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delnde Theil dieses für den Praktiker außerordentlich
werthvollen Werkes sich allgemein hoher Anerkennung zu
erfreuen hatte, so besitzt auch der vorliegende, auf die
Strafrechtspflege bezügliche zweite Theil die
Eigenschaft eines ganz trefflichen, mit größtem Fleiße und
raktischer Umsicht gearbeiteten Werkes. Ein gemeinsames
achregister verbindet beide Theile zu einem organischen
Ganzen:
Das von uns schon früher besprochene Werk:
Commentar Jur Subhastationsordnung für das
Königreich Bayern; von Dr. Ignaz Ortenau.
In zweiter Auflage neubearbeitet von Max
Fischer, k. Notar in Kötzting, und Wilh. Henle,
k. II. Staatsanwalt in Augsburg. Verlag von
C. H. Beck in Nördlingen.
liegt nun abgeschlossen vor. In dem Vorworte zu dieser
2. Auflage bemerkt Herr Staatsanwalt Henle: „Mein
Streben war, dahin zu wirken, daß Ortenau's Kommentar
ein die Materie völlig umfassendes Handbuch
bleibe, welches über alle einschlägigen Fragen gründlich
orientirt, und daß ihm jene geachtete Stellung erhalten
werde, welche die erste Auflage mit Recht in der bayerischen
Jurisprudenz sich erworben hat.“ Dies haben die
jetzigen Herren Herausgeber des Werkes gewiß erreicht.
Der Ranm unserer Zeitschrift verbietet uns leider, in
Einzelheiten auf Letzteres einzugehen. Ueber Dies und
Jenes ließe sich ja wohl streiten, wie schließlich bei allen
juristischen Büchern. Als Ganzes betrachtet ist es aber
gewiß eine hochschätzbare Bereicherung der juristischen Literatur,
welche der besten Aufnahme werth ist und darum
derselben auch sicher sein darf.
Redakteur: Dr. Juliut v. Standinger in München.
Verlag: Palm & Enke (Carl Enke) in Erlangen.
Druck von Junge & Sohn.