. 
g. 11. 
Der ausländische Taback darf nur bei der Steuerstelle des Fabriksitzes verzollt werden und 
ist daher auf dieselbe, sofern sie nicht zugleich das Grenzzollamt oder Niederlageamt ist, über welches 
der Bezug erfolgt, unter Begleitscheinkontrole zu überweisen. 
Der Fabrikant ist verpflichtet, den bezogenen ausländischen Taback in seine Fabrikräume 
ninen. Daß dies geschehen, wird auf den die Verzollung nachweisenden Belägen amtlich 
escheinigt. 
g. 12. 
Inländischen Taback darf der Fabrikant ebenfalls nur in Mengen von mindestens 250 Kilo- 
gramm in einem Transporte beziehen. Eine jede Einlagerung von solchem Taback muß alsbald 
der Steuerstelle angezeigt werden. Zugleich ist anzugeben, ob der Taback fermentirt ist oder vor der 
Verarbeitung noch der Fermentation in der Fabrik unterworfen werden soll. 
8. 13. 
Die Fabrikanten, welche nach ihrer Erklärung (8. 9) ausländische und inländische Tabacke, 
getrennt oder gemischt, verarbeiten, haben in den Anmeldungen (Muster a) oder in diesen beizu— 
fügenden besonderen Deklarationen anzugeben, ob die Fabrikate lediglich aus ausländischem oder 
lediglich aus inländischem Taback oder aus beiden gemischt hergestellt sind. 
Die Fabrikanten, welche ausländische und inländische Tabacke gemischt verarbeiten, haben 
zur Feststellung des Antheils, welcher von dem Nettogewicht der mit dem Anspruch auf Vergütung 
versendeten Fabrikate auf die ausländischen und die inländischen Tabacke fällt, ein Notizbuch nach 
Muster c zu führen, welches amtlich zu foliiren ist. 
Wenn einem Fabrikanten die Verwendung von Tabacksurrogaten gestattet ist, so sind über 
die Surrogate in dem Notizbuch und in dem Konto (§. 14) in gleicher Weise Anschreibungen zu 
führen, wie über ausländischen und inländischen Taback. Für die verwendeten Surrogate wird eine 
Vergülung nicht geleistet.
	        
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