— 840 —
g. 18.
Die Vergünstigung der Gewährung von Zoll- oder Steuervergütungen kann zu jeder Zeit
an veränderte Bedingungen geknüpft oder zurückgenommen werden. Zur Zurücknahme ist die Direk-
tivbehörde befugt. Die Zurücknahme soll in der Regel erfolgen, wenn der Fabrikant oder eine bei
der Fabrikation oder im Komtor beschäftigte Person wegen im Interesse des Fabrikanten verübter
Zoll= oder Steuerdefraudation oder Vergehung der im §. 38 des Gesetzes vom 16. Juli 1879
bezeichneten Art rechtskräftig verurtheilt worden ist.
§. 19.
Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, von der Anwendung der in den
§§. 13, 14, 16 und 17 angegebenen Kontrolen ganz oder theilweise Abstand zu nehmen, insofern
im Einverständniß mit dem Fabrikanten der Fabrikationsbetrieb unter ständige amtliche Kontrole
gesetzt wird. In diesem Falle hat der Fabrikant die Kosten der Beaufsichtigung des Fabrikations-
betriebs und des amtlichen Mitverschlusses der Fabrik= und Lagerräume zu tragen.
§. 20.
Tritt ein Fabrikant, welcher bis dahin nicht unter Kontrole gestanden, behufs Erlangung
von Zoll= oder Steuervergütung unter Kontrole, so hat derselbe seinen Vorrath an Rohtaback, Halb-
und Ganzfabrikaten auf Grund der Bücher zu deklariren. Nach Prüfung der Deklaration durch
einen Oberbeamten ist dieser Vorrath als inländischer Taback im Konto anzuschreiben und als solcher
zu behandeln.