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Am Schluß des Vierteljahrs werden die in dem Notizbuch befindlichen Eintragungen durch
den mit der Kontrole der Fabrik beauftragten Oberbeamten unter Zuhilfenahme des Versendungs-
buchs und der Fabrikationsbücher, welche letztere die Namen und Zusammensetzung der einzelnen
Sorten mit den Gewichtsverhältnissen der Zuthaten und gewonnenen Mengen genau nachweisen
müssen, geprüft und mit den betreffenden Anmeldungen verglichen.
» Ist bei der Prüfung die Uebereinstimmung dieser Bücher und der genannten Beläge fest—
gestellt, so erfolgt der Abschluß des Notizbuchs. Die Richtigkeit des Abschlusses ist durch den Fa—
brikanten und durch den betreffenden Oberbeamten zu bescheinigen.
8. 14.
Die Steuerstelle hat bezüglich jeder nach Maßgabe des 8. 8 zum Anspruche auf Zoll- oder
Steuervergütung zugelassenen Fabrik ein Konto zu führen, in welchem die Einlagerungen an dem
zur Fabrikation bestimmten Rohtaback und die unter Buchkontrole erfolgten Versendungen von Ta—
backfabrikaten nachgewiesen und am Schlusse jedes Quartals die Berechnung der Vergütung ange-
fertigt wird. Die Führung dieses Konto geschieht nach Muster d.
Hierzu wird erläuternd bemerkt:
1. In dem Konto für eine Fabrik, welche nur ausländischen Taback verarbeitet, können die
Spalten 6, 11, 13, 14, 16, 17, 19, 20 und 22, in demjenigen für eine Fabrik, welche nur inlän-
dischen Taback verarbeitet, die Spalten 5, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 20 und 21 und in demjenigen
für eine Fabrik, in welcher ausländischer und inländischer Taback ungemischt verarbeitet wird, die
Spalten 11, 14, 17 und 20 ausfallen.
2. In der ersten Abtheilung des Konto ist der Zugang an Rohtaback nach der Zeitfolge
anzuschreiben. Die Anschreibung erfolgt bei dem ausländischen Taback nach dem der Verzollung
zu Grunde gelegten Nettogewicht und bei dem inländischen Taback nach dem Nettogewicht desselben
in fermentirtem Zustande, wobei 100 Kilogramm unfermentirter Taback gleich 80 Kilogramm fermen-
tirtem Taback zu rechnen sind.
3. In der zweiten Abtheilung des Konto werden als Abgang die mit Anspruch auf Ver-
gütung unter Buchkontrole abgefertigten Fabrikate auf Grund der Anmeldungen einzeln nachgewiesen.
Am Schlusse des Quartals ist ferner bezüglich der gemischten Fabrikate nach Anleitung des Musters
der Antheil auszuscheiden, welcher auf die ausländischen und inländischen Tabacke fällt. Die Aus-
scheidung erfolgt auf Grund des dem Konto beizufügenden Notizbuchs (§. 13).
S. 15.
Der Fabrikant erhält die Vergütung für die ausgeführten oder niedergelegten Tabackfabrikate
in vierteljährlichen Zeitabschnitten.
Die Steuerstelle fertigt die Berechnung über die zu gewährende Vergütung nach Anleitung
des Musters d und legt das Konto mit den Unikaten der betreffenden Anmeldungen der Direktiv-
behörde zur Prüfung und Anweisung der Vergütung vor.
Ist dem Fabrikanten Zoll= oder Steuerkredit gewährt, so findet hierauf Abrechnung statt.
g. 16.
Die Fabrikanten haben nach näherer Anweisung der Direktivbehörde ein Fabrikationsbuch
zu führen, welches über die verarbeiteten Mengen Rohtaback, die aus denselben hergestellten Fabrikate
und den Absatz derselben nach dem In= und Auslande genauen Aufschluß geben muß. Die Direktiv-
behörde ist ermächtigt, Lagerbestandsaufnahmen anzuordnen. Die Fabrikanten sind verpflichtet, den
Beamten die erforderlichen Hülfsdienste hierbei leisten zu lassen.
F. 17.
Die Fabrikanten haben sämmtliche in der Fabrik und im Komtor beschäftigten Personen,
mit Ausnahme der Arbeiter, jedoch einschließlich der Werkführer, mit Namen und unter Bezeichnung
der Art der Beschäftigung, desgleichen die Veränderungen, welche hinsichtlich dieser Personen eintreten,
der Steuerstelle anzuzeigen.
Die Direktivbehörde bestimmt auf Antrag des Fabrikanten, welche der bezeichneten Personen
auf Erfüllung der gegebenen Vorschriften und richtige Führung der Bücher verpflichtet werden sollen.
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