Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

b. Ausgangsver-- 
kehr seewärts. 
5. Ceichterungen. 
und Zuladungen 
während der Fahrt 
auf der Unterweser. 
a. Leichterungen. 
1. Schiffe unter 
Jollzeichen. 
— 866 — 
Vorschriften im §. 11 gleichfalls Amwendung. Sie haben vom Eintritt 
in das Zollgebiet bis zur Revision durch das Wachtschiff am Tage 
eine weiße mit einem diagonalen, von Ecke zu Ecke durchschneidenden 
schwarzen Streifen versehene Flagge von der im §F. 7 bezeichneten 
Größe (siehe Zeichnung Nr. 2) und bei Nacht zwei Laternen über- 
einander, die obere mit grünem, die untere mit weißem Lichte, und 
zwar beide Zeichen an der im §F. 7 angegebenen Stelle zu führen; 
die Laternen müssen von der in dem bezeichneten Paragraphen vor- 
geschriebenen Einrichtung sein. Die Beamten des Nebenzollamts 
Weserwachtschiff haben von der erfolgten Abfertigung in allen Fällen 
Ueberzeugung zu nehmen. 
  
  
  
  
§. 20. 
Von der Meldung bei dem Nebenzollamt Weserwachtschiff 
— §. 11 — sind befreit: leere oder nur in Ballast fahrende Schiffe 
und solche Fischerfahrzeuge, welche nur frische Erzeuguisse des Meeres 
oder auf den Watten gesammelte Muschelschalen einführen. 
Mit Genehmigung der Direktivbehörde können auch andere 
  
  
Schiffe von der Anmeldepflicht entbunden werden. 
§. 21. · 
Schiffe, welche seewärts ausgehen und nach Maßgabe der Bestimmungen in den Hafen— 
regulativen und der sonst in Betracht kommenden Vorschriften der Ausgangsabfertigung bei dem Neben— 
zollamt Weserwachtschiff bedürfen, haben die im 8. 11 angegebenen Obliegenheiten gleichfalls zu erfüllen. 
Außerdem müssen sie bei Tage einen Ballon am Top des Mastes, bei Nacht aber eine rothe 
Flamme, ein sogenanntes bengalisches Licht, zeigen. 
8. 22. 
Den Abfertigungsbeamten ist die Ausgangsdeklaration auszuhändigen. Die Revision be— 
schränkt sich, wenn keine Verdachtsgründe vorliegen, auf die Prüfung des Verschlusses und die Fest- 
stellung des Vorhandenseins der unverschlossen abgelassenen Waaren. Der Verschluß wird, je nach- 
dem es sich um Waaren handelt, welche zum Wiedereingang in einen inländischen Hafen abgefertigt 
sind oder nicht, belassen oder abgenommen; die erforderlichen Vermerke hierüber werden auf der Aus- 
gangsdeklaration beziehungsweise, wenn es sich um Kolloverschluß handelt, auf der betreffenden Be- 
zettelung gemacht. Die Ausgangsbescheinigung erfolgt auf den zu der Ausgangsdeklaration ge- 
hörigen Bezettelungen. 
Bezettelungen über Güter, bezüglich deren lediglich der Ausgang nachzuweisen ist, werden 
zum Zweck der Rücksendung an das Amt, welches die Ausgangsdeklaration ausgestellt hat, von 
der Ausgangsdeklaration abgenommen und die Abnahme auf der letzteren bescheinigt. Gehören 
zu der Ausgangsdeklaration nur Bezettelungen über solche Güter, so verbleibt die erstere bei dem 
Nebenzollamt. 
Bezettelungen über Güter, welche zum Wiedereingang in einen inländischen Hafen abge- 
fertigt sind, werden mit der Ausgangsdeklaration versiegelt und mit der Adresse des Wiederein- 
gangsamts dem Schiffsführer zur Abgabe bei dem letzteren übergeben. 
§. 23. 
Auf der Unterweser findet bei dem Nebenzollamt Weserwachtschiff eine Abfertigung von Schiffen, 
welche aus einem Zollhafen der Unterweser kommen, zum Wiedereingange nach dem Inlande durch 
Verschlußanlage ohne Revision nicht statt. 
8. 24. 
Für die Leichterung von Schiffen unter Zollzeichen bedarf es einer zollamtlichen Anmeldung 
und Abfertigung nicht, wenn die Leichterschiffe nach Maßgabe der Bestimmungen in den 88. 8 
“ 10 unter Zollzeichen fahren. Anderenfalls ist nach Maßgabe der Vorschriften im §. 25 zu 
verfahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.