Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Zollhafen bestimmt sind, haben dieselben bis zur Beendigung der vorläufigen Revision (§. 80 des 
Vereinszollgesetzes) stehen zu lassen. 
S. 8. 
Von jeder zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung während der Fahrt auf der Unter- 
weser sind ferner befreit, wenn sie die im §. 7 angegebenen Zollzeichen führen: 
a) Leichterschiffe, in welche aus Schiffen, die unter Zollzeichen fahren, auf dem zgoll- 
inländischen Theil der Unterweser zum Zweck der Leichterung Waaren übergeladen werden; 
b) Zuladeschiffe, welche einem unter Zollzeichen in See gehenden Schiffe Waaren oder 
Personen aus den Freibezirken oder aus den Zollhäfen von Bremen und Brake zum 
**“ der Uebernahme auf dem zollinländischen Theil der Unterweser zuführen (siehe 
auch 8. 26); 
c) ausnahmsweise andere Schiffe auf Grund besonderer Erlaubniß der Direktivbehörde 
unter den speziell anzuordnenden Bedingungen und Kontrolvorschriften. 
Die Leichterschiffe haben die Zollzeichen vom Beginn der Leichterung ab, bis sie die Grenze 
gegen einen der Freibezirke passiren, oder wenn sie nach einem Zollhafen bestimmt sind, bis zur 
Beendigung ihrer vorläufigen Revision zu führen. 
Die Zuladeschiffe haben die Zollzeichen während der Fahrt innerhalb des Zollgebiets auch 
nach erfolgter Entladung so lange zu führen, bis sie die Grenze gegen einen der Freibezirke über- 
schritten haben oder aber vorher zollseitig revidirt und in den freien Verkehr gesetzt sind; letzterenfalls 
wird denselben eine Bescheinigung ertheilt, welche während der weiteren Fahrt innerhalb des Zoll- 
gebiets auf Erfordern den Zollaufsichtsbeamten vorzuzeigen ist. 
Die Führer der Leichter= und Zuladeschiffe haben ferner, insoweit sie nicht über die Ladung 
zollamtliche Bezettelungen bei sich führen, während der Fahrt unter Zollzeichen einen Ladeschein bei 
sich zu führen und denselben auf Erfordern den Aufsichtsbeamten vorzulegen. Der Ladeschein ist für 
Leichterschiffe von dem Führer des Hauptschiffes, für Zuladeschiffe von dem Absender nach dem 
Muster A auszustellen und von dem Jührer des Leichter= beziehungsweise Zuladeschiffes mit zu 
unterzeichnen. 
Eine amtliche Begleitung der Leichter= und Zuladeschiffe, sowie eine Ueberwachung der 
Beladung und Entladung derselben kann in allen Fällen angeordnet werden. 
Wie lange die anderen vorstehend unter c gedachten Schiffe die Zollzeichen zu führen 
haben, wird in dem zu ertheilenden Erlaubnißschein festgesetzt; der letztere ist den Zollausfsichts- 
beamten auf Erfordern vorzuzeigen. 
S. 9. 
Schiffe unter Zollzeichen haben stets das Hauptfahrwasser beziehungsweise das zu ihrem Be- 
stimmungshafen führende Nebenfahrwasser der Unterweser einzuhalten und ihre Fahrt ohne willkürlichen 
Aufenthalt und ohne Aenderung der Ladung, abgesehen von den zugelassenen Leichterungen und Zu- 
ladungen, fortzusetzen, sich auch jedes nicht ausdrücklich gestatteten Verkehrs mit dem Lande und mit 
anderen Schiffen zu enthalten. Durch diese Vorschrift wird jedoch die Annahme von Schlepp- 
dampfern nicht untersagt. Auch ist es den unter Zollzeichen fahrenden Schiffen gestattet, mit anderen 
Schiffen oder mit dem Lande zu verkehren, wenn dies lediglich zum Zweck der Absendung oder 
Entgegennahme von Telegrammen oder behufs Erstattung einer Anzeige an eine Zollstelle geschieht. 
Machen Naturereignisse oder Unglücksfälle Leichterungen oder Abweichungen von vorstehen- 
der Vorschrift nothwendig, so ist hiervon dem nächsten Zollamt baldthunlichst Anzeige zu machen. 
Sollen den unter Zollzeichen in See gehenden Schiffen aus anderen Orten als den Frei- 
bezirken oder den Zollhäfen von Bremen und Brake kommende Waaren zugeladen werden, so bedarf 
es hierzu der besonderen zollamtlichen Genehmigung (§. 26 Absatz 2). 
Sollen derartige Schiffe einen Hafen an der Unterweser anlaufen, um dortselbst Waaren 
oder Personen aufzunehmen, so bedarf es hierzu der vorherigen Erlaubniß der Zollstelle dieses Hafens. 
Der Zutritt zu den unter Zollzeichen fahrenden Schiffen und der Abgang von denselben ist 
regelmäßig nur Zollbeamten, Lootsen, sowie den das polizeiliche Interesse wahrnehmenden Beamten, 
und zwar nur zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen, erlaubt. Ausnahmsweise ist der 
Zutritt beziehungsweise der Abgang auch anderen Personen gestattet, wenn sie mit einer zollamt- 
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