Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Errichtung von Zuckersteuerstellen. 
(Central-Blatt von 1888 Seite 827.) 
Im Herzogthum Anhalt. 
In dem Hauptsteueramtsbezirk Dessau sind folgende Zuckersteuerstellen errichtet worden: 
in Cöthen 
a) Cöthen I für die Rohzuckerfabriken zu Großpaschleben, Kleinpaschleben und Wurlfen, 
b) Cöthen II für die Rohzuckerfabriken zu Edderitz, Gerlebogk und Biendorf, 
Jc) Cöthen III für die Rohzuckerfabriken zu Cöthen und Elsnigk, 
d) Holland für die Rohzuckerfabrik und Raffinerie Holland in Cöthen, 
in Radegast für die Rohzuckerfabriken zu Radegast, Prosigk und Schortewitz, 
in Bernburg 
a) Bernburg l für die Rohzuckerfabrik von Cuny & Co. zu Bernburg und diejenigen zu Grinsch- 
leben und Droebel, 
b) Bernburg ll für die Rohzuckerfabrik Waldau (A. F. Brumme) zu Bernburg und diejenigen zu 
Plötzkau, zu Parforshaus und zu Ilberstedt, 
in Güsten 
a) Güsten I für die Rohzuckerfabriken zu Sandersleben, Schackenthal und Warmsdorf, 
b) Güsten lI für die Rohzuckerfabriken zu Hohenerxleben, Hecklingen und Osmarsleben, 
in Hoym für die Rohzuckerfabriken zu Hoym, Reinstedt und Großalsleben, 
in Glauzig für die Rohzuckerfabrik und Raffinerie Glauzig daselbst, 
in Dessau für die Dessauer Aktien-Zucker-Raffinerie daselbst. « 
Sämmtliche Zuckersteuerstellen sind zur Vornahme der durch die Verbrauchsabgabe von Zucker 
bedingten steuerlichen Abfertigungen befugt, jedoch mit Ausnahme der Befugniß zur Polarisation. 
  
  
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
Im Herzogthum Anhalt. 
Dem Untersteueramt zu Cöthen ist die Befugniß zur Erledigung und Ausfertigung von Begleit- 
scheinen I und II über Zucker, sowie zur Abfertigung von Zucker zur Ausfuhr oder Niederlegung gegen 
Steuervergütung, ohne Berechtigung zur Polarisation (§. 19 b und c der Ausführungsbestimmungen zum 
Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1887) beigelegt worden. 
  
Druckfehler-Berichtigungen zu den in den Beilagen zu den Nummern 31 und 32 des dies- 
jährigen Central-Blatts für das Deutsche Reich abgedruckten Zollregulativen. 
1. Im Niederlage-Regulativ §. 7 im Schlußsatz, Seite 552 Zeile 5 von unten, ist das Wort 
„oder"“ zwischen „bei dem Niederlageamt selbst“ und „aus anderer Veranlassung“ zu streichen. 
2. Im Eisenbahn-Zollregulativ §. 7 Zeile 2, Seite 574 Zeile 17 von unten, ist hinter „La- 
dungsverzeichniß“ statt „(§. 19)“ zu setzen: „GS. 21)“. 
Ebendaselbst in dem Muster C, Seite 598 Zeile 6 von unten, ist in dem Erledigungsvermerk 
das Wort „ist“ zu streichen. 
3. Im Post-Zollregulativ §. 4 im letzten Absatz, Seite 606 Zeile 14 und 6 von unten, haben 
die allihrungszeicen vor den Worten „Von der Zollbefreiung“ und hinter dem Worte „Regulativs“ 
ortzufallen. 
4. In der Anweisung zur Ausführung des Post-Zollregulativs ist in Ziffer 4 zu §. 5, Seite 611 
Zeile 14 von unten, in dem Satze „Die eingegangenen Inhaltserllärungen zu den Postgütern und Post- 
karten werden u. s. w.“ zwischen „und“ und „Postkarten“ das Wort „die“ einzuschalten. 
 
	        
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