b. Ausgangsver--
kehr seewärts.
5. Ceichterungen.
und Zuladungen
während der Fahrt
auf der Unterweser.
a. Leichterungen.
1. Schiffe unter
Jollzeichen.
— 866 —
Vorschriften im §. 11 gleichfalls Amwendung. Sie haben vom Eintritt
in das Zollgebiet bis zur Revision durch das Wachtschiff am Tage
eine weiße mit einem diagonalen, von Ecke zu Ecke durchschneidenden
schwarzen Streifen versehene Flagge von der im §F. 7 bezeichneten
Größe (siehe Zeichnung Nr. 2) und bei Nacht zwei Laternen über-
einander, die obere mit grünem, die untere mit weißem Lichte, und
zwar beide Zeichen an der im §F. 7 angegebenen Stelle zu führen;
die Laternen müssen von der in dem bezeichneten Paragraphen vor-
geschriebenen Einrichtung sein. Die Beamten des Nebenzollamts
Weserwachtschiff haben von der erfolgten Abfertigung in allen Fällen
Ueberzeugung zu nehmen.
§. 20.
Von der Meldung bei dem Nebenzollamt Weserwachtschiff
— §. 11 — sind befreit: leere oder nur in Ballast fahrende Schiffe
und solche Fischerfahrzeuge, welche nur frische Erzeuguisse des Meeres
oder auf den Watten gesammelte Muschelschalen einführen.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde können auch andere
Schiffe von der Anmeldepflicht entbunden werden.
§. 21. ·
Schiffe, welche seewärts ausgehen und nach Maßgabe der Bestimmungen in den Hafen—
regulativen und der sonst in Betracht kommenden Vorschriften der Ausgangsabfertigung bei dem Neben—
zollamt Weserwachtschiff bedürfen, haben die im 8. 11 angegebenen Obliegenheiten gleichfalls zu erfüllen.
Außerdem müssen sie bei Tage einen Ballon am Top des Mastes, bei Nacht aber eine rothe
Flamme, ein sogenanntes bengalisches Licht, zeigen.
8. 22.
Den Abfertigungsbeamten ist die Ausgangsdeklaration auszuhändigen. Die Revision be—
schränkt sich, wenn keine Verdachtsgründe vorliegen, auf die Prüfung des Verschlusses und die Fest-
stellung des Vorhandenseins der unverschlossen abgelassenen Waaren. Der Verschluß wird, je nach-
dem es sich um Waaren handelt, welche zum Wiedereingang in einen inländischen Hafen abgefertigt
sind oder nicht, belassen oder abgenommen; die erforderlichen Vermerke hierüber werden auf der Aus-
gangsdeklaration beziehungsweise, wenn es sich um Kolloverschluß handelt, auf der betreffenden Be-
zettelung gemacht. Die Ausgangsbescheinigung erfolgt auf den zu der Ausgangsdeklaration ge-
hörigen Bezettelungen.
Bezettelungen über Güter, bezüglich deren lediglich der Ausgang nachzuweisen ist, werden
zum Zweck der Rücksendung an das Amt, welches die Ausgangsdeklaration ausgestellt hat, von
der Ausgangsdeklaration abgenommen und die Abnahme auf der letzteren bescheinigt. Gehören
zu der Ausgangsdeklaration nur Bezettelungen über solche Güter, so verbleibt die erstere bei dem
Nebenzollamt.
Bezettelungen über Güter, welche zum Wiedereingang in einen inländischen Hafen abge-
fertigt sind, werden mit der Ausgangsdeklaration versiegelt und mit der Adresse des Wiederein-
gangsamts dem Schiffsführer zur Abgabe bei dem letzteren übergeben.
§. 23.
Auf der Unterweser findet bei dem Nebenzollamt Weserwachtschiff eine Abfertigung von Schiffen,
welche aus einem Zollhafen der Unterweser kommen, zum Wiedereingange nach dem Inlande durch
Verschlußanlage ohne Revision nicht statt.
8. 24.
Für die Leichterung von Schiffen unter Zollzeichen bedarf es einer zollamtlichen Anmeldung
und Abfertigung nicht, wenn die Leichterschiffe nach Maßgabe der Bestimmungen in den 88. 8
“ 10 unter Zollzeichen fahren. Anderenfalls ist nach Maßgabe der Vorschriften im §. 25 zu
verfahren.